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BGBl I 48/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

48. Bundesgesetz: Änderung des Weingesetzes 2009
(NR: GP XXVI RV 593 AB 603 S. 76 . BR: AB 10182 S. 893 .)

48. Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 7 lautet:

„(7) Wein darf unter der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß § 34 Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß § 21, so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Für Qualitätsweine aus Trauben von DAC-Gebieten, die nicht als DAC-Weine in Verkehr gebracht werden, dürfen keine kleineren geografischen Angaben als das Bundesland verwendet werden, wenn dies in den entsprechenden DAC-Verordnungen festgelegt ist. Abweichend von § 2 Absatz 6 der Branchenverband-Verordnung, BGBl II Nr. 164/2011 idgF, sind dahingehende Beschlüsse der Regionalen Weinkomitees einstimmig zu fassen. Der Begriff „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009.“

Van der Bellen

Bierlein

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