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§ 5 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG

Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG

§ 5.

(1) Die Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG dauert mindestens neun Monate, ausgenommen bei Einschränkungen für einen spezifischen Aufgabenbereich. Sie gliedert sich in eine

  1. 1. tätigkeitsbezogene theoretische Ausbildung und
  2. 2. geregelte praktische Ausbildung einschließlich Praktika in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder.

(2) Theoretische und praktische Ausbildung folgen den Ausbildungsrahmenplänen gemäß den Anlagen 1 oder 2 entsprechend dem jeweiligen Tätigkeitsbereich. Inhaltlich gleiche Module der Anlagen sind wechselseitig anzuerkennen. Für den spezifischen Aufgabenbereich der amtlichen Kontrolle von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG durch Amtsärzte als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG gilt der Ausbildungsrahmenplan gemäß Anlage 4. Die Ausbildung kann durch die Absolvierung einer Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100687

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