EGMR Bsw54131/10

EGMRBsw54131/1012.6.2012

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Bajsultanov gg. Österreich, Urteil vom 12.6.2012, Bsw. 54131/10.

 

Spruch:

Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK - Ausweisung nach Aberkennung der Asylberechtigung.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Ausweisung des Bf. nach Russland (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK im Fall der Ausweisung des Bf. nach Russland (einstimmig).

Aufrechterhaltung der Empfehlung, den Bf. nicht abzuschieben, bis das vorliegende Urteil rechtskräftig wird oder der GH weitere Anordnungen trifft (einstimmig).

Begründung

Sachverhalt:

Der Bf. flüchtete im Juli 2003 mit seiner Frau von Tschetschenien nach Österreich, wo er unverzüglich einen Asylantrag stellte. Seine Flucht begründete er damit, dass er die tschetschenischen Kämpfer im ersten Krieg von 1994 bis 1996 unterstützt, am zweiten Krieg jedoch nicht mehr teilgenommen hätte. Aufgrund dessen hätten Söldner im Sommer 2003 im Zuge einer »Säuberungsaktion« seinen Vater niedergeschlagen und das Haus in Brand gesetzt, als der Bf. nicht zuhause war.

Am 24.11.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag ab und erklärte die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig. Der Bf. erhob Berufung beim UBAS, welcher aufgrund der kritischen humanitären Situation in Tschetschenien am 22.7.2005 Asyl gewährte. Der UBAS kam zu dem Schluss, dass durch die Abschiebung eine reale Gefahr für den Bf. bestünde, misshandelt zu werden. 2007 erhielten auch seine Frau und die 2004 bzw. 2007 geborenen Kinder den Flüchtlingsstatus.

Zwischen 2005 und 2008 wurde der Bf. mehrfach angeklagt (wegen versuchten Diebstahls, schwerer Sachbeschädigung, versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung) und zu zum Teil bedingt nachgesehenen Haftstrafen von insgesamt 20 Monaten verurteilt. Nach seiner Freilassung im August 2009 leitete das Bundesasylamt ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein.

Am 2.10.2008 wurde vom Bundesasylamt der Asylstatus des Bf. aberkannt und seine Ausweisung in die Russische Föderation angeordnet. Gemäß § 7 AsylG sei die Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines »besonders schweren Verbrechens« gerechtfertigt. Weiters wurde ausgeführt, die Situation in Tschetschenien hätte sich seit der Asylgewährung verbessert und es käme entgegen der Auffassung des UBAS bei einer Abschiebung nicht zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung. In Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde festgestellt, dass vom Bf. keine ernsthaften Schritte zur Integration in Österreich unternommen worden seien und die öffentlichen Interessen gegenüber jenen des Bf. überwiegen würden, da er noch in gutem Kontakt mit seiner Familie in Tschetschenien stehe.

Gegen diese Entscheidung erhob der Bf. Beschwerde beim AsylGH, welche am 24.8.2009 als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 AsylG wurde angeführt, dass der Tschetschenienkrieg bereits beendet sei. Es bestünde daher kein allgemeines Risiko einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung sowie keine reale individuelle Verfolgungsgefahr für den Bf. Zu Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass noch eine starke Verbindung des Bf. mit Tschetschenien bestehe und auch die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter wären.

Der Antrag des Bf. auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des AsylGH wurde am 1.12.2009 vom VfGH abgewiesen. Der Bf. erhob trotzdem eine Beschwerde, die nicht zur Behandlung angenommen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe), da seine Ausweisung nach Russland mit einer ernsthaften Gefahr der Misshandlung einhergehen würde, und eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) in Folge der Trennung von seiner Familie.

Zur Zulässigkeit

Die Regierung wendet ein, dass aus der Beschwerde nicht hervorgeht, ob sie binnen der Frist eingebracht wurde. Der GH stellt fest, dass die letzte innerstaatliche Entscheidung dem Anwalt des Bf. am 16.3.2010 zugestellt wurde, wodurch die Beschwerdefrist von sechs Monaten mit 16.9.2010 endete. Die Beschwerde des Bf. war mit 16.9.2010 datiert und dem Poststempel zufolge wurde sie noch am selben Tag zur Post gegeben. Deswegen wurde die Frist gewahrt. Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

Weder die EMRK noch ihre Protokolle gewähren ein Recht auf Asyl. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Konventionsstaat kann jedoch eine Verantwortlichkeit dieses Staats nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, die betroffene Person würde im Fall ihrer Abschiebung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. In solchen Fällen verpflichtet Art. 3 EMRK, die Person nicht in dieses Land abzuschieben.

Der GH bestätigt, dass die vor den österreichischen Behörden im Jahr 2005 vorgebrachten Fluchtgründe des Bf. als glaubhaft angesehen und aufgrund dessen Asyl in Österreich gewährt wurde. Zudem spiegeln die Länderberichte, die von den österreichischen Behörden herangezogen wurden, eine nach wie vor bestehende gefährliche Situation wider, insbesondere für bestimmte Kategorien von Personen, wie (frühere) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner von Ramsan Kadyrov, Menschenrechtsaktivisten und Individuen, die Klagen bei Internationalen Organisationen einbrachten.

Der Bf. hat ausschließlich am ersten Krieg, welcher 1996 endete, teilgenommen. Seitdem ist bereits eine beträchtliche Zeit vergangen.

Die Familie des Bf. (seine Eltern und sechs Geschwister) blieben nach seiner Flucht in Tschetschenien und haben keine Belästigung oder Misshandlung seitens der Sicherheitskräfte in der Region gemeldet, was angesichts der vermehrt berichteten Misshandlungsvorfälle gegen Verwandte von vermeintlichen Rebellen, Unterstützern oder Sympathisanten zur Annahme berechtigt, dass der Bf. nicht einer dieser Gruppen zugeordnet wird.

Trotz mancher Verbesserungen kann die allgemeine Lage in Tschetschenien nicht als sicher angesehen werden. Die individuelle Situation des Bf. zeigt jedoch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, er würde im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation einer realen Gefahr einer Misshandlung iSv. Art. 3 EMRK ausgesetzt werden.

Im Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus wurden aktuelle Informationen über das Land herangezogen und in Hinsicht auf Art. 3 EMRK die persönlichen Umstände und Behauptungen des Bf. untersucht. Zu einer anderen Entscheidung führende wesentliche Informationen oder Beweise wurden vom Bf. in den verschiedenen Verfahrensstufen nie vorgelegt.

Der GH misst zudem der Tatsache Bedeutung zu, dass die Beschwerde eine Ausweisung in ein Mitgliedsland der EMRK betrifft, das sich zur Einhaltung der darin enthaltenen Garantien verpflichtet hat.

Für eine Beschwerde gegen die Aberkennung des Aufenthaltsstatus unter Art. 3 EMRK ist die Frage der Auslegung des vom AsylG geforderten »besonders schweren Verbrechens« überflüssig, da das Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung absolut gilt. Das Verhalten der betroffenen Person, wenn auch unerwünscht oder gefährlich, kann infolgedessen nicht berücksichtigt werden. Ungeachtet der Definition eines »besonders schweren Verbrechens« im österreichischen Recht könnte die Abschiebung des Bf. dennoch eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer dieser Bestimmung widersprechenden Behandlung des Bf. aufgezeigt würden.

Da im vorliegenden Fall keine derartigen Gründe ersichtlich sind, würde die Abschiebung des Bf. nach Tschetschenien keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Der GH wiederholt, dass die Vertragsstaaten die Befugnis haben, die Einreise und Niederlassung von Fremden zu kontrollieren. Eine Ausweisung aus einem Land, in dem nahe Familienangehörige leben, kann jedoch gegen Art. 8 EMRK verstoßen.

Der Bf. war verheiratet und lebte mit seinen zwei Kindern als anerkannter Flüchtling in Österreich. Durch die Ausweisung wurde daher in sein Recht auf Achtung des Familienlebens eingegriffen. Die Ausweisung hatte eine gesetzliche Grundlage, insbesondere in § 7 und § 10 AsylG. Sie verfolgt das legitime Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten.

Für die Frage, ob die Ausweisung verhältnismäßig ist, muss insbesondere auf die Art und Schwere der vom Bf. begangenen Straftat, die Dauer seines Aufenthalts, die seit der begangenen Straftat verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen und die familiäre Situation des Bf. wie etwa die Dauer der Ehe, eingegangen werden. Weiters ist zu beachten, ob die Gattin vor der Familiengründung über die Straftaten Bescheid wusste, ob es Kinder aus der Ehe gibt und – wenn dem so ist – wie alt diese sind, und ob es für die Gattin möglich ist, dem Bf. in sein Heimatland zu folgen. Zudem sind die Interessen und das Wohl der Kinder zu berücksichtigen.

Der GH anerkennt, dass die von den Behörden ergriffene Maßnahme auf schwerwiegenden Straftaten des Bf. beruhte. Er nimmt aber auch zur Kenntnis, dass der Bf. im August 2009 aus der Haft entlassen wurde und in den seither vergangenen zweieinhalb Jahren keine weiteren strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet wurden und es zu keinen Verurteilungen mehr kam.

Der seit neun Jahren in Österreich lebende Bf. baute keine starke Verbindung zu diesem Land auf. Er scheint die deutsche Sprache nicht zu beherrschen, hat nie gearbeitet und keine bedeutenden sozialen oder kulturellen Beziehungen entwickelt. Andererseits lebte der Bf. für beinahe 23 Jahre in Tschetschenien, besuchte dort die Schule und ging immer wieder Gelegenheitsarbeiten nach. Seine Eltern und Geschwister leben noch in Tschetschenien und er hat regelmäßig Kontakt mit seinem Vater. Der Bf. hat daher noch stärkere soziale und kulturelle Bindungen zu seinem Ursprungsland als zu Österreich.

In Bezug auf die familiäre Bindung wird angemerkt, dass der Bf. gemeinsam mit seiner Frau 2003 nach Österreich kam. Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder sind anerkannte Flüchtlinge und besitzen gleich dem Bf. die russische Staatsbürgerschaft. Der Bf. lebte, abgesehen vom Gefängnisaufenthalt, mit seiner Frau und den beiden Kindern zusammen. Die Gattin behauptete ihrerseits nie eine reale Gefahr von Misshandlung aufgrund ihres eigenen Verhaltens oder ihrer Rolle in einem der bewaffneten Konflikte. Folglich besteht auch für sie keine Gefahr einer der Konvention widersprechenden Behandlung im Falle ihrer Rückkehr nach Tschetschenien.

Die Ehefrau verbrachte ihr ganzes Leben in Grosny, bis sie nach Österreich kam, und auch die Kinder sind in einem anpassungsfähigen Alter. Tatsächlich finden sich keine Anzeichen für unüberwindbare Hindernisse, die dagegen sprechen, dass die Frau und die Kinder dem Bf. nach Tschetschenien folgen und ihr Familienleben dort fortsetzen.

Angesichts der Schwere der vom Bf. begangenen Straftaten, seiner starken Bindungen zu seinem Herkunftsland und der Möglichkeit für seine Frau und seine Kinder, ihn nach Tschetschenien zu begleiten, stellt der GH fest, dass es die österreichischen Behörden nicht verabsäumten, einen gerechten Ausgleich zu treffen zwischen dem Interesse des Bf. an der Achtung seines Familienlebens und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten. Seine Abschiebung in die Russische Föderation würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen (einstimmig).

Anwendung von Art. 39 VerfO

Die Empfehlung des GH, den Bf. vorläufig nicht abzuschieben, bleibt in Kraft, bis das vorliegende Urteil rechtskräftig wird oder der GH weitere Anordnungen trifft (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Chahal/GB v. 15.11.1996 (GK) = NL 1996, 168 = ÖJZ 1997, 632

Boultif/CH v. 2.8.2001 = NL 2001, 159

Üner/NL v. 18.10.2006 (GK) = NL 2006, 251

Saadi/I v. 28.2.2008 (GK) = NL 2008, 36

Darren Omoregie/N v. 31.7.2008 = NL 2008, 229

M. S. S./B und GR v. 21.1.2011 (GK) = NL 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.6.2012, Bsw. 54131/10 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 180) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_3/Bajsultanov.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte