EGMR 13Os150/07v (RS0123229)

EGMR13Os150/07v13.2.2008

Rechtssatz

Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK unvereinbar ist. Der Beschwerdeführer hat die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Die bloße Möglichkeit drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung reicht nicht aus. Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, und dies muss anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein. Dabei spielen auch die Schwere der drohenden Verletzung und das sonstige Verhalten des Mitgliedsstaats der MRK eine Rolle, wobei auch der Umstand relevant sein kann, dass im Zielland fundamentale Menschenrechte verletzt werden.

Normen

StPO §363a
MRK Art2
MRK Art3 III7a
MRK Art3 III7b

13 Os 150/07vOGH13.02.2008

Beisatz: Geht die Gefahr für Leib und Leben nicht von staatlicher Seite aus, muss der Beschwerdeführer nicht nur nachweisen, dass die Gefahr eine unmittelbar drohende ist, sondern auch, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, ihn ausreichend vor dieser Gefahr zu schützen. (T1)<br/>Bem: Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR. (T2)

11 Os 46/08mOGH01.04.2008

Beisatz: Grundsätzlich ergibt sich kein Hinderungsgrund für die Auslieferung, wenn den Betroffenen im Verfolgerstaat ein Strafverfahren mit oder ohne Untersuchungshaft erwartet oder wenn er wegen einer strafrechtlichen Verurteilung in Haft genommen werden soll, solange die Umstände der Haft selbst nicht gegen Art 3 MRK verstoßen. (T3)<br/>Beisatz: Haftbedingungen können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sein, auch wenn sie nicht darauf abzielen, den Gefangenen zu demütigen oder zu erniedrigen. Sie verletzen Art 3 MRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen oder Gefühle von Demütigung und Erniedrigung erwecken. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände, so zum Beispiel Überbelegung, mangelhafte Heizung oder Lüftung, übergroße Hitze, sanitäre Verhältnisse, Schlafmöglichkeit, Ernährung, Erholung und Außenkontakte sowie gegebenenfalls ihr kumulativer Effekt. (T4)

14 Os 67/08xOGH08.07.2008

Auch; nur: Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK unvereinbar ist. (T5)<br/>Beisatz: Bei der Türkei handelt es sich um einen Konventionsstaat der MRK, sodass die Verantwortlichkeit des ausliefernden Staats eingeschränkt ist, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Eine Mitverantwortung des ersuchenden Staats besteht nur dann, wenn dem Betroffenen nach seiner Auslieferung Folter oder sonstige schwere oder irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den EGMR - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist. (T6)

Bsw 46827/99EGMR06.02.2003

Vgl; Veröff: NL 2003,133

Bsw 46827/99EGMR04.02.2005

Veröff: NL 2005,23

Bsw 13284/04EGMR08.11.2005

Veröff: NL 2005,273

Bsw 50278/99EGMR17.01.2006

Veröff: NL 2006,15

15 Os 12/10vOGH21.04.2010

Vgl auch; Beis wie T1

Bsw 32621/06EGMR20.01.2009

nur: Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, und dies muss anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein. (T7)<br/>Veröff: NL 2009,22

13 Os 138/11kOGH15.12.2011

Beis wie T1; Bem wie T2; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Auslieferung nach Serbien. (T8)

Bsw 19576/08EGMR03.12.2009

Vgl auch; Veröff: NL 2009,351

14 Os 41/12dOGH16.05.2012

Vgl; nur: Der Antragsteller hat nicht bloß die Möglichkeit einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung, sondern die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Diesen Anforderungen entspricht das Antragsvorbringen nicht, denn es beschränkt sich auf einen ‑ unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK (anders als nach § 16 Abs 3 ARHG) nicht entscheidenden ‑ Vergleich der abstrakten Höchststrafdrohungen nach österreichischem und amerikanischem Recht. (T10)

Bsw 21896/08EGMR19.01.2010

Vgl auch; nur T5; Veröff: NL 2010,38

Bsw 21055/09EGMR20.05.2010

Vgl auch; Veröff: NL 2010,163

Bsw 17185/05EGMR23.09.2010

Auch; nur T5; Veröff: NL 2010,297

14 Os 128/12yOGH29.01.2013

Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Bei Abschiebung in einen Staat, der Vertragspartei der MRK ist, ist die Verantwortlichkeit des ausliefernden Staats eingeschränkt, wenn der Betroffene im Zielland rechtzeitig Rechtsschutz erlangen kann. (T11)<br/>Beisatz: Der Nachweis konkreter Anhaltspunkte und stichhaltiger Gründe für die Annahme einer individuellen Gefahr erscheint nur dann verzichtbar, wenn der ersuchende Staat eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweist. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Auslieferung an die Republik Moldau. (T13)

12 Os 158/12wOGH07.03.2013

nur T9

13 Os 139/12hOGH14.02.2013

Vgl

14 Os 145/13zOGH05.11.2013

Beis wie T3; Beis wie T11

Bsw 9146/07EGMR17.01.2012

Auch; nur T5; Beisatz: Eine Konventionsverletzung kann auch dann vorliegen, wenn der betroffenen Person im Fall ihrer Rückführung in den ersuchenden Staat ein völlig außer Verhältnis stehendes Strafurteil droht. (Bem: Harkins und Edwards gg. das Vereinigte Königreich) (T14)<br/>Veröff: NL 2012,11

Bsw 24027/07EGMR10.04.2012

nur T5; Beis wie T14; Beisatz: Die absolute Natur von Art 3 MRK bedeutet nicht, dass jede Form von Misshandlung als Hindernis für die Verbringung aus einem Vertragsstaat wirkt. (Babar Ahmad u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T15)<br/>Veröff: NL 2012,114

Bsw 7788/11EGMR10.05.2012

Vgl; Veröff: NL 2012,156

Bsw 52077/10EGMR15.05.2012

nur: Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK unvereinbar ist. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Besorgnis erregende Menschenrechtssituation im Iran steht als solche nicht generell Abschiebungen entgegen. (S.F. u.a. gg. Schweden) (T17)<br/>Veröff: NL 2012,163

Bsw 54131/10EGMR12.06.2012

Auch; Veröff: NL 2012,180

Bsw 14743/11EGMR02.10.2012

Auch; Veröff: NL 2012,322

Bsw 67286/10EGMR05.02.2013

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: In Usbekistan besteht eine systematische und willkürliche Praxis der Folterung von Häftlingen in Polizeigewahrsam. (Zokhidov gg. Russland) (T18)<br/>Veröff: NL 2013,33

13 Os 27/15tOGH15.04.2015

Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Wenn objektive Quellen von der Anwendung oder Tolerierung von Praktiken berichten, die den Prinzipien der Konvention entgegenstehen, sind diplomatische Zusicherungen generell nicht ausreichend, um adäquaten Schutz vor Folter oder Misshandlung der ausgelieferten Person zu gewährleisten. (T19)<br/>Beisatz: Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Auslieferung an die Bedingung zu knüpfen, dass sich der ersuchende Staat in Bezug auf die betroffene Person in Zukunft konventionskonform verhält, widerspricht § 33 Abs 1 und 3 ARHG iVm Art 3 und 6 MRK. (T20)

14 Os 60/15bOGH04.08.2015

Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T19; Beis wie T20; Beisatz: Die Vermutung konventionskonformer Behandlung bei Auslieferung in einen Vertragsstaat ist aber widerlegt, wenn das Gegenteil vom Betroffenen schlüssig nachgewiesen wurde oder dessen konkrete Gefährdung vom Gericht schon auf Basis objektiver Quellen wegen im Zielstaat ‑ ungeachtet dessen rechtlicher Verpflichtungen (insbesondere nach der MRK) ‑ bestehender systemischer Defizite im Grundrechtsschutz angenommen werden muss. (T21)

15 Os 111/15kOGH07.10.2015

Auch

15 Os 110/15pOGH07.10.2015

Auch; Beis wie T12

12 Os 160/15vOGH20.01.2016
12 Os 154/15mOGH28.01.2016

Auch; Beis wie T12

14 Os 10/16aOGH08.03.2016

Auch; Beis wie T12

15 Os 3/16dOGH25.05.2016

Auch; Beis wie T12

13 Os 80/16pOGH06.09.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T12

Dokumentnummer

JJR_20080213_OGH0002_0130OS00150_07V0000_001

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