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§ 22 WeinG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2009

Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen

§ 22

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitere Vorschriften über

  1. 1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse gemäß § 1,
  2. 2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind, und
  3. 3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben

    erlassen.