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§ 6 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte

§ 6.

(1) Die Ausbildungserfordernisse für beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG, die als Aufsichtsorgane tätig werden, folgen der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß dem Ausbildungsrahmenplan in Anlage 2a.

(2) Die Ausbildungserfordernisse für beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG, die ausschließlich Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit jährlicher Schlachtung von weniger als 1000 Großvieheinheiten oder von weniger als 150.000 Stück Geflügel und Hasentieren durchführen, folgen der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß dem Ausbildungsrahmenplan in Anlage 2b.

(3) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 kann durch die Absolvierung einer einschlägigen Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40219653

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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