204. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt
Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
1. Die Lampen-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. II Nr. 311/1999, wird wie folgt berichtigt:
Im Anhang III lautet in der Anweisung zur Berechnung der Referenzleistung WR die zweite Zeile:
2. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 205/2013, wird wie folgt berichtigt:
Im Titel und im Index des Bundesgesetzblattes lautet es jeweils statt „LMSVG- Aus und Weiterbildungsverordnung“ richtig „LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung“.
3. Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird, BGBl. II Nr. 344/2013, wird wie folgt berichtigt:
Im Index des Bundesgesetzblattes und in der Kopfzeile lautet es statt „Ausgegeben am 2013“ richtig „Ausgegeben am 13. November 2013“.
4. Der Frauenförderungsplan BMEIA, BGBl. II Nr. 217/2014, wird wie folgt berichtigt:
In der Anlage 1 lautet die erste Zeile „Anlage 1“.
5. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hotelkaufmann/-frau (Hotelkaufmann/-frau-Ausbildungsordnung) erlassen und die Verordnung über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen geändert wird, BGBl. II Nr. 131/2015, wird wie folgt berichtigt:
Im Kurztitel lautet es statt „sowie Änderung der die Verordnung“ richtig „sowie Änderung der Verordnung“.
Ostermayer
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