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§ 7 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Ausbildung für amtliche Fachassistenten

§ 7.

(1) Die Ausbildungserfordernisse für amtliche Fachassistenten gemäß § 24 Abs. 5 LMSVG richten sich nach der Art des geplanten beruflichen Einsatzes, d.h. danach, ob der betreffende amtliche Fachassistent

  1. 1. zur Unterstützung des amtlichen Tierarztes bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben herangezogen wird, wobei hinsichtlich des Arbeitsgebietes Schwerpunkte nach Tierarten gesetzt werden können, oder ob
  2. 2. sich seine Tätigkeit auf die Trichinenuntersuchung beschränkt.

(2) Die theoretische und praktische Ausbildung gestalten sich gemäß den Ausbildungsrahmenplänen der Anlagen 3.A und 3.B wie folgt:

  1. 1. Der Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten gemäß Anlage 3.A regelt die Ausbildung für amtliche Fachassistenten im Allgemeinen mit Schwerpunkten nach Tierarten,
  2. 2. der Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Fachassistenten für Trichinenuntersuchung gemäß Anlage 3.B regelt die Ausbildung für amtliche Fachassistenten für die Trichinenuntersuchung.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung, Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100689

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