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BGBl II 252/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

252. Verordnung: DAC-Verordnung „Leithaberg“

252. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Leithaberg (DAC-Verordnung „Leithaberg“)

Auf Grund der §§ 10 Abs. 6 und 39a Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:

§ 1. Der politische Bezirk Eisenstadt Umgebung, die Freistadt Eisenstadt und die politischen Gemeinden Jois und Winden bilden das Weinbaugebiet Leithaberg.

§ 2. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe der Bezeichnung „Leithaberg“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein gemäß § 10 des Weingesetzes 1999, sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Leithaberg geerntet wurden.
  2. 2. Rotwein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Blaufränkisch“ bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren, wenn die Verschnittspartner „St. Laurent“, „Zweigelt“ oder „Pinot Noir“ sind.
  3. 3. Weißwein muss aus den Qualitätswein-Rebsorten „Pinot Blanc“, „Chardonnay“, „Neuburger“, „Grüner Veltliner“ oder aus einem Verschnitt dieser Rebsorten bereitet worden sein.
  4. 4. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrs­bezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Verkehrsbezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sowie die Bezeichnung „Leithaberg“ sind auf dem Vorderetikett anzuführen. Die Bezeichnung „Leithaberg“ ist dabei den Verkehrsbezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für „Leithaberg“ verwendeten Schriftzeichen. Für sämtliche weiteren Angaben - ausgenommen auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen - sind sowohl auf dem Vorderetikett als auch auf dem Rückenetikett kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe „Leithaberg“ zu verwenden.
  5. 5. Der Wein darf nur in Glasflaschen mit einem Nennvolumen von 0,75 Liter bzw. eines Vielfachen dessen abgefüllt werden. Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork sind nicht zulässig.
  6. 6. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,5% und max. 13,5% vol. anzugeben.
  7. 7. Der Äpfelsäuregehalt darf bei Rotwein höchstens 0,5 g/Liter betragen.
  8. 8. Der Gehalt an unvergorenem Zucker muss der Bezeichnung „trocken“ entsprechen. Der Gehalt an unvergorenem Zucker muss bei rotem Leithaberg DAC jedoch weniger als 2,5g/l betragen.
  9. 9. Der Wein muss folgende typische Eigenschaften aufweisen:
    1. a) Geschmack: regionstypisch; engmaschig, würzig, elegant, mineralisch, kein bis kaum merkbarer Holzton;
    2. b) Geruch: regionstypisches Bukett; fruchtig, würzig und frisch, untergeordnete Primärfrucht.
  10. 10. Ausbau und Inverkehrbringung:
    1. a) roter Leithaberg DAC muss im Holzfass ausgebaut und darf nicht vor dem 1. September des zweiten Jahres nach der Ernte an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nur im Zeitraum April bis Juni ab dem zweiten Jahr nach der Ernte gestellt werden;
    2. b) weißer Leithaberg DAC darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nur im Zeitraum April bis Juni ab dem auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  1. 11. Die für einen Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ verwendet werden.
  2. 12. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer hat ausschließlich im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen. Alle Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Komitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von Leithaberg DAC geschult worden sein. Der Wein entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die Frage „Ist das Erzeugnis unter der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ verkehrsfähig?“ von mindestens fünf der sechs Koster mit ja beantwortet wurde. Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als „Leithaberg-DAC“ mit einem Kostergebnis von 4:2 ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen. Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. Nr. 514/1988 i.d.g.F., zu entrichten.

§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Leithaberg-DAC“ ist im Weinbaugebiet Leithaberg herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Leithaberg gelegen sind. Auf Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen. Weiters sind dem Regionalen Weinkomitee Burgenland als Nachweis der Bewirtschaftung von Weingärten im Weinbaugebiet Leithaberg Pachtverträge oder Grundbuchauszüge vorzulegen.

§ 4. Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für „Leithaberg-DAC“ transportiert werden. Das gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“, der durch Verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird. Die Prüfnummer ist auf der Rechnung, dem Lieferschein oder sonstigen Geschäftspapieren anzugeben.

§ 5. Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ zu erlangen, hat dies jährlich dem Regionalen Weinkommitee Burgenland schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.

§ 6. Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Das Regionale Weinkomitee Burgenland hat die Höhe des Betrages festzusetzen und den Betrag einzuheben. Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat die dafür notwendigen Daten dem Regionalen Weinkomitee Burgenland zur Verfügung zu stellen. Die dadurch erworbenen Mittel sind - nach Abzug der Verwaltungskosten - für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis von Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ sowie für Marketing und PR-Maßnahmen für diesen Wein zu verwenden.

§ 7. Diese Verordnung gilt für roten Leithaberg DAC ab dem Jahrgang 2008 und für weißen Leithaberg DAC ab dem Jahrgang 2009.

Berlakovich

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