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LMSVG - Aus- u. WeiterbildV – LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

§ 0

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kurztitel

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 275/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesminister für Gesundheit über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 275/2008

Änderung

BGBl. II Nr. 322/2009

BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)

BGBl. II Nr. 402/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 Abs. 1 und § 70 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Zielbestimmung

  

2. Abschnitt
Ausbildung

§ 3

Voraussetzungen

§ 4

Struktur und Inhalt

§ 5

Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG

§ 6

Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte

§ 7

Ausbildung für amtliche Fachassistenten

§ 8

Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden

§ 9

Ausbildungsstellen

  

3. Abschnitt
Praktische und theoretische Ausbildung, Leistungsnachweise

§ 10

Praktische Ausbildung, Inhalte

§ 11

Nachweis der praktischen Ausbildung

§ 12

Theoretische Ausbildung, Inhalte

§ 13

Leistungsnachweis im Rahmen der theoretischen Ausbildung

  

4. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 14

Voraussetzung

§ 15

Prüfungskommission

§ 16

Antrag auf Zulassung zur Prüfung

§ 17

Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung

§ 18

Gliederung der Prüfung

§ 19

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 20

Leitung und Aufsicht

§ 21

Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 22

Prüfungsergebnis

§ 23

Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 24

Prüfungszeugnis

§ 25

Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

  

5. Abschnitt
Weiterbildung

§ 26

Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen

  

6. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

§ 27

Kundmachung der theoretischen Ausbildungslehrgänge

§ 28

Ausbildungsunterlagen und -materialien, Prüfungsunterlagen

§ 29

Finanzielle Bestimmungen

§ 30.

Bestimmungen für betriebseigene Hilfskräfte

  

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 31

Übergangsbestimmungen

§ 32

Inkrafttreten

§ 33

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 34

Personenbezogene Bezeichnungen

  

Anlagen

Anlage 1

Ausbildungsrahmenplan für Aufsichtsorgane

Anlage 2a

Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Tierärzte

Anlage 2b

Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Tierärzte

Anlage 3a

Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten

Anlage 3b

Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Fachassistenten für Trichinenuntersuchungen

Anlage 4

Ausbildungsrahmenplan für Amtsärzte als Aufsichtsorgane für Wasser für den menschlichen Gebrauch

Anlage 5

Ausbildungsrahmenplan für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden

Anlage 6

Ausbildungsrahmenplan für betriebseigene Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung

Schlagworte

e-rk3,

Ausbildungsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40219649

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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