OGH 1Ob201/72 (RS0056053)

OGH1Ob201/7225.10.1972

Rechtssatz

Jeder Ehegatte ist verpflichtet, sich seine berufliche Arbeit so einzuteilen, daß er auch entsprechende Zeit für den anderen Gatten und für die Familie aufbringen kann. Der Ehegatte, der keine Fühlung mit seiner Frau sucht und nur seinen Interessen lebt, handelt ehewidrig.

Normen

EheG §49 A1a
EheG §49 A1f

1 Ob 201/72OGH25.10.1972

Veröff: EvBl 1973/179 S 398 = EFSlg 18133

7 Ob 37/75OGH13.03.1975

Ähnlich

1 Ob 540/81OGH29.04.1981

Ähnlich; Beisatz: Auch in einer partnerschaftlichen Ehe ist es Pflicht der Ehegatten, dem Partner tolerant und achtungsvoll zu begegnen und die widerstreitenden beruflichen Vorstellungen zu koordinieren. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben die Ehegatten auf die Belange des Partners und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. Die zum Wesen der Ehe gehörende Gemeinsamkeit der Lebensführung beschränkt sich keineswegs auf eine rein räumliche Gemeinsamkeit, sie erfordert auch ein geistig - seelisches Miteinanderleben. (T1)

1 Ob 609/81OGH20.05.1981

Auch

5 Ob 736/81OGH09.03.1982
7 Ob 761/82OGH11.11.1982

Beis wie T1 nur: Die zum Wesen der Ehe gehörende Gemeinsamkeit der Lebensführung beschränkt sich keineswegs auf eine rein räumliche Gemeinsamkeit, sie erfordert auch ein geistig - seelisches Miteinanderleben. (T2)

3 Ob 581/84OGH07.11.1984

Vgl auch

2 Ob 534/85OGH16.04.1985

Beis wie T1 nur: Auch in einer partnerschaftlichen Ehe ist es Pflicht der Ehegatten dem Partner tolerant und achtungsvoll zu begegnen und die widerstreitenden beruflichen Vorstellungen zu koordinieren. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben die Ehegatten auf die Belange des Partners und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. (T3)

2 Ob 582/85OGH11.06.1985

nur: Der Ehegatte, der keine Fühlung mit seiner Frau sucht und nur seinen Interessen lebt, handelt ehewidrig. (T4) Beis wie T2

1 Ob 523/86OGH19.02.1986

Beis wie T1 nur: Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben die Ehegatten auf die Belange des Partners und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. (T5)

8 Ob 676/86OGH26.02.1987

Beis wie T2

4 Ob 520/88OGH26.04.1988

Auch; nur T4

6 Ob 582/88OGH05.05.1988

Vgl auch

7 Ob 718/88OGH15.12.1988

Auch; Beisatz: Hier: Interesselosigkeit gegenüber den Belangen der Klägerin und das Leben nur für die eigenen Interessen stellt eine schwere Eheverfehlung dar. (T6)

3 Ob 524/89OGH12.04.1989

Auch; nur T4; Beis wie T6

7 Ob 507/90OGH22.02.1990

nur: Jeder Ehegatte ist verpflichtet, sich seine berufliche Arbeit so einzuteilen, daß er auch entsprechende Zeit für den anderen Gatten und für die Familie aufbringen kann. (T7)

7 Ob 536/90OGH08.03.1990

nur T4

7 Ob 4/00iOGH15.03.2000

nur T7

1 Ob 218/99mOGH21.06.2000

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Es ist jedoch die finanzielle Anspannung und deren Ursachen mitzuberücksichtigen. (T8)

8 Ob 275/01aOGH13.06.2002

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es ist Pflicht der Ehegatten, dem Partner tolerant und achtungsvoll zu begegnen. (T9)

9 Ob 33/03yOGH09.07.2003

nur T7; Beisatz: Die Pflicht der Ehegatten zur anständigen Begegnung (§ 90 ABGB) beinhaltet auch, dass bei der Freizeitgestaltung Kompromisse geschlossen werden müssen, damit auch die Interessen und Wünsche des Partners bzw der Partnerin berücksichtigt werden. (T10); Veröff: SZ 2003/83

8 Ob 47/06dOGH30.03.2006
1 Ob 30/08fOGH06.05.2008

Auch; Beisatz: Eine übermäßige Zuwendung zum Beruf und ein damit verbundenes häufiges Alleinlassen des Ehegatten kann grundsätzlich eine schwere Eheverfehlung darstellen. (T11); Beisatz: Der drohende Verlust einer Erwerbsmöglichkeit kann eine berufsbedingte lange Abwesenheit eines Ehegatten vom inländischen Familienwohnsitz allenfalls rechtfertigen. (T12); Bem: Siehe auch RS0123640 (T13); Veröff: SZ 2008/78

6 Ob 112/17iOGH07.07.2017

Vgl; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T10

5 Ob 70/18gOGH18.07.2018

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9

4 Ob 47/19vOGH26.03.2019

Beis wie T6

7 Ob 21/19tOGH24.04.2019

Auch; Beis wie T2; Beis wie T10

4 Ob 55/20xOGH05.06.2020

Beis nur wie T11

1 Ob 84/22tOGH18.05.2022

Vgl; Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_19721025_OGH0002_0010OB00201_7200000_001