Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 16.
(1) Die Prüfungswerber stellen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung rechtzeitig vor Ende der Ausbildungszeit über die Dienststelle, beauftragende Stelle, Agentur oder die jeweilige Untersuchungsanstalt des Landes beim Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Dienststelle, beauftragende Stelle, Agentur oder die jeweilige Untersuchungsanstalt des Landes leitet den Antrag mit den zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1. Kopie eines gültigen Lichtbildausweises
- 2. Nachweise über alle durchlaufenen Ausbildungsmodule oder anerkannte spezifische Vorbildung
- 3. vorgesehener Geltungsbereich der Berechtigung zur amtlichen Kontrolle
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20005918
Dokumentnummer
NOR40100698
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)