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BGBl II 58/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

58. Verordnung: DAC Verordnung „Weinviertel“

58. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung „Weinviertel“)

Aufgrund von § 34 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, wird verordnet:

§ 1. Wein darf unter der Bezeichnung “DAC" oder “Districtus Austriae Controllatus" in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Er muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weinviertel geerntet wurden.
  2. 2. Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte “Grüner Veltliner" bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.
  3. 3. Eine allfällige Angabe der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als des Weinbaugebietes hat derart zu erfolgen, dass sie deutlich der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel untergeordnet ist.
  4. 4. Der Gehalt an unvergorenem Zucker beträgt höchstens 6 g je Liter.
  5. 5. Der vorhandene Alkoholgehalt ist für Weine bis zum Jahrgang 2009 mit mindestens 12% vol. am Etikett anzugeben. Für Weine ab dem Jahrgang 2010 ist der vorhandene Alkoholgehalt mit 12,0% vol. oder 12,5% vol. am Etikett anzugeben. Mit Beschluss des Regionalen Weinkomitees Weinviertel kann in Ausnahmejahren der vorhandene Alkoholgehalt am Etikett für Weine ab dem Jahrgang 2010 auch mit 13,0% vol. angegeben werden. Dieser Beschluss ist bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Erntejahres dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.
  6. 6. Er darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig.
  7. 7. Er darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  8. 8. Er muss folgende typische Eigenart aufweisen:
  • Farbe: hellgelb, grüngelb;
  • Geruch: typisches Sortenbukett;
  • Geschmack: fruchtig, würzig, pfeffrig; kein Holzton; nicht einseitig alkohollastig;
  • keine Botrytisnote.
  1. 9. Die Angabe der Weinbauregion, des bestimmten Anbaugebietes Niederösterreich und von Großlagen ist unzulässig. Als kleinere geografische Einheiten können lediglich eine Gemeinde und eine Riede angegeben werden.
  2. 10. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie “Qualitätswein", “Kabinett" oder “Spätlese"). Die Bezeichnungen “DAC" oder “Districtus Austriae Controllatus" sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Weinviertel und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe “Weinviertel" verwendeten.
  3. 11. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  4. 12. Im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer entspricht der Wein in sensorischer Hinsicht, wenn mindestens fünf der sechs Koster zustimmen, dass dieser unter der Bezeichnung „Weinviertel DAC“ verkehrsfähig ist. Im Fall von amtlichen Proben und Gegenproben gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kostverordnung. Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als „Weinviertel DAC“ mit einem Kostergebnis von 4:2 ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen. Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs gemäß der Tarifverordnung für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer zu entrichten.
  5. 13. Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Weinviertel DAC“ verwendet werden.
  6. 14. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ erfolgt ausschließlich an den Außenstellen Retz und Poysdorf des Bundesamtes für Weinbau.
  7. 15. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ ist im Anbaugebiet Weinviertel herzustellen. Eine Herstellung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Weinviertel erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinviertel gelegen sind und die Herstellung des Weines in einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Weinviertels erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Weinviertels und Besitzern von Weingärten im Weinviertel bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücknummer(n) und Fläche(n) anzuführen.
  8. 16. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für „Weinviertel DAC“ transportiert werden. Das gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“, der durch Verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird. Die Prüfnummer ist auf der Rechnung, dem Lieferschein oder sonstigen Geschäftspapieren anzugeben.

§ 2. Bei Weinen mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ ist die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ unter folgenden zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen möglich:

  1. 1. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC Reserve“ darf nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  2. 2. Im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer entspricht der Wein in sensorischer Hinsicht, wenn mindestens vier der sechs Koster zustimmen, dass dieser unter der Bezeichnung „Weinviertel DAC Reserve“ verkehrsfähig ist.
  3. 3. Die Abfüllung hat innerhalb des Herstellungsbetriebes und im Weinviertel zu erfolgen. Eine Abfüllung durch einen anderen Betrieb als den des Herstellungsbetriebes oder eine Abfüllung außerhalb des Weinviertels darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Weinviertel erfolgen. Bei Zukauf von Trauben ist auf der Rechnung der Vermerk „Trauben für „Weinviertel DAC Reserve“ und das natürliche Mostgewicht, ausgedrückt in Grad Klosterneuburger Mostwaage, anzugeben. Der Zukauf von Most für die Erzeugung von „Weinviertel DAC Reserve“ ist nicht zulässig.
  4. 4. Die Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ anzugeben, wobei die Zusatzbezeichnung „Reserve“ in Schriftzeichen anzugeben ist, die gleich groß sind wie die für die Angabe „Weinviertel“ verwendeten.
  5. 5. Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ und der Zusatz­bezeichnung „Reserve“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Weinviertel DAC Reserve“ verwendet werden.
  6. 6. „Weinviertel DAC Reserve“ hat folgender Weintypenbeschreibung zu entsprechen: dichte Weinstruktur und lang im Abgang; trocken; kräftige Stilistik, wobei ein zarter Botrytis- oder Holzton zulässig ist.
  7. 7. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13,0% vol. am Etikett angegeben werden.
  8. 8. Betriebe, die „Weinviertel DAC Reserve“ ab dem Jahrgang 2012 herstellen, müssen nach einem regionalen Qualitätsmanagementsystem zertifiziert sein, das vom Regionalen Weinkomitee Weinviertel erarbeitet und durch einen externen Auditor durchgeführt wurde. Dieses Qualitätsmanagementsystem hat insbesondere die Durchführung und Dokumentation der Arbeiten im Weingarten und im Weinkeller, der ordnungsgemäßen Führung des Kellerbuches einschließlich der Vorschriften über die Abfüllung sowie der Erfüllung der einschlägigen Hygienevorschriften zu umfassen, und ist vom Regionalen Weinkomitee Weinviertel dem Nationalen Weinkomitee zur Genehmigung vorzulegen.

§ 3. Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Weinviertel DAC“ oder „Weinviertel DAC Reserve“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Weinviertel schriftlich (auch e-Mail oder fax) mitzuteilen.

§ 4. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ oder „Weinviertel DAC Reserve“ darf nur in Flaschen abgegeben oder am Ort der Verabreichung aus Flaschen ausgeschenkt werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das Regionale Weinkomitee Weinviertel festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Weinviertel bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrages festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind - nach Abzug der Verwaltungskosten - für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ zu verwenden.

§ 5. Qualitätswein aus dem Weinviertel bis einschließlich des Jahrganges 2003 darf weiterhin unter Einhaltung der vor dem Jahr 2003 gültigen bezeichnungsrechtlichen Regeln in Verkehr gebracht werden.

Berlakovich

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