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§ 1 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.10.2009

1. Abschnitt

Allgemeines Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Ausbildung sowie den Umfang der Prüfungsfächer und die Prüfungskommission für

  1. 1. Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG (Aufsichtsorgane einschließlich bestellte amtliche Tierärzte, beauftragte amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten),
  2. 2. Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur gemäß § 65 LMSVG oder in den gemäß § 72 LMSVG autorisierten Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden,
  3. 3. betriebseigene Hilfskräfte gemäß § 24 Abs. 6 LMSVG,

    und legt die Grundsätze der Weiterbildung für diesen Personenkreis fest.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40111003

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