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§ 16 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Antrag auf Zulassung zur Prüfung

§ 16.

(1) Die Prüfungswerber stellen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung rechtzeitig vor Ende der Ausbildungszeit über die Dienststelle, beauftragende Stelle, Agentur oder die jeweilige Untersuchungsanstalt des Landes beim Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Dienststelle, beauftragende Stelle, Agentur oder die jeweilige Untersuchungsanstalt des Landes leitet den Antrag mit den zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1. Kopie eines gültigen Lichtbildausweises
  2. 2. Nachweise über alle durchlaufenen Ausbildungsmodule oder anerkannte spezifische Vorbildung
  3. 3. vorgesehener Geltungsbereich der Berechtigung zur amtlichen Kontrolle

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100698

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