OGH 14Os105/94

OGH14Os105/9418.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.August 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Besnik R***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14. März 1994, GZ 30 e Vr 785/93-82, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, und des Verteidigers Dr.Mayer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen wurde Besnik R***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (1) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffenG (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Nacht vom 28. auf den 29.November 1992 in Wien

(zu 1) die Rita S***** durch einen aus einer Selbstladepistole unbekannten Fabrikates, Kal 7,65 mm, aus einer Entfernung von weniger als einem halben Meter in Richtung ihres oberen Brustbereiches abgegebenen Schuß vorsätzlich getötet, und dabei,

(zu 2) wenn auch nur fahrlässig, die bezeichnete Pistole unbefugt geführt.

Nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 8 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Insoweit der Angeklagte in seiner Instruktionsrüge (Z 8) die Rechtsbelehrung zur Eventualfrage nach dem Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Z 1 StGB) mangels Anführung von Fallbeispielen für unvollständig und damit für unrichtig hält, läßt er die hiefür maßgebende Bestimmung des § 321 Abs 2 StPO unbeachtet. Darnach hat sich die Rechtsbelehrung - neben der Klarlegung des Verhältnisses der einzelnen Fragen zueinander und der Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage - auf eine Darstellung der jeweils aktuellen rechtlichen Begriffe zu beschränken. Die Anführung kasuistischer Beispielsfälle ist dagegen nicht nur nicht vorgesehen, sondern sogar zu vermeiden (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 345 Z 8, E 14; Foregger-Kodek StPO6 Erl II zu § 321 StPO; SSt 45/9; 15 Os 82/88 ua).

Aber auch mit der Tatsachenrüge (Z 10 a) vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, weil sich entgegen seiner Auffassung aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Tasachen ergeben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren, wobei es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd hingegen den Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung wertete.

Dagegen richten sich die auf eine Erhöhung bzw Herabsetzung des Strafmaßes abzielenden Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, die beide unbegründet sind.

Die in Betracht kommenden Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht vollzählig erfaßt und auch ihrer Bedeutung entsprechend gewichtet. Zudem wurde zu Recht auch die Spontaneität des Tatentschlusses berücksichtigt, während die Vorverurteilung wegen eines Diebstahlsdeliktes zwar den Milderungsgrund des bisherigen Wohlverhaltens ausschließt, jedoch keinen Erschwerungsgrund darstellt. Andererseits kann dem Angeklagten, der den Tathergang nicht in Abrede stellte, sondern nur den Tötungsvorsatz bestritt, die von der Anklagehörde relevierte mangelnde Schuldeinsicht nicht als erschwerend angelastet werden.

Nach Prüfung aller besonderen Umstände des Falles hat der Oberste Gerichtshof keinen triftigen Grund gefunden, das vom Geschworenengericht als angemessen erkannte Strafausmaß in irgendeiner Richtung zu korrigieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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