Aufwandersatz
§ 11
(1) Die Tätigkeit der Koster ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Verkostungen ist vom BAWB oder von der HBLA eine Aufwandsentschädigung von 40 € je Koster und Verkostung zu entrichten.
(2) Zur Deckung der Reisekosten gebührt den Kostern eine Reisekostenvergütung im Ausmaß der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete.
(3) Soweit gemäß Abs. 2 eine Reisekostenvergütung zu gewähren ist, hat der Koster hierüber spätestens vier Wochen nach Beendigung der Reise dem Vorsitzenden Rechnung zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20002718
Dokumentnummer
NOR40040995