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BGBl II 30/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

30. Verordnung: Weinrecht-Sammelverordnung 2021

30. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Leithaberg“, die DAC-Verordnung „Carnuntum“, die DAC-Verordnung „Vulkanland-Steiermark“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die Banderolenverordnung, die Großlagenverordnung, die Obstweinverordnung, die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich und die Rebsortenverordnung 2018 geändert werden sowie die DAC-Verordnung „Wagram“ und die Sektbezeichnungsverordnung neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2021)

Auf Grund des § 8 Abs. 2, des § 21 Abs. 4, des § 30 Abs. 2, des § 34 Abs. 1 und des § 35 Abs. 2 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, der §§ 6 und 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4 sowie der §§ 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für den Wiener Gemischten Satz DAC (DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“), BGBl. II Nr. 236/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2018, wird wie folgt geändert:

§ 1 Z 8 entfällt.

Artikel 2

Änderung der DAC-Verordnung „Kremstal“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kremstal (DAC-Verordnung „Kremstal“), BGBl. II Nr. 273/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 587/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 6 lautet:

  1. „6. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“, „Kremstal DAC“ mit Ortsangabe gem. Anhang sowie „Kremstal DAC“ mit Ortsangabe gem. Anhang und Riedenbezeichnung dürfen erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.“

2. § 1 Z 15 lautet:

„15. Der vorhandene Alkoholgehalt ist am Etikett bei Kremstal DAC und Kremstal DAC mit Ortsangabe gem. Anhang mit mindestens 12,0 % vol., bei Kremstal DAC mit Ortsangabe gem. Anhang und Riedenbezeichnung mit mindestens 12,5 % vol. und bei Kremstal DAC Reserve mit mindestens 13,0 % vol. anzugeben.“

3. Folgender Anhang wird angefügt:

„Anhang

Ortsangaben im Weinbaugebiet Kremstal DAC:

Krems:

Die Katastralgemeinden Krems, Angern, Thallern, Hollenburg, Landersdorf, Gneixendorf, Rehberg und Egelsee

Stein:

Die Katastralgemeinde Stein

Rohrendorf:

Die politische Gemeinde Rohrendorf (Ober- und Unterrohrendorf)

Gedersdorf:

Die politische Gemeinde Gedersdorf (Gedersdorf und Brunn im Felde)

Stratzing:

Die politischen Gemeinden Stratzing und Droß

Senftenberg:

Die politische Gemeinde Senftenberg mit den Katastralgemeinden Senftenberg, Imbach und Priel

Furth:

Die politische Gemeinde Furth mit den Katastatralgemeinden Furth, Oberfucha, Palt, Steinaweg und Aigen

Höbenbach:

Die Katastralgemeinden Höbenbach, Eggendorf, Paudorf, Meidling und Hörfahrt

Krustetten:

Die Katastralgemeinden Krustetten und Tiefenfucha.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich (BGBl. II Nr. 205/2018), zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 587/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 letzter Satz, § 2 Z 3 und § 4a entfallen.

2. § 3 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

3. § 4 Abs. 3 vierter Satz lautet:

„Maßnahmen, die mittels Leasing oder Mietkauf finanziert werden, sind nicht förderbar.“

4. § 5 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Mit dem Antrag ist eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse gemäß § 9 Abs. 3 vorzulegen.“

5. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Jedem Zahlungsantrag ist eine Belegaufstellung für die getätigten Ausgaben, Nachweise über die Durchführung der konkreten Maßnahmen sowie Rechnungen und Zahlungsnachweise beizufügen. Für die Gewährung der Beihilfe können ausschließlich die in der Belegaufstellung angeführten Kosten berücksichtigt werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen öffentlichen Auftraggeber, so ist dem Zahlungsantrag auch eine Dokumentation über die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen beizulegen. Die Rechnungen und Zahlungsnachweise können entweder in Papierform oder durch Hochladen und Übermittlung über die Website www.eama.at bei der AMA eingereicht werden. Gesamtrechnungen über mehrere Maßnahmen müssen die Kosten getrennt für die einzelnen Maßnahmen enthalten.“

6. § 12 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. das/die von der Umstellungsmaßnahme betroffene/n Feldstück/e und die betroffene/n Parzellenummer/n.“

7. § 12 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Der genehmigende Bescheid hat die genehmigten Umstellungsmaßnahmen, die Parzellennummern der betroffenen Flächen und die voraussichtliche maximale Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten und wird der katasterführenden Stelle von der AMA zur Kenntnis gebracht.“

8. § 13 Abs. 3 erster Satz lautet:

„(3) Die Errichtungskosten gemäß Anhang III errechnen sich aus den mit Rechnungen belegbaren Materialkosten, den mit Rechnungen belegbaren Erd- und Grabarbeiten zur Errichtung der Bewässerungsanlage und den pauschalen Eigenleistungskosten in Höhe von 50% der Materialkosten, jedoch maximal 1 200 Euro/ha.“

9. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gewährung der Beihilfe kann ausschließlich für die genehmigten Parzellen und die diesbezüglich genehmigte Fläche, Laufmeter oder Hangneigung maximal bis zur genehmigten Beihilfenhöhe erfolgen.“

10. In § 20 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „von einer natürlichen oder juristischen Person,“ die Wortfolge „einer Personengemeinschaft oder Personengesellschaft,“ eingefügt.

11. § 20 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Abweichend zu Z 1 kann von den im folgenden angeführten Vereinigungen, wenn diese selbst Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weder erzeugen noch vermarkten, ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme im Bereich der Investitionsarten „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfülleinrichtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes“ eingereicht werden: Weinbauverein, Weinbauverband und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind.“

12. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder Förderwerber hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und durch deren widmungsgemäße Verwendung für eine optimale Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebs zu sorgen. Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung sowie Produkte, die nicht im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführt sind, werden diesbezüglich nicht berücksichtigt. Investitionen, welche primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen oder nicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verwendung finden, können nicht gefördert werden. Ausgenommen sind Investitionen, die von Vereinigungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 beantragt werden.“

13. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Gewährung der Beihilfe kann maximal in Höhe der mit Bescheid gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten maximalen Beihilfe erfolgen. Beträgt die für eine Teilmaßnahme ermittelte Beihilfe weniger als 80 % aber mehr als 60 % der für diese Teilmaßnahme genehmigten Beihilfe, so ist die ermittelte Beihilfe um 20 % zu kürzen. Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach Ablauf der Frist des § 23 Abs. 1 eingereicht oder beträgt die für eine Teilmaßnahme ermittelte Beihilfe weniger als 60 % der für diese Teilmaßnahme genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe gewährt werden und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen. In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände finden die in diesem Absatz angeführten Sanktionen keine Anwendung.“

14. § 25 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung zur Durchführung einer Investitionsmaßnahme ist bis zur Erlassung eines Genehmigungsbescheides gemäß § 20 Abs. 6 zulässig. Wird ein Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezogen, so ist der Förderwerber, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an einer Maßnahme gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung ausgeschlossen.“

15. In Anhang II lit. A) Abs. 1, lit. B) Abs. 3, lit. C) Abs. 2 und lit. D) Abs. 3 wird jeweils das Zitat „BGBl. II Nr. 161/2010“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 184/2018“ ersetzt.

16. Anhang IV Pkt. 1 lit. a) 6. Unterstrich entfällt.

17. Anhang IV Pkt. 1 lit. b) 4. Unterstrich entfällt.

18. Anhang IV Pkt. 1 lit. c) 4. Unterstrich entfällt.

19. Anhang IV Pkt. 2 lit. a) lautet:

„a) Geräte für die Kühlung oder Heizung von Gärtanks, ausgenommen Frostschutzmittel.“

20. In Anhang IV Pkt. 3 entfällt der Begriff „Membranfilter“.

21. Anhang IV Pkt. 8 zweiter Satz entfällt.

Artikel 4

Änderung der Rebsortenverordnung 2018

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung (Rebsortenverordnung 2018, BGBl. II Nr. 184/2018) wird wie folgt geändert:

§ 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Weißweinrebsorten: Bronner, Cabernet blanc, Donauriesling, Donauveltliner und Johanniter; Solaris jedoch ausschließlich für Weine, die aus im Weinbaugebiet Bergland geernteten Trauben hergestellt werden;“

Artikel 5

Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Wagram (DAC-Verordnung „Wagram“)

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, wird verordnet:

§ 1. Der politische Bezirk Tulln, ausgenommen die Gemeinden Atzenbrugg, Sitzenberg-Reidling und Würmla, sowie die Gemeinde Stetteldorf am Wagram bilden das Weinbaugebiet Wagram.

§ 2. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Wagram in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Wagram geerntet wurden.
  2. 2. Die Erfüllung der Anforderungen an „Wagram DAC“ sämtlicher Kategorien müssen im Rahmen der sensorischen Verkostung zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer von mindestens vier Verkostern bestätigt werden.
  3. 3. Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wagram DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines mit der Bezeichnung „Wagram DAC“ verwendet werden.
  4. 4. Die Bezeichnung „DAC“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Wagram und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Wagram“ verwendeten. Die Bezeichnung „Wagram“ ist auch auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist) anzuführen, allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.
  5. 5. Die Angabe weiterer Verkehrsbezeichnungen außer „Qualitätswein“ ist unzulässig. Zusätzlich zur Bezeichnung „Qualitätswein“ ist ausschließlich wahlweise entweder eine Marke oder eine nach dem Weingesetz erlaubte Zusatzangabe (zB eine Phantasiebezeichnung oder eine freiwillige traditionelle Angabe) zulässig. Die Zusatzbezeichnung und eine Rebsortenangabe darf maximal die gleiche Schriftgröße wie die Herkunftsbezeichnung „Wagram“ aufweisen, und sowohl am Vorderetikett als auch am Rückenetikett angegeben werden.
  6. 6. Die Angabe des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ und der Weinbauregion Weinland ist unzulässig.
  7. 7. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  8. 8. Der Wein muss der Angabe „trocken“ entsprechen.
  9. 9. Bei Wagram DAC dürfen sämtliche Verschlussarten außer Kronenkork verwendet werden.
  10. 10. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden. Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sind nicht zulässig.

§ 3. „Wagram DAC“ ist im Weinbaugebiet Wagram herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes Wagram, jedoch innerhalb des Weinbaugebietes Niederösterreich, darf nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch das Regionale Weinkomitee Wagram erfolgen. Die Erteilung einer derartigen Genehmigung hat auf Basis eines Kriterienkatalogs zu erfolgen, der vom Regionalen Weinkomitee Wagram festzulegen ist. Diesen Kriterien zufolge muss auch insbesondere eine Vermischung mit Trauben aus anderen Weinbaugebieten ausgeschlossen werden.

§ 4. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wagram DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Wagram ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Wagram festzusetzen.

§ 5. Für Weine, die nicht als Wagram DAC vermarktet werden, ist die Verwendung des Wagram - Logos auf der Flasche untersagt.

§ 6. „Wagram DAC“ ohne Ortsangabe muss aus einer, einem Verschnitt oder einem gemischten Satz der nachfolgenden Rebsorten gewonnen werden: Chardonnay, Frühroter Veltliner, Grauer Burgunder, Grüner Veltliner, Gelber Muskateller, Roter Veltliner, Sauvignon Blanc, Traminer, Weißer Burgunder, Riesling, Blauer Burgunder, St. Laurent, Zweigelt. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres erfolgen. Weißwein darf keinen dominanten Holzton aufweisen.

§ 7. (1) „Wagram DAC“ mit Ortsangabe muss aus einer der nachfolgenden Rebsorten gewonnen werden: Chardonnay, Grüner Veltliner, Roter Veltliner, Weißer Burgunder, Riesling, Blauer Burgunder, Zweigelt. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten bis zu 15% ist zu tolerieren (15%-Regel). Nicht zugelassen sind Rosé oder weißgepresste Weine aus Blautrauben, Gemischter Satz sowie auch alle Verschnitte und Cuvées (ausgenommen die 15% Regel), sowohl aus Weiß- als auch aus Rotweintrauben. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen. Weißwein darf keinen dominanten Holzton aufweisen.

(2) Als Ortsangaben dürfen lediglich folgende Katastralgemeinden angegeben werden: Absdorf, Fels, Gösing, Thürnthal, Feuersbrunn, Wagram, Großriedenthal, Ottenthal, Neudegg, Ameisthal, Baumgarten, Großweikersdorf, Großwiesendorf, Ruppersthal, Tiefenthal, Zaussenberg, Engelmannsbrunn, Kirchberg, Mitterstockstall, Oberstockstall, Unterstockstall, Königsbrunn, Hippersdorf, Eggendorf, Starnwörth, Stetteldorf, Klosterneuburg (umfasst die Weinbaugemeinden des Wagrams südlich der Donau). Diese Ortsangaben dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Wagram“ verwendet werden.

§ 8. (1) „Wagram DAC“ mit Angabe einer Ried muss aus der Qualitätsweinrebsorte Grüner Veltliner oder Roter Veltliner oder Riesling bereitet worden sein. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt, auch mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%), ist zu tolerieren. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen. Der Wein darf keinen dominanten Holzton aufweisen.

(2) Sämtliche für das Weinbaugebiet Wagram von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verordnete Riedbezeichnungen dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Wagram“ verwendet werden.

§ 9. Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2021. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2020 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.

Artikel 6

Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Herstellung und Bezeichnung von Österreichischem Sekt g.U. (Sektbezeichnungsverordnung)

Auf Grund des § 13 Abs. 3 und des § 22 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, wird verordnet:

§ 1. (1) „Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ („Qualitätsschaumwein g.U.“) und „Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ („Sekt g.U.“) dürfen ausschließlich in Verbindung mit den Begriffen „Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ oder „Sekt Austria Große Reserve“ und unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Verkehrsbezeichnung hat sich aus der Bezeichnung der Kategorie (Qualitätsschaumwein oder Sekt), dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung (das Bundesland) und aus den Begriffen „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „g.U.“ zusammenzusetzen. Der Begriff „Hauersekt“ darf zusätzlich angegeben werden.

§ 2. Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Sekt Austria“ sind:

  1. 1. Ernte der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einem einzigen Bundesland;
  2. 2. Lagerung auf der Hefe mindestens neun Monate in der Flasche beziehungsweise sechs Monate im Tank vom Ansetzen mit der Hefe bis zur Abgabe aus dem Produktionsbetrieb entsprechend den zugelassenen önologischen Verfahren im Anhang II, Abschnitt C Pkt. 6 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 , ABl. Nr. L 149 vom 7.6.2019, S1;
  3. 3. verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung, wobei eine nähere geographische Angabe als das Bundesland unzulässig ist.

§ 3. Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Sekt Austria Reserve“ sind:

  1. 1. Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 60%) der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einem einzigen Bundesland; Handlese (maximale Schütthöhe von 35cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung;
  2. 2. Lagerung auf der Hefe mindestens 18 Monate; Herstellung ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („Méthode Traditionnelle“);
  3. 3. ein Restzuckergehalt von höchsten 12g/l;
  4. 4. verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung;
  5. 5. die Angabe von Großlagen, einer Gemeinde oder von Rieden ist zulässig;
  6. 6. die Bezeichnung „Handlese“ ist zulässig.

§ 4. Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Sekt Austria Große Reserve“ sind:

  1. 1. Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 50%) der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einer einzigen Gemeinde; Handlese (maximale Schütthöhe von 35cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung;
  2. 2. Lagerung auf der Hefe mindestens 36 Monate; Herstellung ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („Méthode Traditionnelle“);
  3. 3. ein Restzuckergehalt von höchstens 12g/l;
  4. 4. verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung;
  5. 5. verpflichtende Angabe einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles; die Trauben müssen zumindest zu 85% aus dieser Gemeinde bzw. diesem Gemeindeteil stammen; der Name einer Gemeinde oder eines Bundeslandes kann jedoch auch dann angegeben werden, wenn höchstens 15% der Trauben aus einer an die namengebenden Gemeinde angrenzende Gemeinde, die sich auch in einem anderen Bundesland befinden kann, stammen, sofern die Weingärten von einem in der namengebenden Gemeinde gelegenen Betrieb aus bewirtschaftet werden, und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde;
  6. 6. die Angabe von Großlagen oder Rieden ist zulässig, weitere geographische Angaben sind unzulässig;
  7. 7. die Bezeichnung „Handlese“ ist zulässig.

§ 5. (1) „Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ und „Sekt Austria Große Reserve“ dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn die Verkehrsfähigkeit vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg auf Antrag bescheidmäßig festgestellt worden ist.

(2) Die Mitglieder der Kostkommission müssen für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit entsprechend geschult sein. Das Österreichische Sektkomitee kann für diese Schulung Vorschläge unterbreiten. Die Nominierung und Schulung der Koster erfolgt durch das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg im Einvernehmen mit dem Österreichischen Sektkomitee. Die Kosten der Untersuchung trägt der Antragsteller.

(3) Die Angabe der Nummer des Bescheides auf dem Etikett ist nicht verpflichtend.

(4) Zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer müssen vier Proben des Sekts eingereicht und vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg nachstehenden Untersuchungen unterzogen werden. Abweichend zu § 11 Abs. 1 der Kostverordnung, BGBl. II Nr. 256/2003, ist eine Aufwandsentschädigung von 100 € je Koster und Verkostung zu entrichten. Der bezughabende Punktewert in € ist der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. II Nr. 221/2011 zu entnehmen.

(5) Folgende Parameter sind bei der Untersuchung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer zu überprüfen:

Parameter Punkte

Relative Dichte d (20°/20°) 6

Vorhandener Alkoholgehalt %Vol und g/l 5

Gesamttrockenextrakt g/l 3

Gesamtzucker (Glucose + Fructose) g/l 6

Saccharose g/l 7

Zuckerfreier Extrakt g/l 1

Titrierbare Säure (berechnet als Weinsäure) g/l 6

Freie und gesamte schwefelige Säure mg/l 12

Flüchtige Säure g/l 4

Gesamtalkohol %vol. und g/l 1

Kohlensäureüberdruck bar 6

Sinnenprobe 23

Zusätzlich bei Sekt rot

Malvidindiglucosid mg/l 3

Künstlicher Fremdfarbstoff J/N 5

§ 6. (1) „Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ und „Sekt Austria Große Reserve“ dürfen nur in Glasflaschen abgegeben oder am Ort der Verabreichung ausgeschenkt werden, wenn die Flasche mit dem spezifischen Zeichen „Österreichischer Sekt geschützter Ursprung“ versehen ist. Die Festlegung der Gestaltung des Zeichens „Österreichischer Sekt geschützter Ursprung“ ist durch das Österreichische Sektkomitee vorzunehmen und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veröffentlichen.

(2) Das Zeichen darf ausschließlich mit einer Ermächtigung des Österreichischen Sektkomitees bezogen werden. Für den Bezug ist ein entsprechendes Entgelt an das Österreichische Sektkomitee zu entrichten.

(3) Das Österreichische Sektkomitee hat die Höhe des Entgelts gemäß den tatsächlich entstandenen durchschnittlichen Kosten festzusetzen und dieses einzuheben. Die Veröffentlichung der Höhe des Betrages ist in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die Sektbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 365/2016 außer Kraft.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Flaschen gefüllte Erzeugnisse und Erzeugnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch auf der Hefe liegen, dürfen, wenn sie gemäß den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen, insbesondere gemäß der Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011, etikettiert worden sind bzw. werden, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden, auch wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen.

Artikel 7

Änderung der Banderolenverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Banderolen (Banderolenverordnung 2008), BGBl. II Nr. 167/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 111/2009, wird wie folgt geändert:

In § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Liste der registrierten Firmen kann vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus veröffentlicht werden.“

Artikel 8

Änderung der Obstweinverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Obstweine (Obstweinverordnung 2014), BGBl. II Nr. 18/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2018, wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei Steinobstwein, Beerenwein und Zider sowie bei Obstperlwein, Kernobst-Schaumwein, Steinobstschaumwein, Beerenschaumwein und Glühmost ist die Angabe eines Bundeslandes oder einer näheren Herkunft unter den Bedingungen des § 15 Abs. 2 zulässig.“

Artikel 9

Änderung der Großlagenverordnung

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der Großlagen festgelegt werden (Großlagenverordnung 2018), BGBl. II Nr. 184/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 299/2018, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 5 lit. d) lautet:

„(d) Maurerberg: Katastralgemeinden Mauer, Kalksburg, Rodaun und Liesing“

Artikel 10

Änderung der DAC-Verordnung „Leithaberg“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Leithaberg (DAC-Verordnung „Leithaberg“), BGBl. II Nr. 252/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 587/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 10 lautet:

„10. Ausbau und Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer:

  1. a) Leithaberg DAC ohne nähere Herkunftsbezeichnung (Orts- und Riedenbezeichnung) darf ab 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
  2. b) Weißer Leithaberg DAC mit näherer Herkunftsbezeichnung darf ab 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
  3. c) Roter Leithaberg DAC mit näherer Herkunftsbezeichnung muss im Holzfass ausgebaut werden; er darf ab 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.“

2. In § 2 Z 12 wird die Wortfolge „von mindestens 5 der 6 Koster“ durch die Wortfolge „von mindestens 4 der 6 Koster“ ersetzt und die Wortfolge „Kostergebnis von 4:2“ durch die Wortfolge „Kostergebnis von 3:3“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung der DAC-Verordnung „Carnuntum“

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Carnuntum (DAC-Verordnung „Carnuntum“), BGBl. II Nr. 284/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Anhang lautet die letzte Zeile:

„Stixneusiedl: Enzersdorf, Karlsdorf, Sarasdorf, Gallbrunn, Stixneusiedl“

Artikel 12

Änderung der DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Vulkanland Steiermark (DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“), BGBl. II Nr. 299/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 587/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Anhang lautet die Definition der ortsübergreifenden Gemeinde Gleichenberg wie folgt:

„Die Gemeinde Bad Gleichenberg, die Katastralgemeinden Gnas, Fischa, Hirsdorf, Maierdorf, Kohlberg II und Obergnas (Gemeinde Gnas), die Katastralgemeinden Gossendorf, Mühldorf, Leitersdorf, Feldbach, Weißenbach und Oedt (Gemeinde Feldbach), sowie die Katastralgemeinde Perlsdorf (Gemeinde Paldau).

Leitsorten: Chardonnay und Sauvignon Blanc.“

2. Im Anhang wird die Definition der ortsübergreifenden Gemeinde Riegersburg wie folgt ergänzt:

„Feldbach mit den Katastralgemeinden nördlich der Raab (Raabau, Gniebing, Auersbach) und Edelsbach bei Feldbach mit der Katastralgemeinde Edelsbach.“

Artikel 13

Änderung der DAC-Verordnung „Südsteiermark“

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Vulkanland Steiermark (DAC-Verordnung „Südsteiermark“), BGBl. II Nr. 299/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 587/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Anhang wird bei der Definition der ortsübergreifenden Gemeinde Eichberg die Wortfolge „und von der Gemeinde Heimschuh die Katastralgemeinden Nestelberg b. Heimschuh und Unterfahrenbach“ durch die Wortfolge „und von der Gemeinde Heimschuh die Weinbauflächen rechts der Sulm“ ersetzt.

2. Im Anhang lautet die Definition der ortsübergreifenden Gemeinde Kitzeck-Sausal wie folgt:

„Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinden St. Andrä-Höch, St. Nikolai im Sausal, Kitzeck im Sausal mit Ausnahme der Katastralgemeinde Fresing, von der Gemeinde Gleinstätten die Katastralgemeinde Sausal bei Pistorf, von der Gemeinde Heimschuh die Weinbauflächen links der Sulm, von der Gemeinde Leibnitz die Weinbauflächen links der Sulm und rechts der Laßnitz und von den Gemeinden Lang und Tillmitsch die Weinbauflächen rechts der Laßnitz.

Leitsorten: Sauvignon blanc, Riesling“

Artikel 14

Änderung der DAC-Verordnung „Weststeiermark“

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Vulkanland Steiermark (DAC-Verordnung „Weststeiermark“), BGBl. II Nr. 299/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 587/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Anhang lautet die Definition der ortsübergreifenden Gemeinde Ligist wie folgt:

„Von der Gemeinde Ligist die Katastralgemeinden Ligist, Grabenwarth und Steinberg, von der Gemeinde Krottendorf - Gaisfeld die Katastralgemeinden Krottendorf, Gaisfeld und Gasselberg, von der Gemeinde Söding - St. Johann die Katastralgemeinden Hausdorf, Köppling, Neudorf bei St. Johann, Pichling bei Mooskirchen, St. Johann ob Hohenburg und Moosing und von der Gemeinde Mooskirchen die Katastralgemeinden Stögersdorf, Fluttendorf, Neudorf bei Mooskirchen und Gießenberg.

Leitsorten: Blauer Wildbacher als Schilcher ausgebaut, Sauvignon blanc“

2. Im Anhang lautet die Definition der ortsübergreifenden Gemeinde Stainz wie folgt:

„Von der Gemeinde St. Stefan ob Stainz die Katastralgemeinden Greisdorf, Gundersdorf, Grubberg, Steinreib, Lemsitz, St. Stefan, Zirknitz und Pirkhof, von der Gemeinde Stainz die Katastralgemeinden Sierling, Teufenbach, Gamsgebirg, Kothvogl, Stainz, Rassach, Wald, Neurath und Herbersdorf und von der Gemeinde Deutschlandsberg die Katastralgemeinden Vochera am Weinberg, Mitteregg und Hohenfeld.

Leitsorten: Blauer Wildbacher als Schilcher ausgebaut, Sauvignon blanc“

Köstinger

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