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§ 17 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung

§ 17.

(1) Prüfungswerber sind zur Prüfung zuzulassen, wenn alle ihre Leistungsnachweise zumindest mit „bestanden“ bewertet wurden sowie die praktische Ausbildung beendet ist. Nachweise über Zusatzausbildungen, die die Ausbildung ganz oder teilweise ersetzen, sind vorzulegen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungswerbern schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die schriftliche und mündliche Prüfung mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100699

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