Spruch:
Art. 3 EMRK, Art. 13 EMRK - Keine Verfolgungsgefahr für Oppositionellen in Togo.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Ausweisung des Bf. nach Togo (einstimmig).
Aufrechterhaltung der Empfehlung, den Bf. nicht abzuschieben, bis das vorliegende Urteil rechtskräftig wird oder der GH weitere Anordnungen trifft (einstimmig).
Begründung
Sachverhalt:
Der 1988 geborene Bf. ist Staatsangehöriger Togos. Im November 2008 reiste er nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Einvernahmen gab er zu seinen Fluchtgründen an, Mitglied der Oppositionsbewegung UFC zu sein. Schon 2005 sei er von Soldaten und Mitgliedern der Regierungspartei angegriffen worden. Als es im Sommer 2008 zu Überschwemmungen kam, bei denen sein Haus zerstört wurde, sei er in ein Lager für Flutopfer gezogen. Dort hätten die Soldaten der Regierungspartei keine gerechte Verteilung der internationalen Hilfslieferungen zugelassen, was von ihm und anderen Mitgliedern der UFC kritisiert worden sei. Deshalb sei er von Soldaten mit den Worten bedroht worden, nach den Wahlen 2010 »werden wir es euch schon zeigen!«. Aufgrund dieser Drohung sei er nach Europa geflohen. In Togo drohe ihm als Mitglied der UFC die Tötung durch die Polizei. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz am 6.7.2009 mit der Begründung ab, das Vorbringen sei nicht glaubhaft. Der Bf. wurde nach Togo ausgewiesen.
Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde am 7.5.2010 als unbegründet ab, da auch er das Vorbringen des Bf. als unglaubwürdig erachtete. Der VfGH gab dem Antrag des Bf. auf Verfahrenshilfe nicht statt und lehnte die Behandlung seiner Beschwerde ab.
Der Bf. beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens und legte einen Artikel aus der Zeitschrift Le Patriote vom 3.12.2008 vor, der über einen gewaltsamen Zusammenstoß zwischen der Polizei und einigen namentlich genannten Personen, unter denen sich auch der Bf. befand, berichtete. Er legte auch einen Bericht über die Echtheit dieses Artikels vor, der im Zuge des Verfahrens über den Asylantrag eines anderen Staatsangehörigen Togos namens M. A. erstellt worden war.(Anm: M. A. hatte sich zur Begründung seiner Flucht im Wesentlichen auf dieselben Ereignisse berufen wie der Bf. und dabei ebenfalls den Artikel aus Le Patriote vorgelegt, in dem beide namentlich genannt wurden. M. A. wurde am 19.10.2009 vom Bundesasylamt Asyl gewährt.) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 27.10.2008 vom Asylgerichtshof abgewiesen. Eine Beschwerde an de VfGH blieb erneut erfolglos.
Der EGMR ersuchte die österreichische Regierung am 9.2.2011 aufgrund eines Antrags des Bf. nach Art. 39 VerfO, diesen bis auf Weiteres nicht abzuschieben. Die Regierung wurde aufgefordert, den Bericht über die Echtheit des Artikels in Le Patriote zu übermitteln und zu erklären, inwiefern dieser Artikel ausschlaggebend für die Gewährung von Asyl für M. A. war. Die Regierung verweigerte die Übermittlung dieses Berichts unter Berufung auf Datenschutzgründe.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) im Fall seiner Abschiebung nach Togo und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Der Bf. bringt vor, im Fall seiner Rückkehr nach Togo würde er verfolgt und einer willkürlichen Behandlung unterworfen, die zu seinem Tod führen könnte.
Zur Zulässigkeit
Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Die Konvention gewährt kein Recht auf politisches Asyl. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Konventionsstaat kann jedoch eine Verantwortlichkeit dieses Staats nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, die betroffene Person würde im Fall ihrer Abschiebung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. In solchen Fällen verpflichtet Art. 3 EMRK, die Person nicht in dieses Land abzuschieben.
Wenn ein Bf. zum Zeitpunkt der Prüfung durch den GH noch nicht abgeschoben worden ist, wird auf den Zeitpunkt des Verfahrens vor dem GH abzustellen sein. Auch wenn die frühere Situation insofern von Interesse ist, als sie Licht auf die gegenwärtige Lage und ihre voraussichtliche Entwicklung werfen kann, sind die aktuellen Bedingungen entscheidend, weshalb Informationen berücksichtigt werden müssen, die seit der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung zu Tage getreten sind.
Um das für den Bf. bestehende Misshandlungsrisiko in Togo angemessen prüfen zu können, forderte der GH die Regierung auf, weitere Informationen über den Bericht über die Echtheit des besagten Zeitschriftenartikels und über dessen Relevanz im Asylverfahren von M. A. vorzulegen. Der GH muss jedoch feststellen, dass die Regierung es verabsäumte, diesen Bericht zu übermitteln. Sie berief sich dabei auf »Datenschutzgründe« ohne zu erklären, inwiefern die Weitergabe eines Berichts über die Echtheit eines – vermutlich veröffentlichten – Zeitschriftenartikels innerstaatliche oder allgemeine Grundsätze des Datenschutzes verletzten könnte.
Es ist essentiell für das effektive Funktionieren des Systems der Individualbeschwerde, dass die Staaten jede erforderliche Unterstützung gewähren, um eine wirksame Prüfung von Beschwerden zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall wurde die Aufforderung des GH, weitere Informationen vorzulegen, von der österreichischen Regierung nicht erschöpfend behandelt.
Die begrenzte Kooperation seitens der Regierung hindert den GH aber nicht daran, die Beschwerde in der Sache zu behandeln.
Der Bf. beruft sich darauf, dass M. A., der vergleichbare Gründe zur Flucht hatte, Asyl gewährt wurde. In einer Situation wie jener des Bf. ist es jedoch Aufgabe des GH, die Beschwerde aus Sicht des Zeitpunkts des Verfahrens vor ihm zu prüfen und nicht aus der historischen Perspektive des innerstaatlichen Verfahrens.
Der GH wird daher beurteilen, ob dem Bf. heute eine reale Gefahr droht, im Fall seiner Rückkehr nach Togo einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Zu seiner Mitgliedschaft in der UFC ist festzustellen, dass diese bei den Wahlen 2007 27 Sitze im Parlament gewonnen hat. Nach den Präsidentschaftswahlen von 2010 teilte sie sich in zwei Fraktionen, von denen eine mit der Regierungspartei kooperiert und sieben Minister stellt.
Der Bf. behauptete, wegen seiner Beteiligung an Protesten in dem Lager für Flutopfer im Sommer 2008 dahingehend bedroht worden zu sein, nach den Wahlen von 2010 »werde man es ihnen schon zeigen«. Angesichts der folgenden Entwicklungen, der weitgehend als friedlich anerkannten Präsidentschaftswahlen von 2010 und der Beteiligung der (verbliebenen) UFC an der derzeitigen Regierung, stellt der GH fest, dass selbst wenn die im Sommer 2008 von Soldaten ausgesprochene Drohung damals ein schwerwiegendes Zeichen für eine reale und individuelle Verfolgungsgefahr war, keine Hinweise darauf bestehen, dass dies noch immer der Fall ist.
Der GH anerkennt, dass Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftung, Misshandlung und mangelnde Achtung der Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit seitens der Regierung Togos nicht ausgeschlossen werden können. Angesichts des vorliegenden Materials kann der GH jedoch nicht auf das Bestehen einer realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Fall der Rückkehr des Bf. nach Togo schließen. Die Ausweisung des Bf. nach Togo würde daher keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
Der Bf. behauptet, ihm sei keine effektive Beschwerde zur Verfügung gestanden, weil der VfGH eine Entscheidung im Asylverfahren nur aufgrund einer Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts aufheben könne und nicht wegen einer Bestreitung der Beweiswürdigung. Nach einer Gesetzesänderung habe er keine Möglichkeit mehr, eine Beschwerde an den VwGH zu erheben, der bis dahin jede Rechtsverletzung im Asylverfahren aufgreifen konnte.(Anm: Mit der Schaffung des Asylgerichtshofs wurde die Anfechtung der Berufungsentscheidungen im Asylverfahren vor dem VwGH ausgeschlossen. Die Änderung trat mit 1.7.2008 in Kraft.)
Der GH stellt fest, dass ein Asylwerber in Österreich eine Entscheidung über seinen Antrag zunächst beim Asylgerichtshof anfechten kann, dem volle Jurisdiktion zukommt. Anschließend kann eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte mit einer Beschwerde an den VfGH geltend gemacht werden.
Der Bf. hatte somit Zugang zu zwei Rechtsprechungsebenen, die seine Behauptung unter Art. 3 EMRK in der Sache prüften und gründlich untersuchten, ob stichhaltige Gründe für die Annahme einer realen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Fall seiner Ausweisung nach Togo vorlagen. Der Bf. hatte weiters Zugang zum VfGH, der zwar nicht die Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof, aber immer noch eine behauptete Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts prüfen konnte. Da die EMRK in Österreich den Status eines Verfassungsgesetzes hat, hätte sich der Bf. sogar im Verfahren vor dem VfGH auf die Konventionsgarantien berufen können.
Da der Bf. Zugang zu ausreichend effektiven Rechtsmitteln in Hinblick auf seine Beschwerde unter Art. 3 EMRK hatte, ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Anwendung von Art. 39 VerfO
Die Empfehlung des GH, den Bf. vorläufig nicht abzuschieben, bleibt in Kraft, bis das vorliegende Urteil rechtskräftig wird oder der GH weitere Anordnungen trifft (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Chahal/GB v. 15.11.1996 (GK) = NL 1996, 168 = ÖJZ 1997, 632
Salah Sheekh/NL v. 11.1.2007 = NL 2007, 8
Saadi/I v. 28.2.2008 (GK) = NL 2008, 36
Hirsi Jamaa u.a./I v. 23.2.2012 (GK) = NL 2012, 50
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.5.2012, Bsw. 7788/11 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 156) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_3/A.L..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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