Spruch:
Art. 3 EMRK, Art. 5 EMRK, Art. 6 EMRK, Art. 13 EMRK - Verletzung von Art. 6 EMRK durch Auslieferung wegen drohender Verwendung erfolterter Aussagen Dritter.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall der Abschiebung des Bf. nach Jordanien (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK iVm Art. 13 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 5 EMRK für den Fall der Abschiebung des Bf. nach Jordanien (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 EMRK für den Fall der Abschiebung des Bf. nach Jordanien (einstimmig).
Text
Begründung
Sachverhalt:
Der aus Jordanien stammende Bf. wurde 1994 in Großbritannien als Flüchtling anerkannt. Am 23.10.2002 wurde er aufgrund des Anti-terrorism, Crime and Security Act 2001 festgenommen. Nachdem dieses Gesetz im März 2005 aufgehoben worden war, wurde er aus der Haft entlassen.
Im April 1999 wurde der Bf. in Jordanien in Abwesenheit wegen der Beteiligung an Bombenanschlägen zu lebenslanger Haft verurteilt. Im Herbst 2000 erfolgte eine weitere Verurteilung in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Der Bf. wurde für schuldig befunden, geplante Terroranschläge unterstützt zu haben. In beiden Prozessen stützte sich die Verurteilung wesentlich auf die allem Anschein nach unter Folter erlangten Aussagen von Mitangeklagten.
Nach Ansicht des britischen Außenministeriums war die Abschiebung mutmaßlicher Terroristen nach Jordanien aufgrund der dort herrschenden Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unzulässig. Die Regierung des Vereinigten Königreichs bemühte sich daher um den Abschluss einer Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) mit der Regierung Jordaniens, die schließlich am 10.8.2005 unterzeichnet wurde. Sie enthielt eine Reihe von Zusicherungen betreffend die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards. Sie sah unter anderem vor, dass jede nach Jordanien abgeschobene Person unverzüglich und regelmäßig Besuche von einer unabhängigen Stelle erhalten würde. Die Regierungen beauftragten das Adaleh Centre for Human Rights Studies mit dieser Überwachungstätigkeit.
Am 11.8.2005 wurde der Bf. über seine geplante Abschiebung informiert. Diese wäre im Interesse der nationalen Sicherheit geboten. Der Bf. erhob ein Rechtsmittel an die Special Immigration Appeals Commission (SIAC). Er brachte vor, im Fall seiner Ausweisung würde ihm Misshandlung und ein neuerliches Verfahren unter Verwendung der unter Folter erlangten Aussagen drohen. Die SIAC wies die Berufung am 26.2.2007 ab. Zwar bestünde in Jordanien für islamistische Extremisten eine Gefahr der Misshandlung oder Folter, doch würde der Bf. durch die Absichtserklärung geschützt. Zur Verwendung von unter Folter erlangten Aussagen im neuerlichen Verfahren stellte die SIAC fest, dass diese sehr wahrscheinlich sei, jedoch keine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens darstelle.
Nachdem der Court of Appeal mit Urteil vom 9.4.2008 diese Entscheidung teilweise behoben hatte, gelangte die Sache durch eine Berufung des Innenministers vor das House of Lords. Dieses teilte in seinem Urteil vom 18.2.2009 die Ansicht der SIAC, dass die Gefahr der Verwendung von durch Folter erlangten Beweisen nicht als offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens anzusehen sei.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, seine Abschiebung nach Jordanien würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der Folter) alleine und in Verbindung mit Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) und Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) begründen.
Zulässigkeit
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Der Bf. bringt vor, im Fall seiner Abschiebung nach Jordanien würde ihm eine reale Gefahr drohen, Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.
Allgemeine Grundsätze
Der GH ist sich der Schwierigkeiten stets bewusst gewesen, mit denen Staaten beim Schutz ihrer Bevölkerung vor terroristischer Gewalt konfrontiert sind. Staaten muss es im Zuge des Kampfes gegen den Terrorismus gestattet sein, Fremde abzuschieben, die sie als Gefahr für die nationale Sicherheit ansehen.
Eine Ausweisung durch einen Konventionsstaat kann eine Frage unter Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortung dieses Staates begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall ihrer Abschiebung einer realen Gefahr ausgesetzt würde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.
Was die Praxis der Einholung diplomatischer Zusicherungen betrifft, ist es nicht Sache des GH, die Angemessenheit dieser Vorgehensweise zu beurteilen. Seine Aufgabe besteht darin zu prüfen, ob die in einem konkreten Fall erlangten Zusicherungen ausreichend sind, um jede reale Gefahr einer Misshandlung zu beseitigen.
Bei der Einschätzung der praktischen Anwendung von Zusicherungen ist zunächst zu fragen, ob es die allgemeine Menschenrechtslage im Empfangsstaat von vornherein ausschließt, irgendeine Zusicherung zu akzeptieren. Die allgemeine Lage wird aber nur in seltenen Fällen so gravierend sein, dass einer Zusicherung gar kein Gewicht beigemessen werden kann. Gewöhnlich wird der GH erstens die Qualität der gegebenen Zusicherungen prüfen und zweitens, ob sie im Lichte der Praxis des Empfangsstaats verlässlich sind.
Der vorliegende Fall
Die Berichte von verschiedenen Organen der Vereinten Nationen und von NGOs zeichnen ein ebenso übereinstimmendes wie beunruhigendes Bild. Folter ist demnach in Jordanien eine verbreitete Praxis. Sie wird vom Geheimdienst systematisch angewendet, insbesondere gegen inhaftierte Islamisten.
Es ist daher wenig bemerkenswert, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass für den Bf. ohne Zusicherungen der jordanischen Regierung eine reale Gefahr bestünde, im Fall seiner Rückkehr misshandelt zu werden. Als weithin bekannter Islamist fällt er in eine Kategorie von Gefangenen, die regelmäßig misshandelt werden. Der GH muss daher prüfen, ob die in der Absichtserklärung enthaltenen Zusicherungen zusammen mit der Überwachung durch das Adaleh Centre jede reale Gefahr einer Misshandlung beseitigen.
Die allgemeine Menschenrechtslage in Jordanien schließt es nach Ansicht des GH nicht generell aus, Zusicherungen der Regierung zu akzeptieren. Die Regierungen des Vereinigten Königreichs und Jordaniens bemühten sich um transparente und detaillierte Zusicherungen um sicherzustellen, dass der Bf. nach seiner Rückkehr nicht misshandelt wird. Das Ergebnis dieser Bemühungen ist die Absichtserklärung, die sowohl in ihrer Detailliertheit als auch formal allen bislang vom GH erörterten Zusicherungen überlegen ist.
Die von der SIAC geprüften Beweise erlauben nach Ansicht des GH die Schlussfolgerung, dass die Zusicherungen im guten Glauben von einer Regierung gegeben wurden, deren bilaterale Beziehungen zu Großbritannien immer sehr stark waren. Die Zusicherungen wurden von den höchsten Regierungsstellen bestätigt und vom König selbst unterstützt. Sie wurden somit eindeutig von Personen abgegeben, die fähig sind, den jordanischen Staat zu binden. Außerdem wurden sie von hohen Beamten des Geheimdienstes gebilligt. Alle diese Faktoren erhöhen nach Ansicht des GH die Wahrscheinlichkeit, dass die Absichtserklärung strikt eingehalten wird.
Was die Bekanntheit des Bf. betrifft, macht es diese eher wahrscheinlich, dass die jordanischen Behörden sorgsam auf seine angemessene Behandlung achten werden. Die Regierung ist sich ohne Zweifel bewusst, dass eine Misshandlung schwerwiegende Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen hätte und zudem internationale Empörung auslösen würde.
Zu der vom Bf. behaupteten Gefahr einer Anhaltung in einem Geheimgefängnis des Geheimdienstes oder der CIA stellt der GH fest, dass eine solche eindeutig völlig unvereinbar mit der Absichtserklärung wäre.
Zu seinen Zweifeln an der Überwachung durch das Adaleh Centre ist einzuräumen, dass dieses nicht über die gleiche Expertise verfügt wie führende internationale NGOs. Dennoch ist schon die Tatsache wichtig, dass Besuche stattfinden. Das Adaleh Centre wird von der britischen Regierung großzügig finanziert, was eine gewisse Unabhängigkeit von der jordanischen Regierung bewirkt. Das dem Adaleh Centre unterstehende Nationale Team zur Bekämpfung der Folter ist personell gut ausgestattet und verfügt über die nötige interdisziplinäre Expertise zur Durchführung der Überwachung. Der Bf. würde von einer Delegation besucht werden, die ärztliches und psychiatrisches Personal einschließt, das in der Lage ist, physische und psychische Spuren einer Misshandlung zu entdecken. Es gibt allen Grund anzunehmen, dass die Delegation den Bf. unter vier Augen sprechen könnte. Der GH ist daher überzeugt von der Fähigkeit des Adaleh Centre zu überprüfen, ob die Zusicherungen geachtet werden.
Da der Bf. im Fall seiner Rückkehr nach Jordanien keiner realen Gefahr einer Misshandlung ausgesetzt wäre, würde seine Abschiebung keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK
Der Bf. bringt vor, die SIAC habe ihre Feststellungen über die Verlässlichkeit der Zusicherungen Jordaniens auf Dokumente gestützt, die ihm nicht zugänglich gewesen seien.
Art. 13 EMRK erfordert eine unabhängige und genaue Prüfung einer Behauptung, es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme einer realen Gefahr, im Fall der Abschiebung einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterzogen zu werden. Wenn eine Ausweisung aus Gründen der nationalen Sicherheit angeordnet wird, können gewisse verfahrensrechtliche Einschränkungen notwendig sein, um ein der nationalen Sicherheit abträgliches Durchsickern von Informationen zu vermeiden.
Dieser Ansatz ist auch im vorliegenden Fall anzuwenden, in dem aus folgenden Gründen keine Verletzung von Art. 13 EMRK stattgefunden hat:
Erstens bietet die bisherige Rechtsprechung keine Anhaltspunkte für das vom Bf. behauptete absolute Verbot der Heranziehung geheimer Beweise durch die innerstaatlichen Instanzen. Zweitens hat der GH bereits in A. u.a./GB festgestellt, dass die SIAC ein unabhängiges Gericht ist. Die Gründe für ihre Schlussfolgerung, die vom Innenministerium behauptete Gefährdung der nationalen Sicherheit durch den Bf. als gegeben zu akzeptieren, wurden in der Verhandlung ausgebreitet. Drittens ist die SIAC nach innerstaatlichem Recht ohne Zweifel berechtigt, geheimes Beweismaterial heranzuziehen, solange dieses den special advocates zugänglich gemacht wird. (Anm: Die Interessen des Bf. wurden im Verfahren vor der SIAC auch durch sogenannte special advocates vertreten. Dabei handelt es sich um Anwälte, die einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden. Ihnen wurde jenes Beweismaterial zugänglich gemacht, in das der Bf. aus Gründen der nationalen Sicherheit keine Einsicht nehmen durfte.)
Es gibt keine Hinweise darauf, dass es die SIAC durch die Heranziehung geheimen Beweismaterials verabsäumt hätte, die Beschwerde des Bf. genau zu prüfen. Auch ist der GH nicht davon überzeugt, dass die SIAC durch diese Vorgehensweise in inakzeptabler Weise Gefahr lief, zu einem falschen Ergebnis zu gelangen. Sofern ein solches Risiko bestand, wurde es durch die Beteiligung der special advocates gemindert. Abschließend stellt der GH fest, dass kein Grund zur Annahme besteht, der Bf. wäre in der Lage gewesen, das Beweismaterial in anderer Weise anzufechten als die special advocates, wenn es ihm zugänglich gemacht worden wäre.
Da das Verfahren der SIAC den Anforderungen dieser Bestimmung entsprach, liegt keine Verletzung von Art. 13 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK
Der Bf. bringt vor, im Fall seiner Abschiebung drohe ihm die reale Gefahr einer offenkundigen Verweigerung seines Rechts auf persönliche Freiheit, weil das jordanische Recht eine bis zu 50 Tage dauernde Anhaltung ohne jede Verbindung zur Außenwelt gestatte.
Ist Art. 5 EMRK in Ausweisungsfällen anwendbar?
Der GH erinnert an seine Feststellungen im Urteil Al-Moayad/D, wonach eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens unzweifelhaft vorliegt, wenn eine Person wegen des Verdachts der Planung oder Begehung von Straftaten inhaftiert wird, ohne Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht zu haben, das die Rechtmäßigkeit der Haft prüfen kann. Diese Feststellungen bezogen sich auf die vom Bf. behauptete Gefahr einer Anhaltung in Guantnamo Bay ohne Prozess. Umso mehr müssen sie auf Art. 5 EMRK anwendbar sein.
Es wäre unlogisch, wenn sich ein Bf., dem im Empfangsstaat eine Inhaftierung nach einem offenkundig unfairen Verfahren droht, auf Art. 6 EMRK berufen könnte, um seiner Ausweisung in diesen Staat zu entgehen, ein Bf. aber, dem eine Inhaftierung ohne irgendeinen Prozess droht, sich nicht auf Art. 5 EMRK stützen könnte, um die Ausweisung zu verhindern. Gleichermaßen kann es eine Situation geben, wo ein Bf. im Empfangsstaat bereits in einem offenkundig unfairen Verfahren verurteilt wurde und er zur Verbüßung der Freiheitsstrafe ausgeliefert werden soll. Wenn keine Möglichkeit einer Wiederaufnahme dieses Verfahrens nach seiner Rückkehr besteht, könnte er sich nicht auf Art. 6 EMRK berufen, weil ihm keine weitere offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens droht. Es wäre unsachlich, wenn sich dieser Bf. dann nicht auf Art. 5 EMRK berufen könnte, um die Auslieferung zu verhindern.
Es ist daher möglich, dass Art. 5 EMRK in Ausweisungsfällen anwendbar ist. Ein Vertragsstaat würde Art. 5 EMRK verletzen, wenn er einen Bf. in einen Staat abschiebt, wo ihm die reale Gefahr einer offenkundigen Verletzung dieser Bestimmung droht. Allerdings muss, wie auch bei Art. 6 EMRK, eine hohe Schwelle gelten. Ein offenkundiger Verstoß gegen Art. 5 EMRK würde nur auftreten, wenn der Empfangsstaat den Bf. beispielsweise willkürlich für viele Jahre ohne irgendeine Absicht inhaftiert, ihn vor Gericht zu stellen. Ein offenkundiger Verstoß gegen Art. 5 EMRK könnte auch auftreten, wenn ein Bf. Gefahr läuft, im Empfangsstaat eine erhebliche Zeit inhaftiert zu werden, nachdem er in einem offenkundig unfairen Verfahren verurteilt wurde.
Zum vorliegenden Fall
Nach Ansicht des GH würde hinsichtlich der Untersuchungshaft des Bf. in Jordanien keine reale Gefahr eines offenkundigen Verstoßes gegen Art. 5 EMRK bestehen. Jordanien hat eindeutig die Absicht, den Bf. vor Gericht zu stellen und dies muss binnen 50 Tagen ab seiner Inhaftierung geschehen. Eine 50-tägige Freiheitsentziehung erreicht nicht jene Dauer, die für eine offenkundige Verletzung von Art. 5 EMRK erforderlich ist. Daher würde die Abschiebung des Bf. nach Jordanien keine Verletzung von Art. 5 EMRK begründen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
Der Bf. bringt vor, im Falle eines neuerlichen Verfahrens vor dem jordanischen Staatssicherheitsgericht würde ihm die reale Gefahr einer offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens drohen, weil sich die Anklage auf durch Folter erlangte Aussagen stütze.
Allgemeine Grundsätze
Der Begriff »offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens« (flagrant denial of justice) ist gleichbedeutend mit einem Verfahren, das den Vorschriften des Art. 6 EMRK oder den darin verkörperten Grundsätzen offensichtlich widerspricht. In den 22 Jahren, die seit der erstmaligen Formulierung dieses Prinzips vergangen sind, hat der GH kein einziges Mal festgestellt, dass eine Ausweisung gegen Art. 6 EMRK verstoßen würde. Dies zeigt, dass das Kriterium der »offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens« streng auszulegen ist. Es geht über bloße Unregelmäßigkeiten oder fehlende Sicherungen im Verfahren hinaus, die zu einer Verletzung von Art. 6 EMRK führen könnten, wenn sie im Konventionsstaat selbst auftreten würden. Erforderlich ist ein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, der so grundlegend ist, dass er einer Zerstörung des Wesensgehalts des durch Art. 6 EMRK garantierten Rechts gleichkommt.
Bei der Durchführung dieses Tests sind jene Standards und Beweislastregeln anzuwenden, die auch bei der Prüfung von Auslieferungen oder Ausweisungen unter Art. 3 EMRK gelten.
Die zentrale Frage im vorliegenden Fall ist die Gefahr der Zulassung von durch Folter erlangten Beweisen im wiederaufgenommenen Verfahren. Daher ist zu prüfen, ob die Verwendung solcher Beweise eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens bedeuten würde. Nach Ansicht des GH ist dies zu bejahen.
Das internationale Recht hat seine eindeutige Ablehnung der Zulassung von erfolterten Beweisen erklärt. Dafür gibt es starke rechtliche und moralische Gründe. Einer der Gründe liegt darin, dass Staaten Folter klar ablehnen müssen, indem sie die durch sie erzeugten Beweise ausschließen. Ihre Zulassung würde nur dazu dienen, dieses moralisch verwerfliche Verhalten indirekt zu rechtfertigen. Ein weiterer Grund liegt darin, dass durch Folter erlangte Beweise unzuverlässig und unfair sind. Kein Rechtssystem, das auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit beruht, kann die Zulassung von Beweisen gutheißen - wie verlässlich sie auch sein mögen - die durch eine derart barbarische Praxis erlangt wurden. Der Anklageprozess ist ein Eckpfeiler des Rechtsstaats. Erfolterte Beweise fügen ihm irreparablen Schaden zu, sie ersetzen den Rechtsstaat durch Gewalt und beflecken das Ansehen jedes Gerichts, das sie zulässt. Erfolterte Beweise sind ausgeschlossen, um die Integrität des Anklageprozesses und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit selbst zu schützen.
Zur EMRK hat der GH in Gäfgen/D festgehalten, dass die Zulassung von durch Folter oder Misshandlung erlangten Beweisen das Verfahren unfair macht. Dieses Urteil zeigt die klare, konstante und eindeutige Haltung des GH in Hinblick auf erfolterte Beweise: Das Verbot ihrer Verwendung ist grundlegend.
Unterstützung findet diese Ansicht im internationalen Recht. Wenige Verträge erfahren so umfassende Unterstützung wie die Antifolterkonvention der Vereinten Nationen. Sie spiegelt den klaren Willen der internationalen Gemeinschaft wider, das als ius cogens geltende Verbot der Folter weiter zu untermauern. Ihr Art. 15 verbietet die Zulassung von erfolterten Beweisen.
Aus diesen Gründen gelangt der GH zu dem Schluss, dass die Zulassung von durch Folter erlangten Beweisen offensichtlich nicht nur den Vorschriften des Art. 6 EMRK widerspricht, sondern den grundlegendsten internationalen Standards für ein faires Verfahren. Sie würde das gesamte Verfahren nicht nur unmoralisch und rechtswidrig machen, sondern auch völlig unzuverlässig in seinem Ergebnis. Es wäre daher eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens, würden solche Beweise in einem Strafprozess zugelassen.
Der Fall des Bf.
Wie die SIAC feststellte, bestand eine sehr reale Gefahr, dass die den Bf. belastenden Aussagen der Mitangeklagten durch eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung erlangt wurden. Ob diese Behandlung als Folter anzusehen ist, ließ die SIAC offen.
Es ist unklar, warum die SIAC sich nicht in der Lage sah, die Behandlung als Folter zu qualifizieren. Die beiden Mitangeklagten behaupteten, auf ihre Fußsohlen geschlagen worden zu sein, bis sich die Haut ablöste. Der Zweck dieser Misshandlung kann nur darin bestanden haben, Informationen oder Geständnisse zu erlangen. Es gibt jeden Grund, diese Misshandlung, wenn sie tatsächlich in der beschriebenen Form stattgefunden hat, als Folter zu qualifizieren.
Der GH muss daher erwägen, ob eine reale Gefahr der Zulassung von durch Folter erlangten Beweisen ausreichend ist und, wenn ja, ob darin eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens liegen würde.
Ist eine reale Gefahr der Zulassung von erfolterten Beweisen ausreichend?
Der GH merkt zunächst an, dass die ihm vorliegenden Beweise für eine Folterung der Mitangeklagten des Bf. noch zwingender sind als jene, die im Zeitpunkt der Entscheidung der SIAC verfügbar waren. Doch selbst unter der Annahme, dass immer noch lediglich eine reale Gefahr besteht, dass die Beweise gegen den Bf. durch Folter erlangt wurden, wäre es aus folgenden Gründen unfair, dem Bf. eine höhere Beweislast aufzuerlegen.
Der wichtigste Grund liegt in der besonderen Schwierigkeit, behauptete Folter zu beweisen. Sie wird im Geheimen praktiziert, oft von erfahrenen Vernehmungsbeamten, die es verstehen sicherzustellen, dass die Folter keine sichtbaren Spuren hinterlässt. Allzuoft sind jene, die sicherstellen sollen, dass Folter nicht vorkommt - Gerichte, Staatsanwälte und Ärzte - in ihre Vertuschung verwickelt. In einem strafgerichtlichen System, in dem die Gerichte von der Exekutive unabhängig sind, wo Fälle unparteiisch angeklagt und Foltervorwürfe gewissenhaft untersucht werden, wäre es denkbar, hohe Anforderungen an das Beweismaß zu stellen, wenn ein Beschuldigter behauptet, die gegen ihn vorliegenden Beweise seien durch Folter erlangt worden. In einem strafgerichtlichen System aber, das an eben jenen Praktiken beteiligt ist, die es verhindern soll, ist ein solcher Beweismaßstab völlig unangebracht.
Das System des jordanischen Staatssicherheitsgerichts ist ein einschlägiger Fall. Nicht nur Folter ist in Jordanien weit verbreitet, sondern auch die Verwendung von dadurch erlangten Beweisen. Dies wird durch Berichte des Antifolterkomitees und des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen, Amnesty International und Human Rights Watch bestätigt.
Das jordanische Recht gewährt Angeklagten vor dem Staatssicherheitsgericht eine Reihe von Garantien. Die Verwendung von durch Folter erlangten Beweisen ist verboten. Der GH ist jedoch angesichts der genannten Berichte nicht überzeugt davon, dass diese rechtlichen Garantien irgendeinen praktischen Wert hätten.
Während es dem Bf. also ohne Zweifel offenstehen würde, in einem wiederaufgenommenen Verfahren die Zulässigkeit der Aussagen seiner Mitangeklagten anzufechten, wäre er dabei mit sehr großen Schwierigkeiten konfrontiert. Angesichts des Fehlens klarer Hinweise darauf, dass die Behauptungen der Mitangeklagten, gefoltert worden zu sein, durch das Staatssicherheitsgericht in angemessener und wirksamer Weise geprüft wurden, hat der Bf. nach Ansicht des GH jenen Beweismaßstab erfüllt, der ihm hinsichtlich der Feststellung, die Beweise gegen ihn seien durch Folter erlangt worden, fairerweise auferlegt werden kann.
Würde in diesem Fall eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens vorliegen?
Die SIAC stellte fest, dass die belastenden Aussagen gegen den Bf. in einem wiederaufgenommenen Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zugelassen würden und diese Beweise von erheblicher, wenn nicht entscheidender Bedeutung sein würden. Der GH stimmt diesen Schlussfolgerungen zu.
Der GH kommt angesichts seiner Feststellungen zu dem Ergebnis, dass eine reale Gefahr besteht, dass der wiederaufgenommene Prozess gegen den Bf. eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens bedeuten würde. Die Abschiebung des Bf. nach Jordanien würde daher eine Verletzung von Art. 6 EMRK begründen (einstimmig).
Entschädigung nach Art.41 EMRK
Der Bf. stellte keinen Antrag auf eine gerechte Entschädigung.
Vom GH zitierte Judikatur:
Bader und Kanbor/S v. 8.11.2005 = NL 2005, 273
Jalloh/D v. 11.7.2006 (GK) = NL 2006, 188 = EuGRZ 2007, 150
Al-Moayad/D v. 20.2.2007 (ZE) = NL 2007, 68
Saadi/I v. 28.2.2008 (GK) = NL 2008, 36
Ismoilov u.a./RUS v. 24.4.2008 = NL 2008, 101
A. u.a./GB v. 19.2.2009 (GK) = NL 2009, 46
Daoudi/F v. 3.12.2009 = NL 2009, 351
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.1.2012, Bsw. 8139/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 15) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_1/Othman.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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