EGMR Bsw35865/03 (RS0123200)

EGMRBsw35865/0320.2.2007

Rechtssatz

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Auslieferungsentscheidung ausnahmsweise ein Problem unter Art 6 EMRK aufwirft, wenn der flüchtige Straftäter im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses erfahren musste oder eine solche droht.

Normen

MRK Art6 Abs1 VI
StPO §363a

Bsw 35865/03EGMR20.02.2007

Beisatz: Das Recht auf einen fairen Prozess im Strafverfahren nimmt einen herausragenden Platz in jeder demokratischen Gesellschaft ein. Selbst das legitime Ziel des Schutzes der Gesellschaft vor der Bedrohung des internationalen Terrorismus kann Maßnahmen nicht rechtfertigen, die den Wesensgehalt des durch Art 6 EMRK garantierten fairen Verfahrens auslöschen. Eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens - und damit eine Rechtsverweigerung - liegt ohne Zweifel vor, wenn eine Person wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung angehalten wird, ohne dass ihr Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gewährt wird, um die Rechtmäßigkeit der Haft prüfen zu lassen und eine Freilassung zu erlangen, wenn sich der Verdacht als unbegründet erweist. (T1)<br/>Veröff: NL 2007,68

13 Os 150/07vOGH13.02.2008

Vgl; Beisatz: Zwar fällt das Auslieferungsverfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK, doch können dessen Verfahrensgarantien für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Person nachweist, dass ihr im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses droht. (T2) Beisatz: Die Verfahrensgarantien des Art 6 MRK beziehen sich demnach, soweit es um die Auslieferung geht, nur auf das gerichtliche Strafverfahren, in dem über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird. (T3)

11 Os 46/08mOGH01.04.2008

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

15 Os 117/07fOGH21.01.2008

Vgl; Beisatz: Die Zulässigerklärung einer Auslieferung mit Beziehung auf ein im ersuchenden Staat durchgeführtes Strafverfahren, das den von Art 6 Abs 1 MRK geforderten Verfahrensgarantien offenkundig nicht entsprochen hat, („flagrant denial of justice") verstößt (ihrerseits) gegen Art 6 Abs 1 MRK (EGMR, Einhorn gegen Frankreich, ÖJZ-MRK 2003/1; vgl dazu VfGH 12. Dezember 2002, G151, 152/02 = JBl 2003, 437 [443]). (T4)<br/>Beisatz: Die auf eine die Bejahung einer Konventionskonformität des in Italien gegen den Auszuliefernden geführten Abwesenheitsverfahrens nicht zulassende Tatsachengrundlage gestützte Zulässigerklärung der Auslieferung durch die Beschlüsse der Vorinstanzen verletzt daher (zum Nachteil des Auszuliefernden) das Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK. (T5)

15 Os 12/10vOGH21.04.2010

Vgl auch; Beis wie T3

12 Os 160/10mOGH11.11.2010

Vgl auch; Beis wie T3

Bsw 69917/01EGMR05.07.2007

Vgl auch; Beisatz: Innerstaatliche Gerichte müssen, bevor sie die Vollstreckung einer Verfallsanordnung gestatten, ausreichend davon überzeigt sein, dass die entsprechende Entscheidung nicht das Ergebnis einer offenkundigen Rechtsverweigerung war. Eine solche Prüfung ist erforderlich, wenn die Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, von den Gerichten eines Landes stammt, das die MRK nicht anwendet. In manchen Fällen kann es sogar notwendig sein, dass sich die Gereichte vor Anordnung der Vollstreckung einer solchen Entscheidung davon überzeugen, dass das betroffene Verfahren allen Anforderungen des Art. 6 MRK entsprach. (Stephen Anthony Saccoccia gegen Österreich) (T6)<br/>Veröff: NL 2007,178

Bsw 2947/06EGMR24.04.2008

Veröff: NL 2008,101

13 Os 138/11kOGH15.12.2011

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

13 Os 156/11gOGH19.01.2012

Auch; Beis wie T2

Bsw 37075/09EGMR27.10.2011

Beisatz: Der Begriff „offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens“ meint ein Verfahren, das offensichtlich den Bestimmungen des Art 6 MRK oder den darin verkörperten Grundsätzen widerspricht. Dieses Kriterium ist streng auszulegen. Es geht über bloße Unregelmäßigkeiten oder fehlende Sicherungen im Verfahren hinaus, die zu einer Verletzung von Art 6 MRK führen könnten, wenn sie im Konventionsstaat selbst auftreten würden. Erforderlich ist ein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, der so grundlegend ist, dass er einer Zerstörung des Wesensgehalts des durch Art 6 MRK garantierten Rechts gleichkommt. Bei der Durchführung dieses Tests sind jene Standards und Beweislastregeln anzuwenden, die auch bei der Prüfung von Auslieferungen oder Ausweisungen unter Art 3 MRK gelten. (Bem: Ahorgueze gg. Schweden) (T7)<br/>Beisatz: Hier: Keine drohende offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens im Fall der Auslieferung nach Ruanda zur Aburteilung wegen Völkermordes. (T8)<br/>Veröff: NL 2011,314

14 Os 128/12yOGH29.01.2013

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Es sind substanziierte Gründe für eine drohende Verletzung von Art6 MRK im Strafverfahren des ersuchenden Staats vorzubringen; der pauschale Einwand mangelnder Rechtsstaatlichkeit genügt nicht. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Auslieferung an die Republik Moldau. (T10)

12 Os 158/12wOGH07.03.2013

Auch; Beis wie T2

14 Os 77/13zOGH09.07.2013

Vgl; Beis ähnlich wie T2

13 Os 139/12hOGH14.02.2013

Vgl; Vgl auch Beis wie T2

14 Os 145/13zOGH05.11.2013

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine als ausreichend zu erachtende Zusicherung im Sinn des Art 3 Abs 1 zweiter Satz des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen. (T11)

14 Os 149/13pOGH28.01.2014

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T11

Bsw 8139/09EGMR17.01.2012

Ähnlich; Beis wie T7; Beisatz: Die Zulassung von durch Folter erlangten Beweisen widerspricht nicht nur Art 6 MRK, sondern den grundlegendsten internationalen Standards für ein faires Verfahren. Sie würde das gesamte Verfahren nicht nur unmoralisch und rechtswidrig machen, sondern auch völlig unzuverlässig in seinem Ergebnis. Es wäre daher eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens, würden solche Beweise in einem Strafprozess zugelassen. (Bem: Othman [Abu Qatada] gg. das Vereinigte Königreich) (T12)<br/>Beisatz: Hier: Gefahr der offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens gegenüber dem Bf. bei dessen Abschiebung nach Jordanien, da dort im Verfahren durch Folter erlangte, belastende Beweise gegen ihn verwendet würden. (Bem: Othman [Abu Qatada] gg. das Vereinigte Königreich) (T13)<br/>Veröff: NL 2012,15

14 Os 103/14zOGH16.12.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

14 Os 37/15wOGH16.06.2015

Vgl auch

14 Os 60/15bOGH04.08.2015

Auch; Beis wie T2

15 Os 111/15kOGH07.10.2015

Auch; Beis wie T2

15 Os 110/15pOGH07.10.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

12 Os 160/15vOGH20.01.2016

Auch; Beis wie T3

12 Os 154/15mOGH28.01.2016

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

11 Os 55/16xOGH14.06.2016

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

13 Os 80/16pOGH06.09.2016

Auch

Bsw 28761/11EGMR24.07.2014

Ähnlich; Beisatz: Hier: Hohe Wahrscheinlichkeit einer offenkundigen Rechtsverweigerung vor der US-Militärkommission nach Verbringung des während seiner geheimen Anhaltung gefolterten Beschwerdeführers aus dem belangten Staat, weil die Militärkommission nicht den grundlegenden Anforderungen von Art 6 MRK entspricht und mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Folter erlangte Aussagen verwendet würden. (Al Nashiri gg Polen) (T14)<br/>Veröff: NL 2014,288

Dokumentnummer

JJR_20070220_AUSL000_000BSW35865_0300000_001

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