EGMR Bsw19576/08

EGMRBsw19576/083.12.2009

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Daoudi gg. Frankreich, Urteil vom 3.12.2009, Bsw. 19576/08.

 

Spruch:

Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK - Untersagung der Ausweisung eines Terroristen nach Algerien.

Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Ausweisung (einstimmig).

Keine Notwendigkeit der Untersuchung der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 4.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Sachverhalt:

Der Bf. kam 1979 im Alter von fünf Jahren mit seiner Familie nach Frankreich. Er besuchte dort die Schule und arbeitete anschließend als Informatiker. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Seine Eltern leben in Frankreich, seine Geschwister sind französische Staatsbürger.

Der Regierung zufolge entwickelte der Bf. zwischen 1999 und 2001 enge Kontakte zu Zellen radikal-islamischer Gruppen, die in mehreren Staaten Europas tätig waren. Der Bf. gibt zu, zwischen Februar und August 2001 an einer paramilitärischen Ausbildung in Afghanistan teilgenommen und sich danach in Pakistan und Großbritannien aufgehalten zu haben. In der Zwischenzeit – am 14.1.2001 – erhielt er die französische Staatsbürgerschaft.

Am 2.10.2001 wurde gegen den Bf. eine Untersuchung wegen Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung eines Terroranschlags sowie wegen Verwendung gefälschter Dokumente in Pakistan, Afghanistan, dem Vereinigten Königreich, Deutschland, Belgien, den Niederlanden und Frankreich eingeleitet. In der Folge wurde ihm am 27.5.2002 die Staatsbürgerschaft entzogen. Am 15.3.2005 wurde er vom Tribunal de grande instance Paris der genannten Delikte für schuldig gesprochen und ihm der Aufenthalt in Frankreich endgültig untersagt. Das Appellationsgericht Paris senkte das Strafmaß von neun auf sechs Jahre Haft, bestätigte aber das Aufenthaltsverbot. Der Prozess wurde medial verfolgt.

Am 7.4.2008 brachte der Bf. eine Beschwerde zur Aufhebung des Aufenthaltsverbots ein. Am 14.4. wurde er vom Pariser Polizeipräfekten über dessen Absicht informiert, seine Ausweisung durchzuführen. Am 16.4. wurde mit Verfügung des Präfekten Algerien als Aufnahmestaat festgelegt. Am 21.4., dem Tag seiner Haftentlassung, brachte man den Bf. ins Anhaltezentrum Vincennes. Dieser stellte am selben Tag einen Asylantrag beim Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (OFPRA) und erhob einen Rekurs wegen Befugnisüberschreitung gegen die Verfügung des Präfekten sowie einen Eilantrag zu deren Aussetzung. Daneben beantragte er auch beim EGMR die Erlassung einer vorläufigen Maßnahme. Die Empfehlung des EGMR, den Bf. für die Dauer des EGMR-Verfahrens nicht nach Algerien auszuweisen, wurde in den französischen und englischen Medien kommentiert.

Den Eilantrag betreffend erklärte das Verwaltungsgericht Paris, eine Behandlung sei infolge der vorläufigen Maßnahme des EGMR nicht mehr nötig. Das OFPRA wies den Asylantrag des Bf. am 3.6.2008 ab, woraufhin dieser beim nationalen Asylgericht Berufung einlegte. Die Beschwerde hinsichtlich des Aufenthaltsverbots wurde vom Berufungsgericht Paris abgewiesen, da auf dem Computer des Bf. Dateien über die Anfertigung von Sprengkörpern gefunden worden seien und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Bf. mit seiner Vergangenheit abgeschlossen habe.

Am 31.7.2009 wies auch das nationale Asylgericht die Berufung des Bf. ab. Es hielt das Bestehen einer Misshandlungsgefahr wegen der Verbindung des Bf. zur radikal-islamischen Bewegung zwar für möglich, doch verwies es auf die Genfer Flüchtlingskonvention und das nationale Recht, denen zufolge kein Schutz gebühre, wenn der Betroffene sich entgegen den Zielen und den Prinzipien der Vereinten Nationen verhält.

Eine Entscheidung des Conseil d'Etat über die vom Bf. dagegen eingebrachte Revision liegt noch nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:

Der Bf. fürchtet, im Falle seiner Ausweisung nach Algerien in einer Art. 3 EMRK widersprechenden Weise behandelt zu werden.

Die Verurteilung des Bf. in Frankreich betraf die Vorbereitung eines Terrorakts. Der GH betont, dass Staaten beim Schutz der Bevölkerung vor terroristischer Gewalt mit beträchtlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind. Er ist sich des Ausmaßes der Gefahr, die der Terrorismus darstellt, sowie der Bedeutung von dessen Bekämpfung sehr bewusst. Er erachtet es deshalb als legitim, dass Staaten mit großer Entschiedenheit gegen jene Personen vorgehen, die zu terroristischen Akten beitragen.

Das Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe gilt aber absolut. Der GH muss deshalb die Gefahr für den Bf., einer solchen Behandlung ausgesetzt zu werden, bewerten, die eine Abschiebung nach Algerien nach sich zöge.

Zunächst ist auf Berichte des Antifolterkomitees der Vereinten Nationen sowie einiger Nichtregierungsorganisationen zu verweisen, die die Situation in Algerien als bedenklich einstufen. In Berichten des U.S. State Department und des britischen Innenministeriums wird dies ebenfalls angenommen. Auch wenn diese Berichte von einer Verbesserung der allgemeinen Sicherheit in Algerien sprechen, so muss doch betont werden, dass darin auf eine Vielzahl von Festnahmen durch das Departement für Information und Sicherheit (DRS) hingewiesen wird – insbesondere betreffend Personen, die verdächtigt werden, in den internationalen Terrorismus verwickelt zu sein. Den genannten Quellen zufolge werden diese Personen ohne gerichtliche Kontrolle und ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten, weshalb sie Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden können. Es werden Praktiken zur Erlangung von Informationen aufgezählt, die später als Beweise von den Gerichten verwendet werden, etwa tage- und nächtelange Befragungen, Drohungen, Schläge, Elektroschocks, Zwang zum Trinken von Schmutzwasser, Urin oder Chemikalien oder das Aufhängen an den Armen. Diese Praktiken erreichen zweifellos das von Art. 3 EMRK geforderte Maß an Schwere. Aufgrund der Häufigkeit der beschriebenen Misshandlungen weist nichts darauf hin, dass diese Praktiken beendet oder vermindert wurden. Der GH hat keine Zweifel an der Verlässlichkeit der genannten Quellen. Auch die Regierung hat nichts vorgebracht, was die Berichte widerlegen würde.

Der Bf. wurde wegen Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung eines Terrorakts durch eine der Al-Qaida angehörende Gruppe im September 2001 verurteilt. Diese Verurteilung wurde in zwei gerichtlichen Entscheidungen dargelegt, die veröffentlicht wurden und die die Aufmerksamkeit der internationalen Medien erregten. Die französischen Behörden haben während des Verfahrens zur Außerlandesschaffung des Bf. Kontakt zum algerischen Konsulat aufgenommen und Informationen über die Verurteilung des Bf. weitergegeben. Nach Ansicht des GH sind die Identität des Bf. sowie die Gründe für seine Verurteilung den algerischen Behörden also bekannt.

Wie die Regierung vorbringt, deutet nichts darauf hin, dass in Algerien gegen den Bf. ein Haftbefehl oder ein Urteil erlassen wurde. Auch sehe die algerische Rechtslage keine erneute Verurteilung wegen derselben Tatsachen vor. Der GH ist nicht überzeugt, dass diese Vorbringen entscheidend sind. Die vorhin angesprochenen Berichte zeigen, dass in terroristische Angelegenheiten verwickelte Personen vom DRS auf wenig vorhersehbare Weise und ohne klare rechtliche Grundlage angehalten werden, um zu Auskunftszwecken befragt zu werden. Den Betroffenen kommen keine ausreichenden gerichtlichen Garantien zugute. Die Tatsache einer vorhergehenden Verurteilung im Ausland schließt die Gefahr einer Festnahme in Algerien nicht aus. Auch wenn ein systematisches Vorgehen nicht nachweisbar scheint, so wird von mehreren glaubwürdigen Quellen doch von einer Vielzahl solcher Fälle berichtet, bei denen die Haft mehrere Monate dauerte. Es besteht kein Kontrollsystem, das die Gefahr der Folter in geheimen unzugänglichen Zentren verhindern würde. Die Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde an nationale oder internationale Gerichte über erfolgte Misshandlungen scheint zudem ausgeschlossen.

Aufgrund dieser Feststellungen und in Anbetracht des Profils des Bf., der nicht nur der Verbindung zum Terrorismus verdächtig ist, sondern sogar in diesem Zusammenhang in Frankreich verurteilt wurde, wovon die algerischen Behörden auch wissen, ist es wahrscheinlich, dass der Bf. im Falle seiner Abschiebung nach Algerien ein Ziel für das DRS werden würde. Auch das nationale Asylgericht hat es aufgrund der Verstrickung des Bf. in die radikal-islamische Bewegung für möglich gehalten, dass er bei seiner Ankunft in Algerien Opfer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen werden könnte.

Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls lassen ernste und erwiesene Tatsachen auf das Bestehen einer realen Gefahr für den Bf. schließen, Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlungen ausgesetzt zu werden, sollte man ihn nach Algerien ausweisen. Die Entscheidung, den Bf. nach Algerien auszuweisen, würde im Falle ihrer Vollstreckung folglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Der Bf. behauptet, seine Ausweisung nach Algerien würde auch einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte begründen, da er im Alter von fünf Jahren nach Frankreich gekommen sei und daher keinen Bezug zu seinem Herkunftsland habe und seine gesamte Familie in Frankreich lebe. Aufgrund der Feststellungen zu Art. 3 EMRK und weil der GH nicht bezweifelt, dass sich der belangte Staat an das vorliegende Urteil halten wird, erscheint es jedoch nicht notwendig, diese Frage zu untersuchen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 4.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Chahal/GB v. 15.11.1996, NL 1996, 168; ÖJZ 1997, 632.

Saadi/I v. 28.2.2008 (GK), NL 2008, 36.

Ismoïlov u.a./RUS v. 24.4.2008, NL 2008, 101.

A. u.a./GB v. 19.2.2009 (GK), NL 2009, 46.

Ben Khemais/I v. 24.2.2009.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 3.12.2009, Bsw. 19576/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 351) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_6/Daoudi.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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