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§ 3 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

2. Abschnitt

Ausbildung Voraussetzungen

§ 3.

(1) Die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

  1. 1. für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG (Aufsichtsorgan):
  1. a) eine Berufsvorbildung durch eine Reife- oder Diplomprüfung an einer
  2. einschlägigen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt,
  3. einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt,
  4. höheren Lehranstalt für Tourismus oder
  5. einschlägigen höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, oder
  6. b) ein Kolleg-Abschluss an einer der unter lit. a genannten Lehranstalten oder ein Abschluss an einer Sonderform der unter lit.a genannten Lehranstalten, oder
  7. c) eine Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Berufsreifeprüfung jeweils in Verbindung mit einem einschlägigen Lehr- oder Facharbeiterabschluss (Abschlussprüfung); oder
  8. d) der Abschluss eines Studiums an einer Universität, beispielsweise in den Studienrichtungen Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Agrarwissenschaften oder Ernährungswissenschaften, oder ein abgeschlossenes, einschlägiges Studium an einer Fachhochschule, oder
  9. e) ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin im Fall der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben.
  1. 2. für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan nach § 24 Abs. 4 LMSVG (beauftragter amtlicher Tierarzt): eine Berufsvorbildung durch ein Studium der Veterinärmedizin.
  2. 3. für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan nach § 24 Abs. 5 LMSVG (amtlicher Fachassistent): eine einschlägige Berufsvorbildung mit entsprechendem Abschluss oder eine Reife- oder Diplomprüfung an einer einschlägigen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt. Ebenso ist zumindest ein provisorisches Dienstverhältnis zu der entsendenden Behörde Voraussetzung.

(2) Für die in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Aufsichtsorgane können Listen mit anerkannten Berufsvorbildungen für die Zulassung zur Ausbildung durch den Ausbildungsrat gemäß dem Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit – AGVG, BGBl. I Nr. 129/2005, erstellt werden.

(3) Die Zulassung zur Ausbildung als Person, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in einer Untersuchungsanstalt der Länder herangezogen wird, setzt eine wissenschaftliche Berufsvorbildung gemäß § 2 der Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. II Nr. 161/1997, voraus.

Schlagworte

Reifeprüfung, Lebensmitteltechnologie, Schlachttieruntersuchung, Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40219651

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