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§ 11 Kostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2004

Aufwandersatz

§ 11

(1) Die Tätigkeit der Koster ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Verkostungen ist vom BAWB oder von der HBLA eine Aufwandsentschädigung von 40 € je Koster und Verkostung zu entrichten.

(2) Zur Deckung der Reisekosten gebührt den Kostern eine Reisekostenvergütung im Ausmaß der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete.

(3) Soweit gemäß Abs. 2 eine Reisekostenvergütung zu gewähren ist, hat der Koster hierüber spätestens vier Wochen nach Beendigung der Reise dem Vorsitzenden Rechnung zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002718

Dokumentnummer

NOR40040995