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BGBl II 587/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

587. Verordnung: Weinrecht-Sammelverordnung 2020

587. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung „Leithaberg“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, die DAC-Verordnung „Weinviertel“, die DAC-Verordnung „Kremstal“ sowie die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich geändert wird (Weinrecht-Sammelverordnung 2020)

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, der §§ 6 und 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4 sowie der §§ 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der DAC-Verordnung „Leithaberg“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Leithaberg (DAC-Verordnung „Leithaberg“, BGBl. II Nr. 252/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2018) wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Der politische Bezirk Eisenstadt Umgebung, die Freistädte Eisenstadt und Rust, die politischen Gemeinden Jois und Winden sowie in der Gemeinde Neusiedl am See die Rieden Hausberg, Neuberg, Marthalwald und Landstraße Hutweide bilden das Weinbaugebiet Leithaberg.“

2. § 2 Z 2 lautet:

„(2) Rotwein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Blaufränkisch“ bereitet worden sein.“

Artikel 2

Änderung der DAC-Verordnung „Südsteiermark“

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Südsteiermark (DAC-Verordnung „Südsteiermark“, BGBl. II Nr. 229/2018) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 wird die folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.“

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a. Der Begriff „Reserve“ darf verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 18 Monate später als in § 2 Z 9, § 8 Z 4 oder § 9 Z 3 festgelegt ist.“

3. In § 9 Z 4 wird die Wortfolge „Gelber Muskateller“ gestrichen.

Artikel 3

Änderung der DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark (DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, BGBl. II Nr. 299/2018) wird wie folgt geändert:

1. § 8 Z 1 lautet wie folgt:

  1. „1. Der Wein hat aus den ortsübergreifenden Weinbaugemeinden Klöch, Straden, St. Peter, Tieschen, St. Anna, Kapfenstein, Riegersburg, Gleichenberg und Oststeiermark zu stammen. Die geographische Abgrenzung und Festlegung der zulässigen Leitsorten erfolgt im Anhang. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Vulkanland Steiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.“

2. Dem § 8 wird die folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.“

3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a. Der Begriff „Reserve“ darf verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 18 Monate später als in § 2 Z 9, § 8 Z 4 oder § 9 Z 3 festgelegt ist.“

4. In § 9 Z 4 wird die Wortfolge „Gelber Muskateller“ gestrichen.

5. Im Anhang wird bei der ortsübergreifenden Gemeinde St. Anna die Leitsorte Weißburgunder durch die Leitsorte Morillon ersetzt.

6. Der Anhang wird wie folgt ergänzt:

„Gleichenberg

Die Katastralgemeinden Gnas, Fischa, Maierdorf, Kohlberg II und Obergnas, die Gemeinde Gnas, die Katastralgemeinden Gossendorf, Mühldorf, Leitersdorf, Feldbach, Weißenbach und Oedt, die Gemeinde Feldbach, sowie die Katastralgemeinde Perlsdorf der Gemeinde Paldau.

Leitsorten: Chardonnay und Sauvignon Blanc.“

Artikel 4

Änderung der DAC-Verordnung „Weststeiermark“

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weststeiermark (DAC-Verordnung „Weststeiermark", BGBl. II Nr. 299/2018) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 wird folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.“

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a. Der Begriff „Reserve“ darf verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 18 Monate später als in § 2 Z 9, § 8 Z 4 oder § 9 Z 3 festgelegt ist. Bei Blauem Wildbacher, ausgebaut als Schilcher, darf der Begriff „Reserve“ verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 12 Monate später als zu den in § 2 Z 9, § 8 Z 4 oder § 9 Z 3 genannten Daten festgelegt ist.“

3. In § 9 Z 4 wird die Wortfolge „Gelber Muskateller“ gestrichen.

Artikel 5

Änderung der DAC-Verordnung „Weinviertel“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung „Weinviertel“, BGBl. II Nr. 58/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2018) wird wie folgt geändert:

1. §1 Z 3 lautet:

  1. „3. Die allfällige Angabe der Rebsorte darf maximal in gleicher Schriftgröße wie die Angabe der Herkunft Weinviertel erfolgen.“

2. § 1 Z 9 lautet:

  1. „9. Die Angabe der Weinbauregion und des bestimmten Anbaugebietes Niederösterreich ist unzulässig. Als kleinere geografische Einheiten können lediglich eine Gemeinde, eine Großlage und eine Riede angegeben werden.“

3. In § 1 Z 10 wird folgender Satz angefügt:

„10. Die Bezeichnung „Weinviertel“ ist auch auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist) anzuführen, allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC““.

4. In § 2 wird folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. Die Zusatzbezeichnung „Große Reserve“ kann verwendet werden, wenn sämtliche Bedingungen für die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ erfüllt werden und der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem ersten November des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt wird.“

Artikel 6

Änderung der DAC-Verordnung „Kremstal“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kremstal (DAC-Verordnung „Kremstal“, BGBl. II Nr. 273/2017) wird wie folgt geändert:

§ 1 Z 1 lautet wie folgt:

  1. „1. Der Wein muss aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Kremstal geerntet wurden.“

Artikel 7

Änderung der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich (BGBl. II Nr. 205/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II 304/2020) wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Gewährung der Beihilfe kann maximal in Höhe der mit Bescheid gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten maximalen Beihilfe erfolgen. Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 eingereicht oder beträgt die für eine Teilmaßnahme ermittelte Beihilfe weniger als 80 % der für diese Teilmaßnahme genehmigten Beihilfe, so kann, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, keine Beihilfe gewährt werden und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.“

2. In § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2020 treten in Kraft mit 08.07.2020 und finden Anwendung in Bezug auf alle ab dem 08.07.2020 gemäß dem 4. Abschnitt eingereichten Anträge.“

3. Anhang II lit. A Abs. 3 lautet:

„(3) Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wenn innerhalb der zwei Weinwirtschaftsjahre, welche dem Jahr der Auspflanzung vorangehen, auf der zur Auspflanzung vorgesehenen Fläche die gleiche Sorte ausgepflanzt war, die im Zuge der Umstellung wieder ausgepflanzt wird, so hat eine Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gemäß Abs. 4 zu erfolgen.“

Köstinger

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