§ 0
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
31.10.2025
Unterzeichnungsdatum
10.12.1982
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Langtitel
(Übersetzung)
SEERECHTSÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN
StF: BGBl. Nr. 885/1995 (NR: GP XIX RV 5 AB 204 S. 39 . BR: AB 5028 S. 601 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 34/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 87/2011 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 54/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 223/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 94/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 221/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 64/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 142/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 218/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 169/2021 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 85/2023 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 144/2023 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 70/2024 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 81/2024 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 114/2024 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 172/2025 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Ägypten 885/1995, III 94/2018 *Albanien III 34/2006 *Algerien III 34/2006, III 94/2018 *Angola 885/1995, III 87/2011 *Antigua/Barbuda 885/1995 *Äquatorialguinea III 34/2006 *Argentinien III 34/2006, III 54/2013 *Armenien III 34/2006 *Aserbaidschan III 94/2018 *Australien 885/1995, III 34/2006 *Bahamas 885/1995 *Bahrain 885/1995 *Bangladesch III 34/2006, III 87/2011 *Barbados 885/1995 *Belarus III 87/2011 *Belgien III 34/2006 *Belize 885/1995 *Benin III 34/2006, III 169/2021 *Bolivien 885/1995 *Bosnien-Herzegowina 885/1995 *Botsuana 885/1995 *Brasilien 885/1995 *Brunei III 34/2006 *Bulgarien III 34/2006, III 94/2018 *Burkina Faso III 34/2006 *Cabo Verde 885/1995 *Chile III 34/2006 *China III 34/2006, III 87/2011 *Costa Rica 885/1995 *Côte d’Ivoire 885/1995 *Dänemark III 34/2006 *Deutschland 885/1995 *Dominica 885/1995 *Dominikanische R III 87/2011 *Dschibuti 885/1995 *Ecuador III 54/2013 *EG III 34/2006 *Estland III 34/2006 *Eswatini III 54/2013 *Fidschi 885/1995, III 54/2013 *Finnland III 34/2006 *Frankreich III 34/2006 *Gabun III 34/2006, III 87/2011 *Gambia 885/1995 *Georgien III 34/2006 *Ghana 885/1995, III 87/2011, III 94/2018 *Grenada 885/1995 *Griechenland III 34/2006, III 94/2018 *Guatemala III 34/2006 *Guinea 885/1995 *Guinea-Bissau 885/1995 *Guyana 885/1995 *Haiti III 34/2006 *Honduras 885/1995, III 34/2006 *Indien 885/1995 *Indonesien 885/1995, III 70/2024 *Irak 885/1995 *Irland III 34/2006 *Island 885/1995 *Italien 885/1995, III 34/2006 *Jamaika 885/1995 *Japan III 34/2006 *Jemen 885/1995 *Jordanien III 34/2006 *Jugoslawien 885/1995 *Kamerun 885/1995 *Kanada III 34/2006 *Katar III 34/2006 *Kenia 885/1995, III 94/2018, III 169/2021 *Kirgisistan III 172/2025 *Kiribati III 34/2006 *Komoren 885/1995 *Kongo III 87/2011, III 169/2021 *Kongo/DR 885/1995, III 94/2018 *Korea/R III 34/2006, III 87/2011 *Kroatien 885/1995, III 34/2006 *Kuba 885/1995 *Kuwait 885/1995 *Laos III 34/2006 *Lesotho III 87/2011 *Lettland III 34/2006 *Libanon 885/1995 *Liberia III 87/2011 *Litauen III 34/2006 *Luxemburg III 34/2006, III 81/2024 *Madagaskar III 34/2006, III 54/2013 *Malawi III 87/2011 *Malaysia III 34/2006, III 142/2019, III 144/2023 *Malediven III 34/2006 *Mali 885/1995 *Malta 885/1995 *Marokko III 87/2011 *Marshallinseln 885/1995 *Mauretanien III 34/2006 *Mauritius 885/1995 *Mexiko 885/1995, III 34/2006 *Mikronesien 885/1995 *Moldau III 87/2011 *Monaco III 34/2006 *Mongolei III 34/2006 *Montenegro III 87/2011, III 54/2013 *Mosambik III 34/2006 *Myanmar III 34/2006 *Namibia 885/1995 *Nauru III 34/2006 *Nepal III 34/2006 *Neuseeland 885/1995, III 34/2006, III 87/2011 *Nicaragua III 34/2006 *Niederlande III 34/2006, III 87/2011, III 94/2018 *Niger III 223/2013 *Nigeria 885/1995, III 218/2019 *Nordmazedonien 885/1995 *Norwegen III 34/2006 *Oman 885/1995 *Pakistan III 34/2006 *Palästina III 94/2018 *Palau III 34/2006, III 87/2011 *Panama III 34/2006, III 94/2018 *Papua-Neuguinea III 34/2006 *Paraguay 885/1995 *Philippinen 885/1995 *Polen III 34/2006 *Portugal III 34/2006 *Ruanda III 85/2023 *Rumänien III 34/2006 *Russische F III 34/2006 *Salomonen III 34/2006 *Sambia 885/1995 *Samoa III 34/2006 *San Marino III 114/2024 *São Tomé/Príncipe 885/1995 *Saudi-Arabien III 34/2006, III 94/2018 *Schweden III 34/2006 *Schweiz III 87/2011 *Senegal 885/1995 *Serbien-Montenegro III 34/2006 *Seychellen 885/1995, III 172/2025 *Sierra Leone 885/1995 *Simbabwe 885/1995 *Singapur 885/1995, III 221/2018 *Slowakei III 34/2006 *Slowenien 885/1995, III 34/2006 *Somalia 885/1995 *Spanien III 34/2006 *Sri Lanka 885/1995 *St. Kitts/Nevis 885/1995 *St. Lucia 885/1995 *St. Vincent/Grenadinen 885/1995, III 87/2011 *Südafrika III 34/2006 *Sudan 885/1995 *Suriname III 34/2006 *Tansania 885/1995 *Thailand III 54/2013 *Timor-Leste III 54/2013 *Togo 885/1995, III 64/2019 *Tonga III 34/2006 *Trinidad/Tobago 885/1995, III 87/2011 *Tschad III 87/2011 *Tschechische R III 34/2006 *Tunesien 885/1995, III 34/2006 *Tuvalu III 34/2006 *Uganda 885/1995 *Ukraine III 34/2006 *Ungarn III 34/2006 *Uruguay 885/1995 *Vanuatu III 34/2006 *Vereinigtes Königreich III 34/2006, III 169/2021 *Vietnam 885/1995 *Zypern 885/1995
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 172/2025)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Juli 1995 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Seerechtsübereinkommen ist gemäß seinem Art. 308 Abs. 2 für Österreich mit 13. August 1995 in Kraft getreten; das Übereinkommen zur Durchführung wird nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt oder haben erklärt, sich auch weiterhin gebunden zu erachten:
Ägypten, Angola, Antigua und Barbuda, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belize, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Cookinseln, Costa Rica, Cote Ivoire, Deutschland, Dominica, Dschibuti, Fidschi, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Island, Italien, Jamaika, Jemen, ehemaliges Jugoslawien, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kroatien, Kuba, Kuwait, Libanon, Mali, Malta, Marshall-Inseln, Mauritius, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Mikronesien, Namibia, Nigeria, Oman, Paraguay, Philippinen, Sambia, Sao Tomé und Principe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowenien, Somalia, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tunesien, Uganda, Uruguay, Vietnam, Zaire, Zypern.
Vorbehalte und Erklärungenzu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unterhttp://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.6] :
Algerien, Ägypten, Argentinien, Bulgarien, Ecuador, Griechenland, Fidschi, Indonesien, Kenia, Kongo/DR, Luxemburg, Madagaskar, Montenegro, Niederlande, Nigeria, Panama, Saudi-Arabien, Seychellen, Singapur, Thailand, Timor Leste, Togo
Folgende nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Österreich
Erklärung
„In Ermangelung anderer friedlicher Mittel, die sie bevorzugen würde, wählt die Regierung der Republik Österreich hiemit eines der folgenden Mittel für die Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung einer der beiden Übereinkommen im Einklang mit Art. 287 des Seerechtsübereinkommens aus, und zwar in folgender Reihenfolge:
- 1. den m Übereinstimmung mit Anhang VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;
- 2. ein in Übereinstimmung mit Anhang VIII eingerichtetes besonderes Schiedsgericht;
- 3. den Internationalen Gerichtshof.
Ebenfalls in Ermangelung anderer friedlicher Mittel erkennt die Regierung der Republik Österreich hiermit von heute an die Gültigkeit besonderer Schiedsverfahren betreffend die Auslegung oder Anwendung des Seerechtsübereinkommens in bezug auf die Fischerei, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung und die Schiffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und Dumping, an."
Ägypten:
1. Die Arabische Republik Ägypten legt die Breite ihres Küstenmeeres nach Artikel 5 der Verordnung vom 18. Januar 1951 in der abgeänderten Fassung des Erlasses vom 17. Februar 1958 entsprechend den Bestimmungen von Artikel 3 des Übereinkommens mit zwölf Seemeilen fest.
2. Die Arabische Republik Ägypten wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt Seekarten veröffentlichen, aus denen sowohl die Basislinien, von denen aus die Breite seiner Küstengewässer im Mittelmeer und im Roten Meer gemessen wird, als auch jene Linien, die nach den üblichen Gepflogenheiten die äußere Grenze des Küstenmeeres kennzeichnen, ersichtlich sind.
Erklärung über die Anschlußzone:
Die Arabische Republik Ägypten hat beschlossen, daß sich ihre Anschlußzone (wie in der Verordnung vom 18. Jänner 1951 in der durch den Präsidentenerlaß vom 17. Februar 1958 abgeänderten Fassung festgelegt), wie dies in Artikel 33 des Übereinkommens vorgesehen ist, 24 Seemeilen über die Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird.
Erklärung über die Durchfahrt von mit Kernenergieantrieb ausgestatteten und ähnlichen Schiffen durch das ägyptische Küstenmeer:
Gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über das Recht des Küstenstaates, die Durchfahrt durch seine Küstengewässer zu regeln und in Anbetracht der Tatsache, daß die Durchfahrt von fremden Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie von Schiffen, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche und schädliche Stoffe befördern, eine Reihe von Gefahrenquellen darstellt.
Angesichts der Tatsache, daß nach Artikel 23 des Übereinkommens die betreffenden Schiffe bei der Ausübung des Rechts auf friedliche Durchfahrt durch ein Küstenmeer die Dokumente mit sich führen und die besonderen Vorsichtsmaßnahmen beachten müssen, die in internationalen Vereinbarungen für solche Schiffe vorgeschrieben sind, erklärt die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, daß sie von den besagten Schiffen die Einholung einer Genehmigung noch vor der Einfahrt in das ägyptische Küstenmeer verlangt, bis diesbezügliche internationale Abkommen abgeschlossen werden und Ägypten ihnen angehört.
Erklärung über die Durchfahrt von Kriegsschiffen durch das ägyptische Küstenmeer:
(Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Übereinkommens über das Recht des Küstenstaates, die Durchfahrt von Schiffen durch seine Küstengewässer zu regeln) wird Kriegsschiffen die friedliche Durchfahrt durch das ägyptische Küstenmeer nach vorheriger Notifikation gewährt.
Erklärung über die Durchfahrt durch die Meerenge von Tiran und den Golf von Akaba:
Die Bestimmungen des Friedensvertrages von 1979 zwischen Ägypten und Israel über die Durchfahrt durch die Meerenge von Tiran und den Golf von Akaba sind im Rahmen der allgemeinen Durchfahrtsordnung für Meerengen bildende Gewässer zu sehen, auf die in Teil III des Übereinkommens Bezug genommen wird; in diesem ist weiters vorgesehen, daß die allgemeine Durchfahrtsordnung den Rechtsstatuts von Meerengen bildenden Gewässern nicht berührt und das darin auch bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Meerengenanliegerstaat enthalten sind.
Erklärung über die Ausübung von Rechten in der ausschließlichen Wirtschaftszone durch Ägypten:
Die Arabische Republik Ägypten übt ab dem heutigen Tag die ihr durch die Bestimmungen der Teile V und VI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zugewiesenen Rechte in der über ihre Küstengewässer im Mittelmeer und im Roten Meer hinausgehenden bzw. an diese angrenzenden ausschließlichen Wirtschaftszone aus.
Die Arabische Republik Ägypten wird auch ihre souveränen Rechte in dieser Zone zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Bewahrung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber liegenden Gewässer sowie im Hinblick auf alle anderen Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind, ausüben.
Die Arabische Republik Ägypten wird ihre Hoheitsbefugnisse in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach den im Übereinkommen festgelegten Modalitäten betreffend die Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerken, sowie die wissenschaftliche Meeresforschung, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt und alle anderen im Übereinkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten ausüben.
Die Arabische Republik Ägypten erklärt, daß sie bei der Ausübung bzw. Erfüllung der ihr durch das Übereinkommen übertragenen Rechte und Pflichten in der ausschließlichen Wirtschaftszone die Rechte und Pflichten anderer Staaten gebührend berücksichtigen und in einer den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechenden Weise handeln wird.
Die Arabische Republik Ägypten verpflichtet sich, die Außengrenzen ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone nach den im Übereinkommen angeführten Vorschriften, Kriterien und Modalitäten festzulegen.
(Die Arabische Republik) Ägypten erklärt, daß sie die erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen zur Regelung aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone treffen wird.
Erklärung über die Wahl der Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen:
(Unter Hinweis auf die Bestimmungen von Artikel 287 des Übereinkommens) erklärt die Arabische Republik Ägypten, daß sie das Schiedsverfahren, dessen Modalitäten in Anlage VII des Übereinkommens festgelegt sind, als Verfahren zur Beilegung aller Streitigkeiten akzeptiert, die zwischen Ägypten und irgendeinem anderen Staat über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens entstehen.
Die Arabische Republik Ägypten erklärt weiters, daß die in Artikel 297 des Übereinkommens angeführten Streitigkeiten für sie vom Anwendungsbereich dieses Verfahrens ausgenommen sind.
Erklärung über die arabische Fassung des Textes des Übereinkommens:
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten ist befriedigt darüber, daß die Dritte Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen das neue Übereinkommen in sechs Sprachen einschließlich des Arabischen angenommen hat, die alle gleichermaßen Gültigkeit besitzen, sodaß zwischen den einzelnen Fassungen absolute Gleichwertigkeit besteht und keine Fassung gegenüber einer anderen bevorzugt werden kann.
Allerdings fällt bei einer Gegenüberstellung der offiziellen arabischen Fassung des Übereinkommens mit den anderen offiziellen Fassungen auf, daß in einigen Fällen der offizielle arabische Text nicht exakt mit den anderen Fassungen übereinstimmt, da er den Inhalt mancher Bestimmungen des Übereinkommens, die von den Staaten zur Schaffung einer Rechtsordnung für die Meeresgewässer für akzeptabel befunden und angenommen wurden, nur ungenau wiedergibt.
Aus diesen Gründen macht die Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der Möglichkeit anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen Gebrauch, zu erklären, daß sie diejenige Auslegung anwenden wird, die durch die verschiedenen offiziellen Textfassungen des Übereinkommens am besten unterstützt wird.
Algerien:
Die Demokratische Volksrepublik Algerien erachtet sich durch die Bestimmungen von Art. 287 Abs. 1 lit. b dieses Übereinkommens betreffend die Unterwerfung von Streitigkeiten unter den Internationalen Gerichtshof nicht als gebunden.
Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt, dass für die Unterwerfung einer Streitigkeit unter den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall eine vorherige Vereinbarung zwischen allen betroffenen Parteien erforderlich ist.
Die algerische Regierung erklärt, dass im Einklang mit den Bestimmungen von Teil II Abschnitt 3 Unterabschnitt A und C des Übereinkommens die Durchfahrt von Kriegsschiffen durch das Küstenmeer Algeriens einer Genehmigung 15 Tage im voraus unterliegt, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt wie im Übereinkommen vorgesehen.
Angola:
Die Regierung von Angola erklärt gemäß Art. 287 Abs. 1 des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass es den gemäß Anlage VI des Übereinkommens eingerichteten Internationalen Seegerichtshof als Streitbeilegungsorgan für die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wählt.
Die Regierung von Angola erklärt weiters gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass es das in Art. 287 Abs. 1 lit. c vorgesehene Verfahren betreffend Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten sowie historischen Buchten oder historischen Rechtstiteln, nicht anerkennt.
Äquatorialguinea:
Die Regierung der Republik Äquatorialguinea bringt hiermit einen Vorbehalt an und erklärt gemäß Art. 298 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren für die Arten von Streitigkeiten gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a hinsichtlich anderer Staaten nicht ipso facto als verbindlich anerkennt.
Argentinien:
- a. Hinsichtlich jener Bestimmungen des Übereinkommens, die die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer betreffen, beabsichtigt die argentinische Regierung, weiterhin das derzeit in Kraft befindliche Regime für die Durchfahrt fremder Kriegsschiffe durch das argentinische Küstenmeer anzuwenden, da dieses Regime mit den Bestimmungen des Übereinkommens gänzlich vereinbar ist.
- b. Hinsichtlich Teil III des Übereinkommens erklärt die argentinische Regierung, dass in dem mit der Republik Chile am 29. November 1984 unterzeichneten und am 2. Mai 1985 in Kraft getretenen Vertrag über Frieden und Freundschaft, der gemäß Art. 102 der Satzung der Vereinten Nationen im Sekretariat der Vereinten Nationen registriert wurde, beide Staaten die Gültigkeit von Art. V des Grenzvertrags von 1881 bestätigten, durch welchen die Straße von Magellan für immer neutralisiert und die freie Schifffahrt für die Flaggen aller Nationen gesichert wurde. Der erwähnte Vertrag über Frieden und Freundschaft beinhaltet Vorschriften für Schiffe mit Flaggen dritter Staaten im Beagle Kanal und anderen Straßen und Kanälen des Feuerland Archipels.
- c. Die argentinische Regierung anerkennt die Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen der Hohen See, erachtet aber insbesondere die Bestimmungen betreffend gebietsübergreifende und weit wandernde Fischbestände als unzureichend und ist der Auffassung, dass diese durch ein effektives und bindendes multilaterales Regime, das unter anderem die Zusammenarbeit zur Vermeidung des Überfischens erleichtern und die Überwachung der Tätigkeit von Fischereifahrzeugen auf der Hohen See und der Fischereimethoden und -ausrüstung erlauben würde, ergänzt werden sollten.
- Mit Rücksicht auf die vorrangigen Interessen an der Erhaltung der Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem angrenzenden Gebiet der Hohen See ist die argentinische Regierung der Auffassung, dass im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens dort, wo derselbe Bestand oder dieselben Bestände von verwandten Arten sowohl in der ausschließlichen Wirtschaftszone als auch in dem angrenzenden Gebiet der Hohen See vorkommen, die Argentinische Republik als Küstenstaat und die Staaten, die in den an die ausschließliche Wirtschaftszone angrenzenden Gebieten nach solchen Beständen fischen, sich über die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung dieser Bestände oder verwandter Arten in der Hohen See einigen müssen.
- Unabhängig davon ist die argentinische Regierung der Auffassung, dass sie, um der im Übereinkommen verankerten Verpflichtung zur Erhaltung der lebenden Ressourcen in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und dem angrenzenden Gebiet zu entsprechen, ermächtigt ist, im Einklang mit dem Völkerrecht alle Maßnahmen zu ergreifen, die für diesen Zweck erforderlich erscheinen.
- d. Die Ratifikation des Übereinkommens durch die Argentinische Republik umfasst nicht die Annahme der Schlussakte der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen. In dieser Hinsicht erklärt die Argentinische Republik – wie in ihrer schriftlichen Erklärung vom 8. Dezember 1982 (A/CONF.62/WS/35) – ihren Vorbehalt mit der Wirkung, dass die Resolution III in Anhang I der Schlussakte in keiner Weise die Frage der „Falkland Inseln (Malvinas)“ berührt, die durch die im Rahmen des Dekolonisierungsprozesses angenommenen Resolutionen der Generalversammlung 2065 (XX), 3160 (XXVIII), 31/49, 37/9, 38/12, 39/6, 40/21, 41/40, 42/19, 43/25, 44/406, 45/424, 46/406, 47/408 und 48/408 geregelt ist.
- Die Argentinische Republik bestätigt ihre legitime und unabdingbare Souveränität über die Malvinas, die südlichen Sandwich Inseln und die dazugehörigen Meeres- und Inselzonen, die einen integralen Bestandteil des argentinischen Territoriums bilden. Die Wiedererlangung dieser Gebiete und die volle Ausübung der Souveränität über diese unter Rücksicht auf die Lebensweise der Einwohner dieser Gebiete und im Einklang mit den Prinzipien des Völkerrechts sind ein permanentes Ziel des argentinischen Volks und unverzichtbar.
- Weiters ist die Argentinische Republik der Auffassung, dass die Schlussakte durch ihre Bezugnahme in Abs. 42 auf das Übereinkommen gemeinsam mit den Resolutionen I bis IV als eine integrale Gesamtheit nur das bei der Konferenz angewendete Verfahren zur Vermeidung einer Reihe von separaten Abstimmungen über das Übereinkommen und die Resolutionen beschreibt. Das Übereinkommen stellt selbst in Art. 318 klar fest, dass nur die Anlagen einen integralen Bestandteil des Übereinkommens bilden; folglich bildet jede andere Urkunde oder jedes andere Dokument, selbst solche, die von der Konferenz angenommen worden sind, keinen integralen Bestandteil des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen.
- e. Die Argentinische Republik respektiert das Recht der freien Schifffahrt wie im Übereinkommen verankert, dennoch ist sie der Auffassung, dass die Durchfahrt von Schiffen, die hoch radioaktive Stoffe befördern, entsprechend geregelt werden muss.
- Die argentinische Regierung akzeptiert die in Teil XII des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen zur Verhinderung der Verschmutzung der Meeresumwelt, ist aber der Auffassung, dass im Lichte der Vorfälle nach der Annahme dieser internationalen Urkunde, die Maßnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Minimierung der Auswirkungen der Meeresverschmutzung durch schädliche und potentiell gefährliche Stoffe und hoch radioaktive Stoffe ergänzt und verstärkt werden müssen.
- f. Gemäß Art. 287 erklärt die argentinische Regierung, dass sie in der Reihenfolge ihrer Präferenz die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens akzeptiert: (a) den Internationalen Seegerichtshof; (b) das gemäß Anlage VIII errichtete Schiedsgericht für Fragen bezüglich Fischerei, Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, wissenschaftlicher Meeresforschung und Schifffahrt gemäß Anlage VIII Art. 1. Die argentinische Regierung erklärt auch, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der in Art. 298 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Streitigkeiten nicht akzeptiert.
Argentinien hat am 26. Oktober 2012 seine anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung zu Art. 298 teilweise zurückgezogen.
Australien:
Die Regierung Australiens erklärt gemäß Art. 287 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, dass sie die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wählt, ohne festzulegen, dass ein Verfahren Vorrang vor dem anderen hat:
- a. den gemäß Anlage VI des Übereinkommens errichteten Internationalen Seegerichtshof und
- b. den Internationalen Gerichtshof.
Die Regierung Australiens erklärt gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 weiter, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren (einschließlich der in den lit. a und b dieser Erklärung erwähnten Verfahren) hinsichtlich von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel, nicht akzeptiert.
Diese Erklärungen der australischen Regierung sind sofort wirksam.
Bangladesch:
- 1. Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Übereinkommens andere Staaten in keiner Weise zur Durchführung von militärischen Übungen oder Manövern, insbesondere solchen, die den Einsatz von Waffen oder Sprengstoffen umfassen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel eines Küstenstaates ohne Zustimmung des betroffenen Küstenstaates ermächtigen.
- 2. Die Regierung Bangladeschs ist an keine nationalen Gesetze oder von Staaten anlässlich der Unterzeichnung oder Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen gebunden. Bangladesch behält sich das Recht vor, seine Haltung zu solchen Gesetzen oder Erklärungen zu gegebener Zeit darzulegen. Die Ratifikation des Übereinkommens durch Bangladesch stellt insbesondere in keiner Weise eine Anerkennung maritimer Ansprüche anderer Staaten, die das Übereinkommen ebenfalls unterzeichnet oder ratifiziert haben, dar, wo solche Ansprüche unvereinbar mit den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts und nachteilig für die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse Bangladeschs über seine Meeresgebiete sind.
- 3. Die Ausübung des Rechts auf friedliche Durchfahrt von Kriegsschiffen durch das Küstenmeer anderer Staaten sollte als friedfertige verstanden werden. Wirksame und rasche Kommunikationsmittel sind leicht verfügbar und machen die vorherige Ankündigung der Ausübung des Rechts auf friedliche Durchfahrt zumutbar und nicht mit dem Übereinkommen unvereinbar. Eine solche Ankündigung wird bereits von einigen Staaten verlangt. Bangladesch behält sich das Recht vor, in dieser Frage Gesetze zu erlassen.
- 4. Bangladesch ist der Auffassung, dass ein solches Erfordernis der Notifikation hinsichtlich von Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie von Schiffen, die nukleare oder andere Stoffe ähnlicher Natur befördern, gegeben ist. Darüber hinaus werden solche Schiffe in den Gewässern Bangladeschs ohne die erforderliche Genehmigung nicht erlaubt.
- 5. Bangladesch ist der Auffassung, dass die Staatenimmunität, wie in Art. 236 vorgesehen, einen Staat nicht von der moralischen oder sonstigen Verpflichtung befreit, seine Verantwortung und Haftung für die Entschädigung von Schäden zu übernehmen, die durch Verschmutzung der Meeresumwelt durch Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einem Staat gehören oder von diesem für andere als Handelszwecke genutzt werden, verursacht werden.
- 6. Durch die Ratifikation des Übereinkommens durch Bangladesch werden von einem Vertragsstaat des Übereinkommens gestellte Gebietsansprüche nicht anerkannt oder angenommen noch wird dadurch irgendeine Landes- oder Meeresgrenze anerkannt.
- 7. Die Regierung Bangladeschs erachtet sich durch von anderen Staaten anlässlich der Unterzeichnung, Annahme, Ratifikation oder des Beitritts zum Übereinkommen abgegebene Erklärungen, wie auch immer sie formuliert oder benannt sein mögen, nicht als gebunden und behält das Recht vor, jederzeit ihre Haltung zu solchen Erklärungen darzulegen.
- 8. Die Regierung Bangladeschs erklärt, dass unbeschadet Art. 303 des Seerechtsübereinkommens archäologische und historische Gegenstände, die in den Meeresgebieten, über die sie Souveränität oder Hoheitsbefugnisse ausübt, aufgefunden werden, nicht ohne ihre vorherige Mitteilung und Zustimmung entfernt werden dürfen.
- 9. Die Regierung Bangladeschs wird zu gegebener Zeit die in Art. 287 und 298 vorgesehenen Erklärungen bezüglich der Streitbeilegung abgeben.
- 10. Die Regierung Bangladeschs beabsichtigt, das geltende nationale Recht und die Vorschriften mit dem Ziel einer Vereinheitlichung mit den Bestimmungen des Übereinkommens zu prüfen.
Gemäß Art. 287 Abs. 1 des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erklärt die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, dass sie die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Volksrepublik Bangladesch und der Republik Indien betreffend die Abgrenzung des Meeresgebietes in der Bucht von Bengalen anerkennt.
Gemäß Art. 287 Abs. 1 des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erklärt die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, dass sie die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Volksrepublik Bangladesch und der Union Myanmar betreffend die Abgrenzung des Meeresgebietes in der Bucht von Bengalen anerkennt.
Belarus:
- 1. Gemäß Art. 287 des Übereinkommens anerkennt die Republik Belarus ein Schiedsgericht gemäß Anhang VII als grundlegendes Mittel für die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens. Für die Beilegung von Streitigkeiten über die Fischerei, den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt, wissenschaftliche Meeresforschung oder Schifffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und Müllabladen, setzt die Republik Belarus gemäß Anhang VIII ein besonderes Schiedsgericht ein. Die Republik Belarus anerkennt die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für das Seerecht betreffend Fragen der sofortigen Freilassung von in Gewahrsam genommenen Schiffen oder deren Besatzungen, wie im Art. 292 des Übereinkommens vorgesehen;
- 2. Gemäß Art. 298 des Übereinkommens anerkennt die Republik Belarus keine obligatorischen Verfahren, welche verbindliche Entscheidungen für die Überprüfung von Streitigkeiten über militärische Handlungen nach sich ziehen, einschließlich der staatlichen Schiffe und Luftfahrzeuge, die anderen als Handelszwecken dienen, oder Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen oder Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die ihm durch die Charta der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben, wahrnimmt.
Belgien:
Das Königreich Belgien hält fest, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser Befugnisse in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten, die in der anlässlich der formellen Bestätigung des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft abgegebenen Erklärung vom 1. April 1998 aufgezählt sind, übertragen hat.
Das Königreich Belgien erklärt hiermit, dass es in Hinblick auf seine Präferenz für bereits bestehende Gerichte gemäß Art. 287 des Übereinkommens als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens entweder den gemäß Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof (Art. 287 Abs. 1 lit. a) oder den Internationalen Gerichtshof (Art. 287 Abs. 1 lit. b), in Ermangelung anderer friedlicher Streitbeilegungsmittel, die es bevorzugen könnte, wählt.
Benin:
Beninhat am 29. Juli 2021 erklärt, dass es die in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die in Art. 298 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens genannten Arten von Streitigkeiten nicht akzeptiert.
Brasilien:
I. Die brasilianische Regierung geht davon aus, daß das in Artikel 301 angeführte Verbot jeder Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit eines Staates gerichtet oder sonst mit den in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätzen des Völkerrechts unvereinbar ist, insbesondere auch für die Meeresgebiete unter der Souveränität oder den Hoheitsbefugnissen des Küstenstaates gilt.
II. Die brasilianische Regierung geht davon aus, daß die Bestimmungen des Übereinkommens andere Staaten nicht dazu ermächtigen, ohne ausdrückliche Zustimmung des Küstenstaates in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone militärische Übungen oder Manöver durchzuführen, insbesondere solche, bei denen Waffen oder Sprengstoffe zum Einsatz kommen.
III. Die brasilianische Regierung geht davon aus, daß nach den Bestimmungen des Übereinkommens der Küstenstaat allein berechtigt ist, in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel den Bau, die Inbetriebnahme oder die Nutzung aller Arten von Anlagen und Bauwerken ohne Ausnahme und ungeachtet ihrer Art oder Verwendung zu betreiben, zu genehmigen oder gesetzlich zu regeln.
Chile:
- 1. Die Republik Chile erklärt, dass der mit der Argentinischen Republik am 29. November 1984 unterzeichnete Vertrag über Frieden und Freundschaft, der am 2. Mai 1985 in Kraft getreten ist, die Grenzen zwischen den jeweiligen Souveränitäten über das Meer, den Meeresboden und Untergrund der Argentinischen Republik und der Republik Chile im Meer der südlichen Zone zu den in Art. 7 bis 9 beschriebenen Bedingungen festlegt.
- 2. Hinsichtlich Teil II des Übereinkommens:
- a. Gemäß Art. 13 des Vertrags über Frieden und Freundschaft von 1984 gewährt die Republik Chile in Ausübung ihrer souveränen Rechte der Argentinischen Republik die in den Art. 1 bis 9 festgelegten Schifffahrtserleichterungen durch die in diesem Vertrag beschriebenen inneren Gewässer Chiles.
- Die Republik Chile erklärt darüber hinaus, dass aufgrund dieses Vertrags Schiffe, die die Flagge dritter Länder führen, ohne Hindernis durch die inneren Gewässer entlang den in Anhang 2 Art. 1 bis 8 festgelegten Routen entsprechend den einschlägigen chilenischen Vorschriften fahren dürfen.
- Im Vertrag über Frieden und Freundschaft von 1984 haben sich die beiden Parteien auf ein in Anhang 2 Art. 11 bis 16 festgelegtes System der Schifffahrt und Navigation im Beagle Kanal geeinigt. Die in diesem Anhang genannten Vorschriften über die Schifffahrt ersetzen alle vorherigen Vereinbarungen über diese Frage, die zwischen den Parteien existieren mögen.
- Wir wiederholen, dass die in diesem Absatz genannten Schifffahrtssysteme und Erleichterungen im Vertrag über Frieden und Freundschaft von 1984 zu dem ausschließlichen Zweck geschaffen wurden, den maritimen Verkehr zwischen bestimmten Meerespunkten und –gebieten entlang den festgelegten Routen zu erleichtern, sodass sie nicht auf andere in den Zonen, für die keine Vereinbarung getroffen wurde, bestehende Routen Anwendung finden.
- b. Die Republik Chile bestätigt neuerlich die volle Gültigkeit des Höchsten Dekrets des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten No. 416 von 1977, welches im Einklang mit den von Chile zur Gänze anerkannten Prinzipien von Art. 7 des Übereinkommens die geraden Basislinien, die in Art. 11 des Vertrags über Frieden und Freundschaft bestätigt wurden, geschaffen hat.
- c. In Fällen, in denen der Staat das Recht auf friedliche Durchfahrt für fremde Kriegsschiffe einschränkt, behält sich die Republik Chile das Recht vor, ähnliche einschränkende Maßnahmen anzuwenden.
- 3. Hinsichtlich Teil III des Übereinkommens muss zur Kenntnis genommen werden, dass im Einklang mit Art. 35 lit. c die Bestimmungen dieses Teils das rechtliche Regime der Meerenge von Magellan nicht berühren, da die Durchfahrt durch diese Meerenge durch eine „lange bestehende und in Kraft befindliche internationale Übereinkunft, die sich im besonderen auf diese Meerengen beziehen“ wie dem Grenzvertrag von 1881, einem Regime, das vom Vertrag über Frieden und Freundschaft 1984 bestätigt wurde, geregelt ist.
- In Art. 10 dieses Vertrags einigten sich Chile und Argentinien über die Grenze am östlichen Ende der Straße von Magellan und kamen überein, dass diese Grenze in keiner Weise die Bestimmungen des Grenzvertrags von 1881 ändert, wobei – wie Chile 1873 einseitig erklärte, die Straße von Magellan für immer neutralisiert und die freie Schifffahrt für die Flaggen aller Nationen nach den in Art. V festgelegten Bedingungen gesichert würde. Die Argentinische Republik verpflichtete sich ihrerseits, jederzeit und unter allen Umständen, das Recht von Schiffen aller Flaggen, rasch und ohne Hindernisse durch die Gewässer unter seiner Jurisdiktion zur und von der Straße von Magellan zu fahren, aufrecht zu erhalten.
- Wir betonen weiters, dass der chilenische Seeverkehr in den und vom Norden durch den Estrecho de Le Maire die in Anhang 2 Art. 10 des Vertrags über Frieden und Freundschaft 1984 festgelegten Erleichterungen genießt.
- 4. Mit Rücksicht auf die Interessen an der Erhaltung der Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem angrenzenden Gebiet der Hohen See ist die Republik Chile der Auffassung, dass im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens dort, wo derselbe Bestand oder dieselben Bestände von verwandten Arten sowohl in der ausschließlichen Wirtschaftszone als auch in dem angrenzenden Gebiet der Hohen See vorkommen, die Republik Chile als Küstenstaat und die Staaten, die in den an die ausschließliche Wirtschaftszone angrenzenden Gebieten nach solchen Beständen fischen, sich über die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung dieser Bestände oder verwandter Arten in der Hohen See einigen müssen. In Ermangelung einer solchen Übereinkunft behält sich Chile das Recht vor, seine Rechte nach Art. 116 und anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens und die anderen ihm nach Völkerrecht übertragenen Rechte auszuüben.
- 5. Bezüglich Teil XI des Übereinkommens und des Zusatzübereinkommens ist Chile der Auffassung, dass die Behörde zur Vermeidung von Verschmutzung bei der Erforschung und Ausbeutung das allgemeine Kriterium anwenden muss, dass der Abbau unter Wasser Maßstäben unterliegt, die zumindest ebenso streng sind wie vergleichbare Maßstäbe an Land.
- 6. Hinsichtlich Teil XV des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass:
- a. sie gemäß Art. 287 des Übereinkommens in der Reihenfolge ihrer Präferenz die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens akzeptiert:
- i. den gemäß Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;
- ii. das gemäß Anlage VIII errichtete besonderes Schiedsgericht für die dort angeführten Arten von Streitigkeiten bezüglich Fischerei, Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, wissenschaftlicher Meeresforschung und Schifffahrt, einschließlich Verschmutzung durch Schiffe und Dumping.
- b. Gemäß den Art. 280 und 282 des Übereinkommens berührt die Wahl der Mittel zur Streitbeilegung nach dem vorigen Absatz in keiner Weise die aus den allgemeinen, regionalen oder bilateralen Übereinkommen, denen die Republik Chile als Partei angehört, entspringenden Verpflichtungen betreffend die friedliche Beilegung von Streitigkeiten.
- c. Chile erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass es keines der in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren für die in Art. 298 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens erwähnten Streitigkeiten akzeptiert.
China:
- 1. Die Volksrepublik China genießt gemäß den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse über eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen und den Festlandsockel.
- 2. Die Volksrepublik China wird durch Konsultationen mit den Staaten mit gegenüberliegenden oder angrenzenden Küsten die Festlegung der Grenzlinien der maritimen Hoheitsbefugnisse auf Grundlage des Völkerrechts und gemäß dem Grundsatz der Billigkeit vornehmen.
- 3. Die Volksrepublik China bestätigt neuerlich ihre Souveränität über all ihre Inselgruppen und Inseln wie in Art. 2 des am 25. Februar 1992 veröffentlichten Gesetzes der Volksrepublik China über das Küstenmeer und die Anschlusszone aufgezählt.
- 4. Die Volksrepublik China bestätigt neuerlich, dass die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen betreffend die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer nicht das Recht des Küstenstaates beeinträchtigen, gemäß seinen Gesetzen und Vorschriften einen fremden Staat zu ersuchen, eine vorherige Genehmigung des Küstenstaates zu erhalten oder diesen vor der Durchfahrt seiner Kriegsschiffe durch das Küstenmeer des Küstenstaates zu verständigen.
Erklärung gemäß Art. 298:
Die Regierung der Volksrepublik China anerkennt keine der in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in Bezug auf alle Arten von Streitigkeiten gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens.
Dänemark:
Das Königreich Dänemark macht folgende Erklärung: Die Regierung des Königreiches Dänemark ist der Auffassung, dass die Ausnahme von der Transitdurchfahrt gemäß Art. 35 lit. c des Übereinkommens auf die spezielle Rechtslage in den Dänischen Meerengen (Großer Belt, Kleiner Belt und der Dänische Teil des Öresunds) anwendbar ist, die sich aufgrund des Vertrags von Kopenhagen von 1857 entwickelt hat. Die derzeitige Rechtslage in den Dänischen Meerengen wird deshalb unverändert bleiben.
Die Regierung des Königreiches Dänemark erklärt gemäß Art. 287 des Übereinkommens, dass sie den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wählt.
Die Regierung des Königreiches Dänemark erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass sie einem in Übereinstimmung mit Anlage VII gebildeten Schiedsgericht, für alle in Art. 298 erwähnten Arten von Streitigkeiten, nicht zustimmt.
Die Regierung des Königreiches Dänemark erklärt gemäß Art. 310 des Übereinkommens ihren Widerspruch zu jeder Erklärung oder Meinung, die die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens ausschließen oder ändern. Untätigkeit in Bezug auf solche Erklärungen oder Meinungen soll weder als Annahme noch als Zurückweisung solcher Erklärungen oder Meinungen interpretiert werden.
Das Königreich Dänemark ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens gab die Europäische Gemeinschaft eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse anlässlich der Hinterlegung der Urkunde der formellen Bestätigung ab. Dieser Zuständigkeitsübergang erstreckt sich nicht auf die Färöer Inseln und Grönland.
Deutschland:
(1)
Erklärung gemäß Anlage IX Artikel 5 Absatz 2:
Die deutsche Bundesregierung möchte daran erinnern, daß die Bundesrepublik Deutschland Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, der es in bestimmten, von dem Seerechtsübereinkommen erfaßten Bereichen Befugnisse übertragen hat. Ausführliche Erklärungen über Art und Umfang der übertragenen Befugnisse werden zu gegebener Zeit im Einklang mit Anlage IX des Seerechtsübereinkommens abgegeben.
(2)
Erklärung gemäß Artikel 287:
In Ermangelung eines anderen friedlichen Mittels, dem sie den Vorzug gäbe, hält es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für sinnvoll, eines der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der beiden Übereinkommen zu wählen, wie es ihr nach Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens frei steht, und zwar in folgender Reihenfolge:
- 1. den in Übereinstimmung mit Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;
- 2. ein in Übereinstimmung mit Anlage VIII gebildetes besonderes Schiedsgericht;
- 3. den Internationalen Gerichtshof.
Wiederum in Ermangelung jedes anderen friedlichen Mittels erkennt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hier und heute die Gültigkeit des besonderen Schiedsverfahrens für jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Seerechtsübereinkommens in bezug auf die Fischerei, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung oder die Schiffahrt einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen an.
(3)
Allgemeine Erklärung zur Rechtswahrung:
Unter Bezugnahme auf ähnliche Erklärungen, die die deutsche Bundesregierung während der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen abgegeben hat, erklärt die deutsche Bundesregierung im Hinblick auf bereits abgegebene oder künftig abzugebende Erklärungen von Staaten bei Zeichnung, Ratifikation oder Beitritt zum Seerechtsübereinkommen:
Küstenmeer, Archipelgewässer, Meerengen
Die Bestimmungen über das Küstenmeer stellen ganz allgemein eine Regelung dar, die zwischen den berechtigten Wünschen der Küstenstaaten nach Schutz ihrer Souveränität und denen der internationalen Gemeinschaft nach Ausübung des Durchfahrtsrechts einen Ausgleich schafft. Das Recht, das Küstenmeer bis auf zwölf Seemeilen auszudehnen, wird die Bedeutung des Rechts der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer für alle Schiffe einschließlich Kriegsschiffe, Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge beträchtlich verstärken; das ist ein Grundrecht der Völkergemeinschaft.
Keine Bestimmung des Übereinkommens, das insoweit geltendes Völkerrecht widerspiegelt, kann als Berechtigung für einen Küstenstaat betrachtet werden, die friedliche Durchfahrt für eine bestimmte Kategorie fremder Schiffe von einer vorherigen Genehmigung oder Benachrichtigung abhängig zu machen.
Voraussetzung für die Anerkennung des Rechts der Küstenstaaten auf Ausdehnung des Küstenmeers ist das Rechtssystem der Transitdurchfahrt durch Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen.
Artikel 38 schränkt das Recht der Transitdurchfahrt nur in den Fällen ein, in denen eine Route zur Verfügung steht, die unter navigatorischen und hydrographischen Gesichtspunkten, einschließlich der schiffahrtswirtschaftlichen, ebenso geeignet ist.
Nach dem Übereinkommen ist die Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswegen nicht von der Bezeichnung bestimmter Schiffahrtswege oder Flugstrecken durch die Archipelstaaten abhängig, soweit bestehende Strecken durch das Archipel vorhanden sind, die normalerweise für die internationale Schiffahrt genutzt werden.
Ausschließliche Wirtschaftszone
In der ausschließlichen Wirtschaftszone, die ein völkerrechtlich neuer Begriff ist, werden den Küstenstaaten genau umrissene Rechte und Hoheitsbefugnisse über die Ressourcen eingeräumt. Alle übrigen Staaten genießen weiterhin die Freiheit der Hohen See in bezug auf Schiffahrt, Überflug sowie jede sonstige völkerrechtlich zulässige Nutzung des Meeres. Diese Nutzung wird auf friedliche Weise wahrgenommen, dh. im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen.
Die Ausübung dieser Rechte kann daher nicht so ausgelegt werden, als beeinträchtige sie die Sicherheit des Küstenstaats oder seine Rechte und Pflichten aus dem Völkerrecht. Demgemäß kann der Begriff einer 200-Meilen-Zone mit allgemeinen Rechten bezüglich Souveränität und Hoheitsbefugnissen des Küstenstaats weder im allgemeinen Völkerrecht noch auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens als rechtsgültig anerkannt werden.
In den Artikeln 56 und 58 wurde ein sorgsam ausbalanciertes, prekäres Gleichgewicht zwischen den Belangen der Küstenstaaten und den Freiheiten und Rechten aller übrigen Staaten geschaffen. Dieses Gleichgewicht umfaßt den Hinweis in Artikel 58 Absatz 2 auf die Artikel 88 bis 115, die für die ausschließliche Wirtschaftszone gelten, sofern sie nicht mit Teil V unvereinbar sind. Keine Bestimmung des Teils V ist unvereinbar mit Artikel 89, der Souveränitätsansprüche für ungültig erklärt.
Nach dem Übereinkommen hat der Küstenstaat keine übrigen Rechte in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Insbesondere schließen die Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats in dieser Zone nicht das Recht ein, über militärische Übungen oder Manöver benachrichtigt zu werden, oder das Recht, diese zu genehmigen.
Außer im Fall künstlicher Inseln hat der Küstenstaat das Recht, in der ausschließlichen Wirtschaftszone nur solche Anlagen und Bauwerke, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, zu genehmigen, zu bauen, zu betreiben und zu nutzen.
Hohe See
Als ein geographisch benachteiligter Staat mit gleichwohl bedeutenden Interessen an den herkömmlichen Nutzungen des Meeres bleibt die Bundesrepublik Deutschland dem bestehenden Grundsatz der Freiheit der Hohen See verpflichtet. Dieser Grundsatz, der jahrhundertelang für alle Nutzungen des Meeres maßgebend war, ist in den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens erneut bekräftigt und in verschiedenen Bereichen neuen Erfordernissen angepaßt worden; diese Bestimmungen müssen daher soweit irgend möglich im Einklang mit jenem traditionellen Grundsatz ausgelegt werden.
Binnenstaaten
Hinsichtlich der Regelung der Transitfreiheit der Binnenstaaten darf der Transit durch das Hoheitsgebiet der Transitstaaten die Souveränität dieser Staaten nicht beeinträchtigen. Nach Artikel 125 Absatz 3 beeinträchtigen die in Teil X vorgesehenen Rechte und Erleichterungen in keiner Weise die Souveränität und die berechtigten Interessen der Transitstaaten. Die genaue Bedeutung der Transitfreiheit muß in jedem Einzelfall zwischen dem Transitstaat und dem betreffenden Binnenstaat durch Vereinbarung festgelegt werden. Bei fehlender Vereinbarung über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Zugangsrechts wird der Zugang von Personen und Waren für den Transit durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt, insbesondere hinsichtlich der Verkehrsmittel und -wege und der Benutzung der Verkehrsinfrastruktur.
Wissenschaftliche Meeresforschung
Obschon die traditionelle Freiheit der Forschung durch das Übereinkommen eine beträchtliche Einengung erfuhr, bleibt diese Freiheit für Staaten, internationale Organisationen und Private Rechtsträger in einigen Meeresgebieten, zB dem Meeresboden außerhalb des Festlandsockels und auf der Hohen See, erhalten. Die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel, die für die wissenschaftliche Meeresforschung von besonderem Interesse sind, unterliegen jedoch einem Zustimmungsverfahren, dessen Grundlage die Verpflichtung des Küstenstaats nach Artikel 246 Absatz 3 ist, unter normalen Umständen seine Zustimmung zu erteilen. In diesem Zusammenhang stellen die Förderung und Schaffung günstiger Bedingungen für die wissenschaftliche Forschung, die in dem Übereinkommen gefordert sind, allgemeine Grundsätze dar, welche die Anwendung und Auslegung aller einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens bestimmen.
Die Regelung der wissenschaftlichen Meeresforschung auf dem Festlandsockel jenseits von 200 Seemeilen spricht dem Küstenstaat die Ermessensfreiheit ab, seine Zustimmung nach Artikel 246 Absatz 5 Buchstabe a außerhalb der Gebiete, die er entsprechend den Voraussetzungen nach Artikel 246 Absatz 6 öffentlich bezeichnet hat, zu versagen. Die Verpflichtung, im Zusammenhang mit der Bezeichnung Informationen über die Ausbeutung oder über Aufsuchungsarbeiten mitzuteilen, wird in Artikel 246 Absatz 6 berücksichtigt, der bei den mitzuteilenden Informationen ausdrücklich Einzelheiten ausschließt.
Estland:
- 1. Als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft hat die Republik Estland in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten der Europäischen Gemeinschaft Befugnisse übertragen im Einklang mit der Erklärung, die die Europäische Gemeinschaft am 1. April 1998 anlässlich ihres Beitrittes zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen abgegeben hat.
- 2. Gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens wählt die Republik Estland den gemäß Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof sowie den Internationalen Gerichtshof als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens.
Europäische Gemeinschaft:
Die Europäische Gemeinschaft übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Empfehlungen und beehrt sich, die Urkunde der förmlichen Bestätigung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, das am 28. Juli 1994 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, zu hinterlegen.
Die Gemeinschaft beehrt sich, bei dieser Gelegenheit zu erklären, dass sie hinsichtlich der Angelegenheiten, für die ihr diejenigen Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Zuständigkeit übertragen haben, die Rechte und Pflichten anerkennt, die sich aus dem Übereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen für Staaten ergeben. Die Erklärung zur Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der Anlage IX des Übereinkommens ist beigefügt.
Die Gemeinschaft erklärt ferner nach Art. 310 des Übereinkommens, dass sie gegen jede Erklärung oder Stellungnahme Einspruch erhebt, die die rechtliche Geltung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und insbesondere derjenigen über die Fischereitätigkeiten ausschließt oder verändert. Die Gemeinschaft vertritt die Auffassung, dass das Übereinkommen die Rechte oder Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats in Bezug auf die Ausbeutung, den Erhalt und die Bewirtschaftung der Fischbestände mit Ausnahme der sesshaften Arten jenseits der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht anerkennt.
Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, zu einem späteren Zeitpunkt Erklärungen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen, auch als Antwort auf künftige Erklärungen und Stellungnahmen, abzugeben.
Erklärung zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für die durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens geregelten Angelegenheiten (Erklärung nach Art. 5 Abs. 1 der Anlage IX des Übereinkommens und Art. 4 Abs. 4 des Durchführungsübereinkommens).
Nach Art. 5 Abs. 1 der Anlage IX des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen muss die Urkunde der förmlichen Bestätigung einer internationalen Organisation eine Erklärung enthalten, in der die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten im einzelnen aufgeführt sind, für die der Organisation von ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, Zuständigkeit übertragen worden ist.
Nach Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 erfolgt die förmliche Bestätigung durch eine internationale Organisation nach Anlage IX des Übereinkommens.
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens gelten in den der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeitsbereichen für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags, insbesondere Art. 227.
Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag nicht angewendet wird, und sie gilt unbeschadet der Maßnahmen oder Positionen, die die betreffenden Mitgliedstaaten für diese Gebiete in deren Interesse im Rahmen des Übereinkommens und des Durchführungsübereinkommens treffen bzw. vertreten können.
In dieser Erklärung werden gemäß den oben genannten Bestimmungen die Zuständigkeiten aufgeführt, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Maßgabe dieser Verträge in den durch das Übereinkommen und das Durchführungsübereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen haben.
Umfang und Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeiten unterliegen naturgemäß einer ständigen Entwicklung, und die Gemeinschaft wird diese Erklärung daher bei Bedarf nach Art. 5 Abs. 4 der Anlage IX des Übereinkommens ergänzen oder ändern.
Die Gemeinschaft besitzt bei einigen Angelegenheiten ausschließliche Zuständigkeit, während sie sich bei anderen Angelegenheiten die Zuständigkeit mit ihren Mitgliedstaaten teilt.
- 1. Angelegenheiten der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft:
- Die Gemeinschaft erklärt, dass ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen der Seefischerei übertragen haben. Aufgrund dessen ist sie befugt, in diesem Bereich einschlägige Vorschriften zu erlassen (die die Mitgliedstaaten anwenden) und im Rahmen ihrer Zuständigkeit gegenüber Drittländern oder den zuständigen internationalen Organisationen vertragliche Verpflichtungen einzugehen. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf die nationalen Hoheitsgewässer und auf die Hohe See. Die Ausübung der Hoheitsgewalt über die Schiffe, die Zuweisung der Flagge, die Registrierung der Schiffe und die Verhängung straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktionen bleibt jedoch in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts. Dieses sieht ebenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen vor.
- Aufgrund ihrer Befugnisse im Bereich der Handels- und Zollpolitik besitzt die Gemeinschaft die Zuständigkeit für die den internationalen Handel betreffenden Bestimmungen der Teile X und XI des Übereinkommens sowie des Durchführungsübereinkommens vom 28. Juli 1994.
- 2. Angelegenheiten, in denen sich die Gemeinschaft die Zuständigkeit mit ihren Mitgliedstaaten teilt:
- Bezüglich der Fischerei ist die Zuständigkeit für eine Reihe von Bereichen, die nicht unmittelbar mit der Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen der Seefischerei zusammenhängen, geteilt, beispielsweise für die Forschung, die technologische Entwicklung und die Entwicklungszusammenarbeit.
- Bezüglich der Bestimmungen über den Seeverkehr und die Sicherheit des Seeverkehrs sowie über die Verhütung der Meeresverschmutzung, die unter anderem in den Teilen II, III, V, VII und XII des Übereinkommens enthalten sind, besitzt die Gemeinschaft nur insofern ausschließliche Zuständigkeit, als die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens oder die aufgrund des Übereinkommens erlassenen Rechtsvorschriften bestehende Gemeinschaftsvorschriften berühren. Bestehen Gemeinschaftsvorschriften und bleiben diese unberührt, insbesondere bei Gemeinschaftsvorschriften, die lediglich Mindeststandards festlegen, besitzen die Mitgliedstaaten Zuständigkeit, und zwar unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinschaft, in diesem Bereich tätig zu werden. In den übrigen Fällen bleiben die Mitgliedstaaten zuständig.
- Eine Liste der einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft ist in der Anlage enthalten. Die sich aus diesen Rechtsakten ergebende Zuständigkeit der Gemeinschaft ist aufgrund des genauen Inhalts der einzelnen Maßnahme und insbesondere danach zu beurteilen, inwieweit darin gemeinsame Regeln festgelegt werden.
- In den unter die Teile XIII und XIV des Übereinkommens fallenden Bereichen bezieht sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft hauptsächlich auf die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung. Die Maßnahmen der Gemeinschaft in diesem Bereich ergänzen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Diese Zuständigkeit wird durch die Annahme der in der Anlage aufgeführten Programme ausgeübt.
- 3. Mögliche Auswirkungen anderer Gemeinschaftspolitiken:
- Darüber hinaus ist auf die Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Kontrolle unlauterer Wirtschaftspraktiken, des öffentlichen Auftragswesens, der Industriepolitik sowie der Entwicklungszusammenarbeit hinzuweisen. Diese Gemeinschaftspolitiken können für das Übereinkommen und das Durchführungsübereinkommen von Bedeutung sein, insbesondere in Bezug auf Bestimmungen der Teile VI und XI des Übereinkommens.
Anlage
RECHTSAKTE DER GEMEINSCHAFT ZU DEN IM ÜBEREINKOMMEN UND IM DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN GEREGELTEN ANGELEGENHEITEN
– Im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs und der Verhütung der Meeresverschmutzung:
Entscheidung 92/142/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über Funknavigationssysteme für Europa (ABl. L 59 vom 4.3.1992, S. 17)
Richtlinie 79/115/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über die Beratung von Schiffen durch Überseelotsen in der Nordsee und im Englischen Kanal (ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 32)
Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. L 247 vom 5.10.1993, S. 19)
Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) (ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1)
Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Richtlinie über die Klassifikationsgesellschaften) (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20)
Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 28)
Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1996 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1)
Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25)
Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 68 vom 15.3.1991, S. 1) und Verordnung (EWG) Nr. 2158/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Anwendung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie des internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 (ABl. L 194 vom 3.8.1993, S. 5)
Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastschiffen (ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 14)
– Im Bereich des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt (Teil XII des Übereinkommens):
Entscheidung 81/971/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems zur Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres (ABl. L 355 vom 10.12.1981, S. 52)
Entscheidung 86/85/EWG des Rates vom 6. März 1986 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems zur Überwachung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Öl und andere gefährliche Stoffe (ABl. L 77 vom 22.3.1986, S. 33)
Richtlinie 75/439/EG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 23)
Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39)
Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1)
Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1967 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23)
Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (ABl. L 54 vom 25.2.1978, S. 19)
Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (ABl. L 281 vom 10.11.1979, S. 47)
Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub (ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 30)
Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABl. L 81 vom 27.3.1982, S. 29)
Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. L 230 vom 5.8.1982, S. 1)
Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 1)
Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 15)
Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. L 291 vom 24.10.1983, S. 1)
Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (ABl. L 74 vom 17.3.1984, S. 49)
Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 20)
Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. L 274 vom 17.10.1984, S. 11)
Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (ABl. L 87 vom 27.3.1985, S. 1)
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40)
Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 16)
Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 336 vom 7.12.1988, S. 1)
Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 32)
Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABl. L 203 vom 15.7.1989, S. 50)
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40)
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)
Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)
Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 11)
Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 34)
Verordnung (EWG) Nr. 259/93/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1)
– Im Bereich der Forschung zur Meeresumwelt und der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit:
Programm „Marine Science and Technology“
Programm Umwelt und Klima
Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen: wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern (INCO-DC)
– Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist:
Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus, Paris, 4. Juni 1974 (Beschluss 75/437/EWG des Rates vom 3. März 1975, veröffentlicht im ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 5)
Änderungsprotokoll zum Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus, Paris, 26. März 1986 (Beschluss 87/57/EWG des Rates vom 28. Dezember 1986, veröffentlicht im ABl. L 24 vom 27.1.1987, S. 47)
Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus, Athen, 17. Mai 1980 (Beschluss 83/101/EWG des Rates vom 28. Februar 1983, veröffentlicht im ABl. L 67 vom 12.3.1983, S. 1)
Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung und Protokoll zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge, Barcelona, 16. Februar 1976 (Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977, veröffentlicht im ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1)
Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen, Barcelona, 16. Februar 1976 (Beschluss 81/420/EWG des Rates vom 19. Mai 1981, veröffentlicht im ABl. L 162 vom 19.6.1981, S. 4)
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, Genf, 13. November 1979 (Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981, veröffentlicht im ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11)
Protokoll vom 2.-3. April 1982 über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers, Genf, 3. April 1982 (Beschluss 84/132/EWG des Rates vom 1. März 1984, veröffentlicht im ABl. L 68 vom 10.3.1984, S. 36)
Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe, Bonn, 13. September 1983 (Beschluss 84/358/EWG des Rates vom 28. Juni 1984, veröffentlicht im ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7)
Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung, Lissabon, 17. Oktober 1990 (Beschluss 93/550/EWG des Rates vom 20. Oktober 1993, veröffentlicht im ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 20)
Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung, Basel, 22. März 1989 (Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993, veröffentlicht im ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1)
Finnland:
Gemäß Artikel 287 des Übereinkommens wählt Finnland den Internationalen Gerichtshof und den Internationalen Seegerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens sowie des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI.
Finnland ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.
Frankreich:
- 1. Frankreich ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.
- 2. Frankreich weist den Bestimmungen des Übereinkommens widersprechende Erklärungen und Vorbehalte zurück. Ebenso weist Frankreich einseitige Maßnahmen sowie Maßnahmen aufgrund einer Vereinbarung zwischen Staaten, die den Bestimmungen des Übereinkommens widersprechende Auswirkungen haben, zurück.
- 3. Hinsichtlich der Bestimmungen von Art. 298 Abs. 1 akzeptiert Frankreich hinsichtlich der folgenden Streitigkeiten keines der in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren:
- – Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel;
- – Streitigkeiten über militärische Handlungen, einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen, und Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen, die nach Art. 297 Abs. 2 oder 3 von der Gerichtsbarkeit eines Gerichtshofs oder Strafgerichts ausgenommen sind;
- – Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die ihm durch die Satzung der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, sofern der Sicherheitsrat nicht beschließt, den Gegenstand von seiner Tagesordnung abzusetzen, oder die Parteien auffordert, die Streitigkeit mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mitteln beizulegen.
Gabun:
Erklärung gemäß Art. 298 Abs. 1:
Die Regierung von Gabun erklärt gemäß Art. 298 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 des genannten Übereinkommens vorgesehenen Verfahren im Hinblick auf die in Art. 298 Abs. 1 (a) genannten Gruppen von Streitigkeiten nicht akzeptiert.
Ghana:
Ghana hat am 22. September 2014 seine am 15. Dezember 2009 nach Art. 298 des Übereinkommens abgegebene Erklärung (kundgemacht in BGBl. III Nr. 87/2011) zurückgenommen.
Griechenland:
Interpretative Erklärung betreffend Meerengen:
Die vorliegende Erklärung betrifft die Bestimmungen des Teiles III über für die internationale Schifffahrt benützte Meerengen, insbesondere die Anwendung der Art. 36, 38, 41 und 42 des Seerechtsübereinkommens in der Praxis.
In Gebieten mit zahlreichen, weit ausgebreiteten Inseln, die eine große Anzahl an alternativen Straßen bilden, die eigentlich ein und derselben internationalen Schifffahrtsroute dienen, ist Griechenland der Auffassung, dass der betreffende Küstenstaat dafür verantwortlich ist, die Route oder Routen in den genannten alternativen Straßen festzulegen, welche Schiffe und Luftfahrzeuge dritter Staaten nach dem Durchfahrtsregime auf eine Weise benützen können, dass einerseits die Anforderungen der internationalen Schifffahrt und des Überflugs und andererseits das Minimum an Sicherheitsvoraussetzungen des im Transit befindlichen Schiffes oder Luftfahrzeugs und des Küstenstaates erfüllt werden.
Erklärungen:
- 1. Mit der Ratifikation des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sichert sich Griechenland alle Rechte und übernimmt alle Verpflichtungen nach dem Übereinkommen. Griechenland wird entsprechend seiner nationalen Strategie bestimmen, wann und wie es seine Rechte ausüben wird. Dies bedeutet nicht, dass Griechenland auf diese Rechte in irgendeiner Weise verzichtet.
- 2. Griechenland möchte in diesem Zusammenhang seine anlässlich der Annahme des Übereinkommens und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung hinterlegte interpretative Erklärung betreffend Meerengen in Erinnerung rufen (siehe „interpretative Erklärung betreffend Meerengen“).
- 3. Gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen wählt die Regierung der Hellenischen Republik hiermit den gemäß Anlage VI des Übereinkommens errichteten Internationalen Seegerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens.
- 4. Griechenland hat als Mitgliedstaat der Europäischen Union dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Bereichen Befugnisse übertragen. Nach Hinterlegung der Urkunde der förmlichen Bestätigung durch die Europäische Union wird Griechenland eine eigene Erklärung abgeben, in der die vom Übereinkommen behandelten Angelegenheiten, für die es Befugnisse an die Europäische Union übertragenen hat, genau angeführt werden.
Guatemala:
Die Regierung Guatemalas erklärt, dass:
- a) die Genehmigung des Übereinkommens durch den Kongress der Republik Guatemala unter keinen Umständen die Rechte Guatemalas über das Gebiet Belize, einschließlich der Inseln und Inselchen oder ihre historischen Rechte über Bahia de Amatique berühren darf und
- b) dementsprechend das Küstenmeer und die Meeresgebiete bis zur Lösung des bestehenden Streits nicht abgegrenzt werden können.
Guinea-Bissau:
Unter Bezugnahme auf Artikel 287 betreffend die Wahl eines Verfahrens für die Beilegung von Streitigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen erklärt (die Regierung von Guinea-Bissau), daß sie die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht akzeptiert und daß sie daher auch seine Zuständigkeit hinsichtlich der Artikel 297 und 298 nicht akzeptieren wird.
Honduras:
Gemäß Art. 287 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen wählt die Republik Honduras den Internationalen Gerichtshof als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten jeder Art über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens.
Dennoch behält sich die Republik Honduras die Möglichkeit vor ein anderes Mittel der friedlichen Streitbeilegung, einschließlich des Internationalen Seegerichtshofes, nach Vereinbarung von Fall zu Fall, zu erwägen.
Indien:
a) Die Regierung der Republik Indien behält sich das Recht vor, zur angemessenen Zeit die Erklärungen gemäß Artikel 287 und 298 betreffend die Beilegung von Streitigkeiten abzugeben;
b) Die Regierung der Republik Indien geht davon aus, daß das Übereinkommen andere Staaten nicht ermächtigt, in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Kontinentalsockel ohne Zustimmung des Küstenstaates militärische Übungen oder Manöver durchzuführen, im besonderen solche, in denen Waffen oder Sprengmittel eingesetzt werden.
Irland:
Irland ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.
Island:
In Übereinstimmung mit Artikel 298 des Übereinkommens behält sich (die Regierung von Island) das Recht vor, jede Auslegung des Artikels 83 einem Vergleichsverfahren gemäß Anlage V, Abschnitt 2 des Übereinkommens zu unterwerfen.
Italien:
Im Einklang mit dem Übereinkommen besitzt der Küstenstaat keine Residualrechte in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Insbesondere schließen die Rechte und die Zuständigkeit dieses Küstenstaats in dieser Zone nicht das Recht ein, die vorausgehende Ankündigung von militärischen Übungen oder Manövern zu verlangen oder solche Übungen oder Manöver zu genehmigen. Überdies sind die Rechte des Küstenstaats zur Errichtung, zum Betrieb und zur Nutzung von Bauwerken von Anlagen und Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Kontinentalsockel auf die in Artikel 60 des Übereinkommens angeführten Anlagen und Bauwerke beschränkt.
Keine der Bestimmungen des Übereinkommens, welches in dieser Hinsicht mit dem Völkergewohnheitsrecht übereinstimmt, ist so zu verstehen, daß der Küstenstaat berechtigt wird, die friedliche Durchfahrt bestimmter Kategorien fremder Schiffe von einer vorausgehenden Ankündigung oder Genehmigung abhängig zu machen.
Italien beehrt sich gemäß Artikel 298 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens zu erklären, daß es keinem der in Teil XV, Abschnitt 2, vorgesehenen Verfahren betreffend die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung der Artikel 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten zustimmt.
Jedenfalls soll die vorliegende Erklärung nicht so ausgelegt werden, daß sie die Annahme oder Zurückweisung durch Italien von Erklärungen über andere Bereiche von anderen Staaten ausdrückt, die anläßlich der Unterzeichnung oder Ratifikation abgegeben wurden.
Italien behält sich das Recht vor, weitere Erklärungen zum Übereinkommen und zum Durchführungsübereinkommen abzugeben.
Die Regierung Italiens beehrt sich gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zu erklären, dass sie zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens und des am 28. Juli 1994 angenommenen Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI den Internationalen Seegerichtshof und den Internationalen Gerichtshof wählt, ohne damit eine Präferenz für einen der beiden Gerichtshöfe festzulegen.
Mit dieser Erklärung gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen bestätigt die Regierung Italiens ihr Vertrauen in die bestehenden internationalen Gerichtsorgane. Gemäß Art. 287 Abs. 4 vertritt Italien die Auffassung, dass es „demselben Verfahren“ zugestimmt hat wie jeder andere Vertragsstaat, der den Internationalen Seegerichtshof und den Internationalen Gerichtshof gewählt hat.
Jemen:
1. Die demokratische Volksrepublik Jemen bringt vorrangig ihregeltenden nationalen Gesetze zur Anwendung, die für die Einfahrt oder Transitdurchfahrt fremder Kriegsschiffe sowie von Unterseebooten oder von Schiffen, die mit Kernenergie angetrieben werden oder nukleare Stoffe befördern, eine vorherige Zustimmung erforderlich machen.
2. Was die Festlegung der Meeresgrenzen zwischen der demokratischen Volksrepublik Jemen und Staaten mit ihr gegenüberliegenden oder an sie angrenzenden Küsten betrifft, so wird die grundsätzlich angenommene Mittellinie so gezogen, daß jeder ihrer Punkte von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers eines Staates gemessen wird, gleich weit entfernt ist. Dies gilt für die Meeresgrenzen des Festlandgebiets der demokratischen Volksrepublik Jemen ebenso wie für ihre Inseln.
Ehemaliges Jugoslawien:
1. Ausgehend von dem Recht, das den Vertragsstaaten auf Grund von Artikel 310 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zuerkannt wird, geht die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien davon aus, daß ein Küstenstaat mittels eigener Gesetze und Vorschriften die Durchfahrt ausländischer Kriegsschiffe von dem Erfordernis einer vorherigen Benachrichtigung des Küstenstaates abhängig machen und die Anzahl der gleichzeitig durchfahrenden Schiffe auf der Basis des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts und in Übereinstimmung mit dem Recht auf friedliche Durchfahrt (Artikel 17 bis 32 des Übereinkommens) beschränken kann.
2. Die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien geht weiters davon aus, daß sie auf der Grundlage von Artikel 38, Abs. 1 und von Artikel 45, Abs. 1 (a) des Übereinkommens mittels eigener Gesetze und Vorschriften bestimmen kann, auf welche der für die internationale Schiffahrt verwendeten Meerengen im Küstenmeer der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien die Rechtsordnung betreffend die friedliche Durchfahrt gegebenenfalls anzuwenden ist.
3. Angesichts der Tatsache, daß die Bestimmungen des Übereinkommens über die Anschlußzone (Artikel 33) keine Vorschriften über die Abgrenzung der Anschlußzone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten enthalten, geht die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien davon aus, daß die in Artikel 24, Abs. 3 des in Genf am 29. April 1958 unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone festgelegten Grundsätze des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts auch für die Abgrenzung der Anschlußzone zwischen den Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gelten.
Kanada:
Die Regierung Kanadas wählt hiermit gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommen, ohne festzulegen, dass ein Verfahren Vorrang vor dem anderen hat:
- a. den gemäß Anlage VI des Übereinkommens errichteten Internationalen Seegerichtshof und
- b. ein gemäß Anlage VII des Übereinkommens errichtetes Schiedsgericht.
Hinsichtlich Art. 298 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens akzeptiert Kanada keines der in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der folgenden Streitigkeiten:
- – Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel;
- – Streitigkeiten über militärische Handlungen, einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen, und Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen, die nach Art. 297 Abs. 2 oder 3 von der Gerichtsbarkeit eines Gerichtshofs oder Strafgerichts ausgenommen sind;
- – Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die ihm durch die Satzung der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, sofern der Sicherheitsrat nicht beschließt, den Gegenstand von seiner Tagesordnung abzusetzen, oder die Parteien auffordert, die Streitigkeit mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mitteln beizulegen.
Gemäß Art. 309 des Seerechtsübereinkommens sind nur solche Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen zulässig, die ausdrücklich in anderen Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind. Eine gemäß Art. 310 des Übereinkommens abgegebene Erklärung kann nicht den Ausschluss oder die Änderung der Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf den jeweiligen Staat, die internationale Organisation oder ein anderes Rechtssubjekt zum Inhalt haben. Die Regierung Kanadas erklärt daher, dass sie sich durch von Staaten, internationalen Organisationen oder anderen Rechtssubjekten gemäß Art. 310 des Übereinkommens bereits oder in Hinkunft abgegebene Erklärungen, die die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf den jeweiligen Staat, die internationale Organisation oder das andere Rechtssubjekt ausschließen oder ändern, nicht als gebunden erachtet. Das Fehlen einer Antwort der Regierung Kanadas hinsichtlich solcher Erklärungen darf nicht als stillschweigende Annahme einer solchen Erklärung ausgelegt werden. Die Regierung Kanadas behält sich das Recht vor, jederzeit zu einer solchen Erklärung in der geeignet erscheinenden Weise Stellung zu beziehen.
KAP VERDE (Anm.: Cabo Verde):
I. Dieses Übereinkommen anerkennt das Recht der Küstenstaaten, Maßnahmen zum Schutz ihrer Sicherheitsinteressen zu treffen; dies gilt insbesondere auch für das Recht, Gesetze und Vorschriften über die friedliche Durchfahrt fremder Kriegsschiffe durch ihr Küstenmeer oder ihre Archipelgewässer zu beschließen. Dieses Recht steht in voller Übereinstimmung mit den Artikeln 19 und 25 des Übereinkommens, wie dies in der Erklärung des Vorsitzenden der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen in der Vollversammlung der Konferenz am 26. April 1982 klar zum Ausdruck gebracht wurde.
II. Die Republik Kap Verde erklärt, unbeschadet des Artikels 303 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, daß Gegenstände archäologischer oder historischer Art, die in den unter ihrer Souveränität oder ihren Hoheitsbefugnissen stehenden Meeresgebieten gefunden werden, nicht ohne ihre vorherige Notifikation und Zustimmung entfernt werden dürfen.
III. Die Republik Kap Verde erklärt, daß sie in Ermangelung oder bei Versagen anderer friedlicher Mittel nach eigenem Ermessen und in Übereinstimmung mit Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wählen wird:
- a) den internationalen Seegerichtshof,
- b) den internationalen Gerichtshof.
IV. Die Republik Kap Verde erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, daß sie die in Teil XV, Abschnitt 2 des genannten Übereinkommens angeführten Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über militärische Handlungen, einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen, sowie von Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen, die von der Gerichtsbarkeit eines Gerichtshofs oder Gerichts nach Artikel 297, Absatz 2 und 3 dieses Übereinkommens ausgenommen sind, nicht akzeptiert.
Kenia:
Kenia hat am 24. September 2021 erklärt, dass es keines der in Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 vorgesehenen Verfahren in Bezug auf alle in Art. 298 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens genannten Arten von Streitigkeiten akzeptiert.
Kiribati:
In Ausübung des durch Art. 310 des Übereinkommens übertragenen Rechtes, erklärt die Republik Kiribati anlässlich ihres Beitritts zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS), dass sie die Bestimmungen des Art. 47 in Teil IV dieses Übereinkommens annimmt, und möchte ihre Bedenken in Bezug auf die Formel äußern, die zur Festlegung der Archipelbasislinien verwendet wurde.
Die Teil IV Berechnungen für Archipelgewässer erlauben es nicht, dass eine Basislinie um alle Inseln der drei Inselgruppen aus denen die Republik Kiribati besteht, gezogen wird. Diese Inselgruppen sind auf einer Fläche von mehr als drei Millionen Quadratkilometer des Ozeans verteilt, und die bestehende Formel wie in Teil IV des Übereinkommens dargelegt wird Kiribatis drei Inselgruppen in drei verschiedene ausschließliche Gewässerzonen und internationale Gewässer teilen.
Die Regierung von Kiribati möchte vorschlagen, dass die Formel zur Festlegung von Archipelbasislinien überarbeitet wird, sodass in Zukunft Kiribatis obgenannten Bedenken berücksichtigt werden.
Der Beitritt Kiribatis zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen beeinflusst in keiner Weise seinen Status als Archipelstaat oder seine Rechte das gesamte oder Teile seines zur See gehörigen Hoheitsgebietes als Archipelgewässer im Sinne dieses Übereinkommens zu erklären.
Kongo:
Kongo hat am 5. November 2021 folgende Erklärungen abgegeben:
Die Regierung der Republik Kongo akzeptiert:
Gemäß Art. 287 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs und des Internationalen Gerichtshofs für die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, ohne dass ein Vorrang des einen gegenüber dem anderen festgelegt wird;
Gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ist die Zuständigkeit der gemäß den Anhängen VII und VIII des Übereinkommens gebildeten Schiedsgerichte des Seerechtsübereinkommens in Bezug auf Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83, die sich auf die Abgrenzung von Meeresgebieten oder auf historische Buchten oder Rechtstitel beziehen, ausgeschlossen.
Republik Korea:
Erklärung gemäß Art. 298:
- 1. Gemäß Art. 298 Abs. 1 des Übereinkommens, anerkennt die Republik Korea keine der in Teil XV, Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in Bezug auf alle Arten von Streitigkeiten im Sinne des Art. 298 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens.
- 2. Die vorliegende Erklärung gilt ab sofort.
- 3. Nichts in der vorliegenden Erklärung soll das Recht der Republik Korea, einen Antrag an ein Gericht gemäß Art. 287 des Übereinkommens zu unterbreiten, beeinträchtigen, um in die Verfahren von Streitigkeiten zwischen anderen Vertragsstaaten einzugreifen, sollte sie erachten, dass sie ein Interesse rechtlicher Art hat, welches durch die Entscheidung in diesem Streitfall beeinträchtigt werden könnte.
Kroatien:
Die Regierung der Republik Kroatien ist im Einklang mit Artikel 53 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 29. Mai 1989 der Auffassung, daß keine zwingende Bestimmung des allgemeinen Völkerrechts besteht, die einem Küstenstaat untersagt, im Einklang mit seinen Gesetzen und Regelungen von fremden Kriegsschiffen zu verlangen, daß sie ihre Absicht der friedlichen Durchfahrt durch seine Territorialgewässer bekanntgeben, und die Zahl der Kriegsschiffe zu begrenzen, die das Recht der friedlichen Durchfahrt zur gleichen Zeit ausüben dürfen (Artikel 17 bis 32 des Übereinkommens).
Die Regierung Kroatiens erklärt gemäß Art. 287 des Übereinkommens, dass sie zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens und des am 28. Juli 1994 angenommenen Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI die folgenden Verfahren in der Reihenfolge ihrer Präferenz wählt:
- a. den gemäß Anlage VI des Übereinkommens errichteten Internationalen Seegerichtshof und
- b. den Internationalen Gerichtshof.
Kuba:
Unter Bezugnahme auf Artikel 287 betreffend die Wahl des Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Kuba, daß sie die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht akzeptiert und daß sie aus diesem Grund auch die Zuständigkeit des Gerichtshofes im Hinblick auf die Artikel 297 und 298 nicht akzeptiert.
Unter Bezugnahme auf Artikel 292 vertritt die Regierung der Republik Kuba die Ansicht, daß nach Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit der zurückhaltende Staat rasch und unverzüglich Schiff und Besatzung freigeben sollte, und erklärt, daß sie, wenn diese Vorgangsweise in bezug auf eines ihrer Schiffe oder Besatzungsmitglieder nicht eingehalten wird, einen solchen Fall nicht dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten wird.
Lettland:
Gemäß Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erklärt die Republik Lettland, dass sie folgende Mittel zur Streitbeilegung betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wählt:
- 1. den gemäß Anlage VI des Übereinkommens errichteten Internationalen Seegerichtshof
- 2. den Internationalen Gerichtshof
Litauen:
Die Republik Litauen wählt gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens:
- a. den gemäß Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof und
- b. den Internationalen Gerichtshof.
Malaysia:
- 1. Die malaysische Regierung ist nicht durch nationales Recht oder irgendwelche von anderen Staaten anlässlich der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Übereinkommens abgegebene Erklärungen gebunden. Malaysia behält sich das Recht vor, zu nationalem Recht oder Erklärungen zu gegebener Zeit Stellung zu nehmen, insbesondere zu maritimen Ansprüchen von anderen Staaten, die ebenfalls das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, wenn solche Ansprüche mit den einschlägigen Prinzipien des Völkerrechts und den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens unvereinbar und für die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse Malaysias über seine Meeresgebiete nachteilig sind.
- 2. Die malaysische Regierung geht davon aus, dass die Bestimmungen von Art. 301, die „jede Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit eines Staates gerichtet oder sonst mit den in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätzen des Völkerrechts unvereinbar ist“, verbieten, insbesondere auch auf die Meeresgebiete unter der Souveränität oder der Jurisdiktion des Küstenstaates Anwendung finden.
- 3. Die malaysische Regierung geht davon aus, dass die Bestimmungen des Übereinkommens andere Staaten nicht dazu ermächtigen, ohne Zustimmung des Küstenstaates in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone militärische Übungen oder Manöver durchzuführen, insbesondere solche, bei denen Waffen oder Sprengstoffe zum Einsatz kommen.
- 4. In Anbetracht der Gefahr, die die Durchfahrt von Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie von Schiffen, die nukleare oder sonstige Stoffe ähnlicher Natur befördern, mit sich bringt und im Hinblick auf die Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 des Seerechtsübereinkommens betreffend das Recht des Küstenstaates, die Durchfahrt von solchen Schiffen auf von diesem Staat innerhalb seines Küstenmeeres festgelegte Schifffahrtswege zu beschränken sowie auf Art. 23 des Übereinkommens, der vorsieht, dass solche Schiffe Dokumente mit sich führen und die besonderen Vorsichtsmaßnahmen beachten müssen, die in internationalen Vereinbarungen für solche Schiffe vorgeschrieben sind, verlangt die malaysische Regierung, dass die zuvor genannten Schiffe vor Einfahrt in das Küstenmeer Malaysias solange eine vorhergehende Durchfahrtsgenehmigung erlangen müssen, bis die in Art. 23 genannten internationalen Übereinkünfte abgeschlossen worden sind und Malaysia eine Vertragspartei geworden ist. Unter allen Umständen ist der Flaggenstaat solcher Schiffe verpflichtet, die Haftung für jeden aus der Durchfahrt solcher Schiffe durch das Küstenmeer Malaysias resultierenden Verlust oder Schaden zu übernehmen.
- 5. Die malaysische Regierung möchte auch neuerlich auf ihre Erklärung zu Art. 233 des Übereinkommens in seiner Anwendung auf die Meerengen von Malakka und Singapur verweisen, die einem an den Präsidenten von UNCLOS III übermittelten Schreiben vom 28. April 1982 angeschlossen war und im Dokument A/CONF.62/L 145, UNCLOS III Off. Rec., vol. XVI, p. 250-251 enthalten ist.
- 6. Die Ratifikation des Übereinkommens durch die malaysische Regierung berührt in keiner Weise ihre Rechte und Verpflichtungen nach anderen Vereinbarungen und Verträgen über seerechtliche Angelegenheiten, denen die malaysische Regierung als Partei angehört.
- 7. Die malaysische Regierung legt Art. 74 und 83 so aus, dass in Ermangelung einer Vereinbarung über die Begrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone, des Festlandsockels oder anderer Meeresgebiete zwecks Erzielung einer der Billigkeit entsprechenden Lösung als Grenze die Mittellinie gilt, das heißt eine Linie, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeers von Malaysia und dem jeweiligen anderen Staat gemessen wird.
- Malaysia ist auch der Auffassung, dass gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens, nämlich Art. 56 und 76, wenn das Meeresgebiet weniger oder höchstens 200 Seemeilen umfasst, die Grenze für den Festlandsockel und die ausschließliche Wirtschaftszone auf derselben Linie verlaufen soll (identisch).
- 8. Die malaysische Regierung erklärt, dass unbeschadet Art. 303 des Seerechtsübereinkommens archäologische und historische Gegenstände, die in Meeresgebieten aufgefunden werden, über die sie die Souveränität oder Jurisdiktion ausübt, nicht ohne ihre vorherige Mitteilung und Zustimmung entfernt werden dürfen.
(Anm.: Erklärung vom 26.8.2019 (vgl. BGBl. III Nr. 142/2019)zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 144/2023)
Malta:
Die Ratifikation des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ist ein Ausdruck der Anerkennung seiner vielfältigen Elemente wie etwa seine umfassende Ausführung und seine Funktion bei der Verwirklichung des Konzeptes eines gemeinsamen Erbes der Menschheit durch Malta.
Zugleich muß anerkannt werden, daß die Wirksamkeit der durch das Übereinkommen festgelegten Rechtsordnung zu einem großen Teil davon abhängt, ob sie allgemein angenommen wird, was nicht zuletzt für die großen Meeresanliegerstaaten und für die Staaten mit Technologien betrifft, die am stärksten von dieser Rechtsordnung betroffen sind.
Die Wirksamkeit der Bestimmungen von Teil IX über „umschlossene oder halbumschlossene Meere“, die eine Zusammenarbeit von Anrainerstaaten solcher Meere wie etwa dem Mittelmeer vorsehen, hängt von der Akzeptanz des Übereinkommens durch die betreffenden Staaten ab. Aus diesem Grund werden von der Regierung von Malta alle Bemühungen zur Erreichung einer solchen universellen Anerkennung angeregt und aktiv unterstützt.
Die Regierung von Malta legt die Artikel 69 und 70 so aus, daß die Teilnahme an der Fischereiwirtschaft in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Drittstaaten durch Schiffe entwickelter und geographisch benachteiligter Binnenstaaten von der vorherigen Gewährung des Zugangs für Angehörige anderer Staaten, die gewohnheitsmäßig in dieser Zone Fischfang betrieben haben, durch die betroffenen Küstenstaaten abhängig gemacht wird.
Die von der maltesischen Gesetzgebung zur Abgrenzung des Küstenmeeres und verwandter Gebiete festgelegten Basislinien für den Archipel der maltesischen Inseln einschließlich der Insel Filfla als einen der Punkte, von denen aus die Basislinien gezogen werden, entsprechen vollständig den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens.
Die Regierung von Malta legt die Artikel 74 und 83 so aus, daß in Ermangelung einer Vereinbarung über die Begrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone, des Festlandsockels oder anderer Meeresgebiete zwecks Erzielung einer der Billigkeit entsprechenden Lösung als Grenze die Mittellinie gilt, das heißt eine Linie, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeers von Malta und anderen vergleichbaren Staaten gemessen wird.
Die Ausübung des Rechts auf die friedliche Durchfahrt von Kriegsschiffen durch das Küstenmeer eines anderen Staates sollte auch dahingehend verstanden werden, daß sie in friedfertiger Absicht geschieht. Die Mittel für eine wirksame und rasche Verständigung stehen jederzeit zur Verfügung, sodaß die vorherige Notifikation über die Ausübung des Rechts auf die friedliche Durchfahrt von Kriegsschiffen als angemessen und nicht unvereinbar mit dem Übereinkommen anzusehen ist. Eine solche Notifikation wird bereits von einigen Staaten verlangt. Malta behält sich das Recht auf eine entsprechende gesetzliche Regelung vor.
Malta ist der Ansicht, daß ein solches Notifikationserfordernis auch für Schiffe mit Kernenergieantrieb und für Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe befördern, notwendig ist. Darüber hinaus wird solchen Schiffen der Zugang zu den inneren Gewässern Maltas nur nach Erteilung der erforderlichen Genehmigung gestattet.
Malta ist der Ansicht, daß die in Artikel 236 erwähnte Staatenimmunität einen Staat nicht von seiner moralischen oder sonstigen Verpflichtung entbindet, die Verantwortung und Haftung für Schäden zu übernehmen, die durch die Verschmutzung der Meeresumwelt durch Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge verursacht werden, die im Besitz dieses Staats stehen und die im Staatsdienst für andere als Handelszwecke verwendet werden.
Die Gesetze und Vorschriften über die Durchfahrt von Schiffen durch die Küstengewässer von Malta sind mit den Bestimmungen des Übereinkommens vereinbar. Gleichzeitig behält sich Malta das Recht vor, diese Gesetze erforderlichenfalls im Einklang mit dem Übereinkommen weiter zu entwickeln.
Malta befürwortet die Errichtung von Schiffahrtswegen und gesonderten Rechtsordnungen für die Durchquerung seiner Küstengewässer durch fremde Fischereiboote.
Zur Kenntnis genommen wird die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebene Erklärung der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Tatsache, daß ihr von den Mitgliedstaaten Kompetenzen in bezug auf verschiedene Aspekte des Übereinkommens übertragen wurden. Im Hinblick auf den Antrag Maltas auf Aufnahme in die Europäische Gemeinschaft wird davon ausgegangen, daß diese Regelung mit Beginn der Mitgliedschaft auch für Malta gelten wird.
Die Regierung von Malta betrachtet sich durch keine der Erklärungen gebunden, die von anderen Staaten bei der Unterzeichnung oder Ratifikation des Übereinkommens bereits abgegeben wurden oder noch abgegeben werden, und behält sich das Recht vor, gegebenenfalls seine Position zu einer jeden solchen Erklärung festzulegen. Insbesondere bedeutet die Ratifikation des Übereinkommens keine automatische Anerkennung allfälliger maritimer oder territorialer Ansprüche seitens eines unterzeichnenden oder ratifizierenden Staates.
Marokko:
Die in Marokko gültigen Gesetze und Rechtsvorschriften bezüglich der Meeresgebiete bleiben weiterhin unbeschadet der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in Geltung.
Die Regierung des Königreichs Marokko bestätigt erneut, dass Sebta, Melilia, die Insel Al-Hoceima, der Fels und die Badis Chafarinas Inseln marokkanische Gebiete sind.
Marokko hat nie aufgehört, die Wiedererlangung dieser Gebiete, die unter spanischer Besatzung stehen, zu fordern, um seine territoriale Einheit zu erlangen.
Bei der Ratifizierung des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs Marokko, dass die Ratifizierung keinesfalls als Anerkennung dieser Besetzung ausgelegt werden kann.
Die Regierung des Königreichs Marokko erachtet sich an kein nationales Rechtsinstrument oder eine Erklärung gebunden, welche durch andere Staaten abgegeben wurde oder wird, wenn sie das Übereinkommen unterzeichnen oder ratifizieren und behält sich das Recht vor, ihren Standpunkt zu allen derartigen Instrumenten oder Erklärungen zum geeigneten Zeitpunkt zu bestimmen.
Die Regierung des Königreichs Marokko behält sich das Recht vor, zur gegebenen Zeit, Erklärungen gemäß Art. 287 und 298 bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten zu machen.
Mexiko:
Die Regierung Mexikos erklärt gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass sie ohne Festlegung einer Präferenz eines der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wählt:
- 1. den gemäß Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;
- 2. den Internationalen Gerichtshof;
- 3. ein gemäß Anlage VIII errichtetes besonderes Schiedsgericht für eine oder mehrere der dort angeführten Arten von Streitigkeiten.
Die Regierung Mexikos erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der folgenden Arten von Streitigkeiten nicht akzeptiert:
- 1. Streitigkeiten betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a;
- 2. Streitigkeiten über militärische Handlungen und die anderen in Art. 298 Abs. 1 lit. b erwähnten Handlungen.
Moldau:
Als Land ohne Meeresküste und geographisch benachteiligt, grenzend an ein Meer, welches arm an lebenden Ressourcen ist, betont die Republik Moldau die Notwendigkeit des Ausbaus der internationalen Zusammenarbeit für die Nutzung der lebenden Ressourcen der Wirtschaftszonen, auf der Grundlage von gerechten und ausgewogenen Abkommen, die den Zugang der Länder aus dieser Kategorie zu den Fischbeständen in den Wirtschaftszonen anderer Regionen oder Teilregionen, gewährleisten.
Montenegro:
- 1. Ausgehend von dem Recht, das den Vertragsstaaten auf Grund von Art. 310 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zuerkannt wird, geht die Regierung Montenegros davon aus, dass ein Küstenstaat mittels eigener Gesetze und Vorschriften die Durchfahrt ausländischer Kriegsschiffe von dem Erfordernis einer vorherigen Benachrichtigung des Küstenstaates abhängig machen und die Anzahl der gleichzeitig durchfahrenden Schiffe auf der Basis des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts und in Übereinstimmung mit dem Recht auf friedliche Durchfahrt (Art. 17 bis 32 des Übereinkommens) beschränken kann.
- 2. Die Regierung Montenegros geht weiters davon aus, dass sie auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 und von Art. 45 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens mittels eigener Gesetze und Vorschriften bestimmen kann, auf welche der für die internationale Schifffahrt verwendeten Meerengen im Küstenmeer Montenegros die Regelungen betreffend die friedliche Durchfahrt gegebenenfalls anzuwenden sind.
- 3. Angesichts der Tatsache, dass die Bestimmungen des Übereinkommens über die Anschlusszone (Art. 33) keine Vorschriften über die Abgrenzung der Anschlusszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten enthalten, geht die Regierung Montenegros davon aus, dass die in Art. 24 Abs. 3 des in Genf am 29. April 1958 unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlusszone festgelegten Grundsätze des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts auch für die Abgrenzung der Anschlusszone zwischen den Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gelten.
Montenegro hat am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Nicaragua:
Die Regierung Nicaraguas erklärt gemäß Art. 310 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen hiermit:
- 1. dass sie sich durch die wie auch immer formulierten oder benannten Erklärungen und Stellungnahmen anderer Staaten anlässlich der Unterzeichnung, Annahme, Ratifikation des Übereinkommens oder des Beitritts zu diesem nicht gebunden erachtet und dass sie sich das Recht vorbehält, jederzeit ihre Haltung zu diesen Erklärungen oder Stellungnahmen zu äußern.
- 2. dass die Ratifikation des Übereinkommens weder die Anerkennung irgendeines von einem Vertragsstaat des Übereinkommens gestellten territorialen Anspruchs noch die automatische Anerkennung irgendeiner Land- oder Seegrenze beinhaltet.
Nicaragua erklärt gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens, dass es nur die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens akzeptiert.
Nicaragua erklärt hiermit, dass es nur die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs als Mittel zur Beilegung der Arten von Streitigkeiten gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a, b und c anerkennt.
Niederlande:
A. Erklärung gemäß Art. 287 des Übereinkommens:
Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 287 des Übereinkommens, dass es die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens gegenüber Vertragsstaaten des Übereinkommens, die dies ebenfalls getan haben, anerkennt.
B. Einsprüche:
Das Königreich der Niederlande erhebt Einspruch gegen alle Erklärungen, die die rechtlichen Wirkungen der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ausschließen oder ändern.
Dies ist insbesondere hinsichtlich der folgenden Angelegenheiten der Fall:
- I. Friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer
- Das Übereinkommen gestattet allen Schiffen die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer, einschließlich ausländischen Kriegsschiffen, Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie Schiffen, die nukleare oder andere Stoffe ähnlicher Natur befördern, ohne vorherige Zustimmung oder Notifikation und unter genauer Beachtung von für solche Schiffe in internationalen Übereinkünften vorgesehenen speziellen Vorsichtsmaßnahmen.
- II. Ausschließliche Wirtschaftszone
- 1. Durchfahrt durch die ausschließliche Wirtschaftszone
- Nichts in diesem Übereinkommen beschränkt die Freiheit der Schifffahrt von Schiffen mit Kernenergieantrieb oder Schiffen, die nukleare oder andere Stoffe ähnlicher Natur befördern in der ausschließlichen Wirtschaftszone, sofern diese Schifffahrt den anwendbaren Regeln des Völkerrechts entspricht. Insbesondere ermächtigt das Übereinkommen den Küstenstaat nicht, die Schifffahrt solcher Schiffe in der ausschließlichen Wirtschaftszone von einer vorherigen Zustimmung oder Notifikation abhängig zu machen.
- 2. Militärische Übungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
- Das Übereinkommen ermächtigt den Küstenstaat nicht, militärische Übungen in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone zu verbieten. Die Rechte des Küstenstaates in der ausschließlichen Wirtschaftszone sind in Art. 56 des Übereinkommens aufgezählt, und eine derartige Befugnis wird dem Küstenstaat nicht übertragen. In der ausschließlichen Wirtschaftszone genießen alle Staaten die Freiheit der Schifffahrt und des Überflugs, vorbehaltlich der einschlägigen Regelungen des Übereinkommens.
- 3. Anlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
- Der Küstenstaat hat das Recht, Anlagen und Bauwerke in der ausschließlichen Wirtschaftszone für wirtschaftliche Zwecke zu genehmigen, betreiben und zu verwenden. Die Jurisdiktion über die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen und Bauwerke beschränkt sich auf die in Art. 56 Abs. 1 enthaltenen Regeln und unterliegt den in Art. 56 Abs. 2 und Art. 58 und 60 des Übereinkommens enthaltenen Verpflichtungen.
- 4. Sonstige Rechte
- Der Küstenstaat genießt keine weiteren Rechte in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Die Rechte des Küstenstaates sind in Art. 56 des Übereinkommens aufgezählt und können nicht einseitig ausgeweitet werden.
- III. Durchfahrt durch Meerengen
- Routen und Schifffahrtswege durch Meerengen sind im Einklang mit den Regeln des Übereinkommens festzulegen. Überlegungen betreffend die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung dürfen die Schifffahrt in für die internationale Schifffahrt benützten Meerengen nicht beeinflussen. Die Anwendung anderer internationaler Regelungen auf Meerengen unterliegt den einschlägigen Artikeln des Übereinkommens.
- IV. Archipelstaaten
- Die Anwendung von Teil IV des Übereinkommens beschränkt sich auf Staaten, die zur Gänze aus einer oder mehreren Inselgruppen bestehen und kann andere Inseln umfassen. Art. 46 widersprechende Ansprüche auf den Status eines Archipelstaates sind unannehmbar. Der Status eines Archipelstaates und die aus diesem Status entspringenden Rechte und Pflichten können nur nach den Bedingungen des Teiles IV des Übereinkommens erworben werden.
- V. Fischerei
- Das Übereinkommen überträgt dem Küstenstaat keine Hoheitsbefugnisse hinsichtlich der Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meeresressourcen jenseits der ausschließlichen Wirtschaftszone mit Ausnahme sesshafter Arten. Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, dass die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden und weit wandernden Fischbeständen gemäß den Art. 63 und 64 des Übereinkommens auf Grundlage internationaler Zusammenarbeit in geeigneten subregionalen und regionalen Organisationen erfolgen muss.
- VI. Kulturelles Erbe unter Wasser
- Die Hoheitsbefugnisse über im Meer aufgefundene archäologische und historische Gegenstände beschränken sich auf die Art. 149 und 303 des Übereinkommens. Das Königreich der Niederlande ist jedoch der Auffassung, dass es erforderlich sein mag, die das kulturelle Erbe unter Wasser betreffenden völkerrechtlichen Regelungen in internationaler Zusammenarbeit weiter zu entwickeln.
- VII. Basislinien und Abgrenzung
- Ein Anspruch, dass Basislinien oder die Abgrenzung von Meeresgebieten dem Übereinkommen entsprechen, ist nur annehmbar, wenn solche Linien oder Gebiete gemäß dem Übereinkommen festgelegt wurden.
- VIII. Nationale Gesetzgebung
- Gemäß der allgemeinen Regel des Völkerrechts, wie in den Art. 27 und 46 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge festgelegt, können sich Staaten nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung des Übereinkommens zu rechtfertigen.
- IX. Territoriale Ansprüche
- Die Ratifikation durch das Königreich der Niederlande umfasst nicht die Anerkennung oder Annahme irgendwelcher Gebietsansprüche seitens einzelner Vertragsstaaten des Übereinkommens.
- X. Art. 301
- Art. 301 ist im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen, wie sie auf das Gebiet und das Küstenmeer eines Küstenstaates Anwendung findet, auszulegen.
- XI. Allgemeine Erklärung
- Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, weitere Erklärungen zum Übereinkommen und zum Durchführungsübereinkommen als Antwort auf zukünftige Erklärungen abzugeben.
C. Erklärung gemäß Anlage IX des Übereinkommens
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ruft das Königreich der Niederlande in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser Befugnisse in bestimmten, vom Übereinkommen erfassten Bereichen übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.
Das Königreich der Niederlande hat am 13. Februar 2009 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Niederländischen Antillen1 Anwendung findet und gleichzeitig folgende Erklärung bzw. Einsprüche abgegeben:
A. Erklärung in Bezug auf Art. 287 des Übereinkommens:
Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 287 des Übereinkommens, dass es die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens gegenüber Vertragsstaaten des Übereinkommens, die dies ebenfalls getan haben, anerkennt.
B. Einsprüche:
Das Königreich der Niederlande erhebt Einspruch gegen alle Erklärungen, die die rechtlichen Wirkungen der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ausschließen oder ändern.
Dies ist insbesondere hinsichtlich der folgenden Angelegenheiten der Fall:
- I. Friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer
- Das Übereinkommen gestattet allen Schiffen die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer, einschließlich ausländischen Kriegsschiffen, Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie Schiffen, die nukleare oder andere Stoffe ähnlicher Natur befördern, ohne vorherige Zustimmung oder Notifikation und unter genauer Beachtung von für solche Schiffe in internationalen Übereinkünften vorgesehenen speziellen Vorsichtsmaßnahmen.
- II. Ausschließliche Wirtschaftszone
- 1. Durchfahrt durch die ausschließliche Wirtschaftszone
- Nichts in diesem Übereinkommen beschränkt die Freiheit der Schifffahrt von Schiffen mit Kernenergieantrieb oder Schiffen, die nukleare oder andere Stoffe ähnlicher Natur befördern in der ausschließlichen Wirtschaftszone, sofern diese Schifffahrt den anwendbaren Regeln des Völkerrechts entspricht. Insbesondere ermächtigt das Übereinkommen den Küstenstaat nicht, die Schifffahrt solcher Schiffe in der ausschließlichen Wirtschaftszone von einer vorherigen Zustimmung oder Notifikation abhängig zu machen.
- 2. Militärische Übungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
- Das Übereinkommen ermächtigt den Küstenstaat nicht, militärische Übungen in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone zu verbieten. Die Rechte des Küstenstaates in der ausschließlichen Wirtschaftszone sind in Art. 56 des Übereinkommens aufgezählt, und eine derartige Befugnis wird dem Küstenstaat nicht übertragen. In der ausschließlichen Wirtschaftszone genießen alle Staaten die Freiheit der Schifffahrt und des Überflugs, vorbehaltlich der einschlägigen Regelungen des Übereinkommens.
- 3. Anlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
- Der Küstenstaat hat das Recht, Anlagen und Bauwerke in der ausschließlichen Wirtschaftszone für wirtschaftliche Zwecke zu genehmigen, betreiben und zu verwenden. Die Jurisdiktion über die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen und Bauwerke beschränkt sich auf die in Art. 56 Abs. 1 enthaltenen Regeln und unterliegt den in Art. 56 Abs. 2 und Art. 58 und 60 des Übereinkommens enthaltenen Verpflichtungen.
- 4. Sonstige Rechte
- Der Küstenstaat genießt keine weiteren Rechte in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Die Rechte des Küstenstaates sind in Art. 56 des Übereinkommens aufgezählt und können nicht einseitig ausgeweitet werden.
- III. Durchfahrt durch Meerengen
- Routen und Schifffahrtswege durch Meerengen sind im Einklang mit den Regeln des Übereinkommens festzulegen. Überlegungen betreffend die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung dürfen die Schifffahrt in für die internationale Schifffahrt benützten Meerengen nicht beeinflussen. Die Anwendung anderer internationaler Regelungen auf Meerengen unterliegt den einschlägigen Artikeln des Übereinkommens.
- IV. Archipelstaaten
- Die Anwendung von Teil IV des Übereinkommens beschränkt sich auf Staaten, die zur Gänze aus einer oder mehreren Inselgruppen bestehen und kann andere Inseln umfassen. Art. 46 widersprechende Ansprüche auf den Status eines Archipelstaates sind unannehmbar. Der Status eines Archipelstaates und die aus diesem Status entspringenden Rechte und Pflichten können nur nach den Bedingungen des Teiles IV des Übereinkommens erworben werden.
- V. Fischerei
- Das Übereinkommen überträgt dem Küstenstaat keine Hoheitsbefugnisse hinsichtlich der Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meeresressourcen jenseits der ausschließlichen Wirtschaftszone mit Ausnahme sesshafter Arten. Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, dass die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden und weit wandernden Fischbeständen gemäß den Art. 63 und 64 des Übereinkommens auf Grundlage internationaler Zusammenarbeit in geeigneten subregionalen und regionalen Organisationen erfolgen muss.
- VI. Kulturelles Erbe unter Wasser
- Die Hoheitsbefugnisse über im Meer aufgefundene archäologische und historische Gegenstände beschränken sich auf die Art. 149 und 303 des Übereinkommens. Das Königreich der Niederlande ist jedoch der Auffassung, dass es erforderlich sein mag, die das kulturelle Erbe unter Wasser betreffenden völkerrechtlichen Regelungen in internationaler Zusammenarbeit weiter zu entwickeln.
- VII. Basislinien und Abgrenzung
- Ein Anspruch, dass Basislinien oder die Abgrenzung von Meeresgebieten dem Übereinkommen entsprechen, ist nur annehmbar, wenn solche Linien oder Gebiete gemäß dem Übereinkommen festgelegt wurden.
- VIII. Nationale Gesetzgebung
- Gemäß der allgemeinen Regel des Völkerrechts, wie in den Art. 27 und 46 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge festgelegt, können sich Staaten nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung des Übereinkommens zu rechtfertigen.
- IX. Territoriale Ansprüche
- Die Ratifikation durch das Königreich der Niederlande umfasst nicht die Anerkennung oder Annahme irgendwelcher Gebietsansprüche seitens einzelner Vertragsstaaten des Übereinkommens.
- X. Art. 301
- Art. 301 ist im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen, wie sie auf das Gebiet und das Küstenmeer eines Küstenstaates Anwendung findet, auszulegen.
- XI. Allgemeine Erklärung
- Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, weitere Erklärungen zum Übereinkommen und zum Durchführungsübereinkommen als Antwort auf zukünftige Erklärungen abzugeben.
Die Niederlande haben mit Erklärung vom 23. Juli 2014 die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Aruba notifiziert sowie einen Einspruch gegen alle Erklärungen erhoben, die die Rechtswirkungen des Übereinkommens ausschließen oder ändern.
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1 Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – bilden den karibischen Teil der Niederlande. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkünfte behalten ihre Gültigkeit und bleiben auch für diese Inseln in Kraft.
Norwegen:
Erklärung gemäß Art. 310 des Übereinkommens:
Gemäß Art. 309 des Übereinkommens sind nur solche Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen zulässig, die ausdrücklich in anderen Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind. Eine Erklärung gemäß Art. 310 kann für den erklärenden Staat nicht die Wirkung einer Ausnahme oder eines Vorbehalts haben. Die Regierung des Königreichs Norwegen erklärt daher, dass sie sich durch von Staaten oder internationalen Organisationen bereits oder in Hinkunft abgegebene Erklärungen gemäß Art. 310 des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet. Passivität hinsichtlich solcher Erklärungen darf weder als Annahme noch als Ablehnung solcher Erklärungen ausgelegt werden. Die Regierung behält sich das Recht Norwegens vor, jederzeit zu solchen Erklärungen in der geeignet erscheinenden Weise Stellung zu beziehen.
Erklärung gemäß Art. 287 des Übereinkommens:
Die Regierung des Königreichs Norwegen erklärt gemäß Art. 287 des Übereinkommens, dass sie den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens wählt.
Erklärung gemäß Art. 298 des Übereinkommens:
Die Regierung des Königreichs Norwegen erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass sie ein gemäß Anlage VII errichtetes Schiedsgericht für die in Art. 298 genannten Arten von Streitigkeiten nicht akzeptiert.
Oman:
Gemäß Artikel 310 des Übereinkommens und aufbauend auf die am 1. Juni 1982 abgegebene Erklärung des Sultanats von Oman über die Errichtung gerader Basislinien an jedem beliebigen Punkt entlang der Küste des Sultanats von Oman und über die Linien, welche die innerhalb von Küsteneinschnitten und Einbuchtungen bzw. zwischen Inseln und der Küste befindlichen Gewässer umschließen, sowie in Übereinstimmung mit Artikel 2 (c) des königlichen Erlasses Nr. 15/81 und eingedenk des Wunsches des Sultanats von Oman, seine Gesetze mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, gibt das Sultanat von Oman die folgenden Erklärungen ab:
Erklärung Nr. 1 über das Küstenmeer:
1. Das Sultanat von Oman legt fest, daß sich sein Küstenmeer gemäß Artikel 2 des königlichen Erlasses Nr. 15/81 vom 10. Februar 1981 über eine Distanz von zwölf Seemeilen seewärts, vom nächstliegenden Punkt der Basislinien aus gemessen, erstreckt.
2. Das Sultanat von Oman übt nach den diesbezüglichen Gesetzen und Vorschriften des Sultanats und im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Grundsatz der friedlichen Durchfahrt die volle Souveränität über sein Küstenmeer, den darüber befindlichen Luftraum sowie über den Meeresboden und den Meeresuntergrund aus.
Erklärung Nr. 2 über die Durchfahrt von Kriegsschiffen durch die omanischen Küstengewässer:
Die friedliche Durchfahrt durch die omanischen Küstengewässer wird Kriegsschiffen nach vorheriger Genehmigung gewährt. Dies gilt auch für Unterseeboote unter der Bedingung, daß sie über Wasser fahren und die Flagge ihres Herkunftsstaates führen.
Erklärung Nr. 3 über die Durchfahrt von mit Kernenergieantrieb ausgestatteten und ähnlichen Schiffen durch die omanischen Küstengewässer:
Im Hinblick auf fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb oder auf Schiffe, die ihrer Natur nach für die Gesundheit oder für die Umwelt gefährliche oder schädliche Stoffe befördern, wird das Recht auf friedliche Durchfahrt nach vorheriger Genehmigung solchen Schiffstypen gewährt, auf die diese Beschreibung zutrifft, unabhängig davon, ob es sich um ein Kriegsschiff handelt oder nicht. Dieses Recht wird auch Unterseebooten, auf die diese Beschreibung zutrifft, unter der Voraussetzung gewährt, daß sie über Wasser fahren und die Flagge ihres Heimatstaates zeigen.
Erklärung Nr. 4 über die Anschlußzone:
Die Anschlußzone erstreckt sich über eine Entfernung von zwölf Seemeilen, gemessen ab der äußeren Grenze des Küstenmeeres, und das Sultanat übt über sie die gleichen Vorrechte aus, wie sie im Übereinkommen festgelegt sind.
Erklärung Nr. 5 über die ausschließliche Wirtschaftszone:
1. Das Sultanat von Oman beschließt, daß sich seine ausschließliche Wirtschaftszone nach Artikel 5 des königlichen Erlasses Nr. 15/81 vom 10. Februar 1981 von den Basislinien ausgehend, von denen aus das Küstenmeer gemessen wird, 200 Seemeilen seewärts erstreckt.
2. Das Sultanat von Oman besitzt souveräne Rechte in seiner Wirtschaftszone und übt auch, wie im Übereinkommen vorgesehen, die Hoheitsbefugnisse über diese Zone aus. Es erklärt weiters, daß es bei der Ausübung seiner Rechte und der Wahrnehmung seiner Pflichten gemäß dem Übereinkommen auch Rücksicht auf die Rechte und Pflichten anderer Staaten üben und in einer den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechenden Weise handeln wird.
Erklärung Nr. 6 über den Festlandsockel:
Das Sultanat von Oman übt über seinen Festlandsockel souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen aus, soweit dies unter den gegebenen geographischen Bedingungen möglich ist und den Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.
Erklärung Nr. 7 über das zur Beilegung von Streitigkeiten nach dem Übereinkommen gewählte Verfahren:
Gemäß Artikel 287 des Übereinkommens erklärt das Sultanat von Oman, daß es die Gerichtsbarkeit des internationalen Seegerichtshofes so wie in Anlage VI des Übereinkommens vorgesehen akzeptiert, sodaß allfällige Streitigkeiten zwischen ihm und einem anderen Staat über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens beigelegt werden können.
Pakistan:
- i) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird zu gegebener Zeit die in Art. 287 und 298 vorgesehenen Erklärungen betreffend die Streitbeilegung abgeben.
- ii) Das Seerechtsübereinkommen sichert bei der Durchfahrt durch das Territorium des Transitstaates dessen Souveränität. Es stellt daher im Einklang mit Art. 125 über die Rechte und Erleichterungen der Durchfahrt für Binnenstaaten sicher, dass die Souveränität und die legitimen Interessen des Transitstaates in keiner Weise verletzt werden dürfen. Der präzise Inhalt der Transitfreiheit muss daher in jedem einzelnen Fall zwischen dem Transitstaat und dem betroffenen Binnenstaat vereinbart werden. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung über die Bedingungen und Modalitäten der Ausübung des Rechts auf Durchreise durch das Gebiet der Islamischen Republik Pakistan wird die Durchreise ausschließlich durch die nationalen Gesetze Pakistans geregelt.
- iii) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens in keiner Weise zur Durchführung von militärischen Übungen oder Manövern, insbesondere solchen, die den Einsatz von Waffen oder Sprengstoffen umfassen, durch andere Staaten in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel eines Küstenstaates ohne Zustimmung des betroffenen Küstenstaates ermächtigen.
Palau:
Erklärung gemäß Art. 298:
Die Regierung der Republik Palau erklärt nach Art. 298 Abs. 1 lit. a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, dass sie keine obligatorischen Verfahren, welche verbindliche Entscheidungen über die Abgrenzung und/oder Auslegung der Meeresgrenzen nach sich ziehen, anerkennt.
Panama:
Die Republik Panama erklärt, dass sie ausschließliche Souveränität über die „historische panamesische Bucht“ des Golfs von Panama genießt, eine gut gekennzeichnete geografische Konfiguration, deren Küsten zur Gänze zur Republik Panama gehören. Sie ist eine breite Bucht oder ein Meeresarm im Süden des panamesischen Isthmus, in dem die den Meeresboden und den Meeresuntergrund überlagernden Meeresgewässer ein Gebiet zwischen den nördlichen Breitengraden 70 28’ 00’’ und 70 31’ 00’’ und den Längengraden 70 59’ 53’’ und 78 11’ 40’’, beide westlich von Greenwich, umfassen, wobei dies die Positionen von Punta Mala und Punta Jaqué sind, jeweils westlich und östlich des Eingangs des Golfs von Panama. Diese breite Bucht reicht ziemlich weit in den panamesischen Isthmus. Die Breite des Eingangs beträgt von Punta Mala bis Punta de Jaqué etwa 200 km und reicht bis zu einer Entfernung von 165 km ins Landesinnere (gemessen vom der imaginären Verbindungslinie zwischen Punta Mala und Punta Jaqué bis zur Mündung des Rio Chico östlich von Panama City).
Unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und potentiellen Ressourcen ist die historische Bucht des Golfs von Panama eine für die Republik Panama lebenswichtige Notwendigkeit, sowohl hinsichtlich Sicherheit und Verteidigung (dies ist seit unvordenklichen Zeiten der Fall) als auch in wirtschaftlicher Hinsicht, da ihre Meeresressourcen von alters her von den Bewohnern des panamesischen Isthmus genutzt werden.
Er ist von länglicher Form, einem Kalbskopf ähnelnden Küstenumriss und sein Küstenumfang, der etwa 668 km misst, ist unter der maritimen Kontrolle Panamas. Gemäß dieser Abgrenzung umfasst die historische Bucht des Golfs von Panama ein Gebiet von etwa 30.000m².
Die Republik Panama erklärt, dass sie in Ausübung ihrer souveränen Rechte und unter Beachtung ihrer Pflichten in einer mit den Bestimmungen des Übereinkommens vereinbaren Weise handeln wird und behält sich das Recht vor, falls erforderlich, weitere Erklärungen zum Übereinkommen abzugeben.
Philippinen:
1. Die Ratifikation des Übereinkommens durch die Regierung der Republik der Philippinen darf in keinem Fall die souveränen Rechte der Republik der Philippinen beeinträchtigen oder nachteilig beeinflussen, die ihr auf Grund und infolge der Verfassung der Philippinen zuerkannt werden.
2. Die Ratifikation hat keinerlei Auswirkungen auf die souveränen Rechte der Republik der Philippinen als Rechtsnachfolger der Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund und infolge des Pariser Vertrages vom 10. Dezember 1898 zwischen Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie des am 2. Januar 1930 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Großbritannien abgeschlossenen Washingtoner Vertrages.
3. Die Ratifikation stellt keine Minderung oder sonstige Beeinträchtigung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem gegenseitigen Verteidigungspakt zwischen den Philippinen und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 30. August 1951 und der entsprechenden erläuternden Dokumenten dar; dies gilt auch für alle anderen in diesem Zusammenhang von den Philippinen abgeschlossenen zweiseitigen oder mehrseitigen Verträge oder Abkommen.
4. Die Ratifikation darf auf keinen Fall die souveränen Rechte der Republik der Philippinen an einem der Gebiete, in denen sie ihre Hoheitsgewalt ausüben, wie etwa den Kalayaan Inseln oder den dazugehörigen Gewässern beeinträchtigen oder nachteilig beeinflussen.
5. Das Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, daß dadurch allfällige diesbezügliche Gesetze und Präsidialerlässe oder Proklamationen der Republik der Philippinen abgeändert werden; die Regierung der Republik der Philippinen ist berechtigt und befugt bzw. behält sich das Recht und die Befugnis vor, allfällige Änderungen solcher Gesetze, Erlässe oder Proklamationen nach den Bestimmungen der philippinischen Verfassung vorzunehmen.
6. Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Durchfahrt durch Archipelschiffahrtswege stellen keine Aufhebung oder Beeinträchtigung der Souveränität der Philippinen als Archipelstaat über die Schiffahrtswege dar und beschränken sie auch nicht in ihrer Befugnis, Gesetze zum Schutz ihrer souveränen Rechte, ihrer Unabhängigkeit oder ihrer Sicherheit zu erlassen.
7. Der Begriff der Archipelgewässer ist mit dem in der philippinischen Verfassung festgelegten Begriff der Binnengewässer vergleichbar und schließt Meerengen, die solche Gewässer mit der Wirtschaftszone oder mit der Hohen See verbinden, vom Recht fremder Schiffe auf Durchführung von Transitdurchfahrten für Zwecke der internationalen Seefahrt aus.
8. Die Zustimmung der Republik der Philippinen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 298 gemäß einem der im Übereinkommen genannten Verfahren ist nicht als Verzicht auf die philippinische Souveränität zu verstehen.
Portugal:
- 1. Portugal bestätigt zum Zweck der Abgrenzung des Küstenmeeres, des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone neuerlich seine Rechte nach nationalem Recht hinsichtlich des Festlands, der Inselgruppen und der in diesen eingeschlossenen Inseln;
- 2. Portugal erklärt, dass es im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 33 dieses Übereinkommens innerhalb einer Zone von 12 Seemeilen im Anschluss an sein Küstenmeer die erforderlich erscheinenden Kontrollmaßnahmen ergreifen wird;
- 3. Gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens genießt Portugal souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse über eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen von der Basislinie, von der die Breite des Küstenmeeres gemessen wird;
- 4. Die Meeresgrenze zwischen Portugal und den Staaten mit gegenüberliegenden oder angrenzenden Küsten ist diejenige, die historisch auf Grundlage des Völkerrechts festgelegt wurde;
- 5. Nach dem Verständnis Portugals ist die Resolution III der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen voll anwendbar auf das nicht selbstverwaltete Gebiet Osttimor, dessen Verwaltungsmacht Portugal nach der Satzung der Vereinten Nationen und den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung und des Sicherheitsrates verbleibt. Demzufolge muss die Anwendung des Übereinkommens, insbesondere die Abgrenzung der Meeresgebiete des Gebiets Osttimor, die Rechte seines Volks nach der Satzung und den genannten Resolutionen und weiter die Portugal als Verwaltungsmacht des Gebiets von Osttimor zukommende Verantwortung berücksichtigen;
- 6. Portugal erklärt, dass unbeschadet der Bestimmungen von Art. 303 dieses Übereinkommens und der Anwendung anderer völkerrechtlicher Rechtsinstrumente betreffend den Schutz des archäologischen Erbes unter Wasser alle in den unter seiner Souveränität oder Jurisdiktion stehenden Meeresgebieten aufgefundenen historischen oder archäologischen Gegenstände nur nach vorheriger Information und Zustimmung der zuständigen portugiesischen Behörden entfernt werden dürfen.
- 7. Die Ratifikation des Übereinkommens durch Portugal bedeutet nicht die automatische Anerkennung irgendeiner Meeres- oder Landesgrenze;
- 8. Portugal erachtet sich durch von anderen Staaten abgegebene Erklärungen nicht als gebunden und behält sich seine Stellungnahme hinsichtlich jeder Erklärung in angemessener Zeit vor;
- 9. Unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen und zum Schutz der Umwelt und dem nachhaltigen Wachstum der auf dem Meer beruhenden wirtschaftlichen Aktivitäten wird Portugal vorzugsweise durch internationale Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung des Prinzips der Vorsicht Kontrolltätigkeiten über die Gebiete jenseits seiner nationalen Jurisdiktion wahrnehmen;
- 10. Hinsichtlich Art. 287 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es in Ermangelung nichtjuristischer Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens eines der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten wählt:
- a. den gemäß Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;
- b. den Internationalen Gerichtshof;
- c. das gemäß Anlage VII errichtete Schiedsgericht;
- d. das gemäß Anlage VIII errichtete besondere Schiedsgericht;
- 11. In Ermangelung anderer friedlicher Mittel der Streitbeilegung wird Portugal gemäß Anlage VIII des Übereinkommens die Anrufung eines besonderen Schiedsgerichts wählen, sofern die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens bezüglich Fischerei, Schutz und Bewahrung der lebenden Meeresressourcen und der Meeresumwelt, wissenschaftlicher Forschung, Schifffahrt und Meeresverschmutzung betroffen sind.
- 12. Portugal erklärt, dass es unbeschadet der in Teil XV Abschnitt 2 dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen die in Abschnitt 1 dieses Teils vorgesehenen Verfahren hinsichtlich einer oder mehrerer in Art. 298 lit. a, b und c dieses Übereinkommens genannten Arten von Streitigkeiten nicht anerkennt;
- 13. Portugal hält fest, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.
Rumänien:
- 1. Als geographisch benachteiligte Region, die an ein Meer mit mangelhaften Bodenschätzen grenzt, beteuert Rumänien die Notwendigkeit, eine internationale Zusammenarbeit zur Gewinnung der Bodenschätze der Wirtschaftszonen, aufgrund von billigen und gerechten Vereinbarungen, zu entwickeln, die den Zugang von Ländern dieser Art zu den Fischgründen der Wirtschaftszonen anderer Regionen oder Unterregionen gewährleisten.
- 2. Rumänien beteuert das Recht von Küstenstaaten Maßnahmen zum Schutz ihrer Sicherheitsinteressen zu treffen, einschließlich des Rechtes, Gesetze und Vorschriften über die Durchfahrt fremder Kriegsschiffe durch ihr Küstenmeer zu beschließen. Dieses Recht steht in voller Übereinstimmung mit den Art. 19 und 25 des Übereinkommens, wie dies in der Erklärung des Vorsitzenden der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen in der Vollversammlung der Konferenz am 26. April 1982 klar zum Ausdruck gebracht wurde.
- 3. Rumänien hält fest, dass nach Maßgabe der Billigkeit – wie es sich aus Art. 74 und 83 des Seerechtsübereinkommens ergibt – die unbewohnten Inseln ohne Wirtschaftsleben in keiner Weise die Abgrenzung der Meeresräume, die zur Festlandküste der Küstenstaaten gehören, beeinflussen können.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. 298 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren, die zu bindenden Entscheidungen führen, hinsichtlich von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 des Übereinkommens betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel, Streitigkeiten über militärische Handlungen, einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen und Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen sowie Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die ihm durch die Satzung der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, nicht anerkennt.
Unter Berücksichtigung der Art. 309 und 310 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie Einspruch gegen alle bereits abgegebenen oder in Zukunft gemachten Erklärungen anlässlich der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitritts zum Übereinkommen oder Erklärungen, die aus irgendeinem anderen Grund in Verbindung mit dem Übereinkommen abgegeben werden, erhebt, die nicht in Einklang mit den Bestimmungen von Art. 310 des Übereinkommens stehen. Die Russische Föderation ist der Auffassung, dass solche Erklärungen, wie auch immer sie formuliert oder benannt sein mögen, die rechtlichen Wirkungen der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf die Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, nicht ausschließen oder ändern können und daher in den Beziehungen der Russischen Föderation mit diesem Vertragsstaat nicht zu berücksichtigen sind.
Saudi Arabien:
- 1. Die Regierung des Königreichs Saudi Arabien ist weder durch nationale Gesetze noch durch von anderen Staaten anlässlich der Unterzeichnung oder Ratifikation des Übereinkommens abgegebene Erklärungen gebunden. Das Königreich behält sich das Recht vor, zum gegebenen Zeitpunkt seine Haltung zu solchen Gesetzen oder Erklärungen festzulegen. Insbesondere stellt die Ratifikation des Übereinkommens durch das Königreich in keiner Weise eine Anerkennung maritimer Ansprüche seitens anderer Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, dar, wo solche Ansprüche unvereinbar mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und nachteilig für die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse über die maritimen Gebiete des Königreichs sind.
- 2. Die Regierung des Königreichs Saudi Arabien ist an keine internationalen Verträge oder Übereinkommen gebunden, die mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unvereinbare Bestimmungen enthalten und nachteilig für die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse des Königreichs über seine maritimen Gebiete sind.
- 3. Die Regierung des Königreichs Saudi Arabien ist der Auffassung, dass die Anwendung der Bestimmungen des Teiles IX des Übereinkommens betreffend die Zusammenarbeit von Anrainerstaaten umschlossener oder halbumschlossener Meere der Annahme des Übereinkommens durch alle betroffenen Staaten unterliegt.
- 4. Die Regierung des Königreichs Saudi Arabien ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die Umsetzung des Rechtssystems der Transitdurchfahrt durch der internationalen Schifffahrt dienende Meerengen, die einen Teil der Hohen See oder der ausschließlichen Wirtschaftszone mit einem anderen Teil der Hohen See oder der ausschließlichen Wirtschaftszone verbinden, auch auf die Schifffahrt zwischen an solche Meerengen angrenzende oder benachbarte Inseln Anwendung finden, besonders wo die für die Einfahrt in oder Ausfahrt aus der Meerenge verwendeten Schifffahrtswege, wie von der zuständigen internationalen Organisation gekennzeichnet, in der Nähe solcher Inseln liegen.
- 5. Die Regierung des Königreichs Saudi Arabien ist der Auffassung, dass die friedliche Durchfahrt keine Anwendung auf ihr Küstenmeer findet, wo es einen in navigatorischer und hydrographischer Hinsicht gleichermaßen geeigneten Seeweg durch die Hohe See oder eine ausschließliche Wirtschaftszone gibt.
- 6. Angesichts der Gefahr, die die Durchfahrt von Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie von Schiffen, die nukleare oder andere Stoffe ähnlicher Natur befördern, mit sich bringt und in Hinblick auf die Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 dieses Übereinkommens betreffend das Recht des Küstenstaates, die Durchfahrt solcher Schiffe durch sein Küstenmeer auf die von ihm bestimmten Schifffahrtswege zu begrenzen wie auch von Art. 23 des Übereinkommens, wonach derartige Schiffe Dokumente mitführen und die besonderen Vorsichtsmaßnahmen beachten müssen, die in internationalen Übereinkünften vorgesehen sind, verlangt das Königreich Saudi Arabien, dass die genannten Schiffe vor der Einfahrt in das Küstenmeer des Königreiches solange vorher eine Durchfahrtsgenehmigung erlangen müssen, bis die in Art. 23 erwähnten internationalen Übereinkünfte abgeschlossen und das Königreich Vertragspartei geworden ist. Der Flaggenstaat solcher Schiffe hat unter allen Umständen die Verantwortung für jeden Verlust oder Schaden, der aus der friedlichen Durchfahrt solcher Schiffe durch das Küstenmeer des Königreichs Saudi Arabien herrührt, zu übernehmen.
- 7. Das Königreich Saudi Arabien wird die internen Verfahren für die seiner Souveränität und Jurisdiktion unterstehenden Meeresgebiete bekannt machen, um die souveränen Rechte und Jurisdiktion zu bekräftigen und die Interessen des Königreiches in diesen Gebieten zu garantieren.
Schweden:
Die Regierung des Königreichs Schweden wählt hiermit gemäß Art. 287 des Übereinkommens den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens und des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Übereinkommens.
Das Königreich Schweden ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.
Schweiz:
Erklärung gemäß Art. 287:
Der Internationale Seegerichtshof wird als allein zuständiges Organ für seerechtliche Streitigkeiten anerkannt.
Serbien und Montenegro:
Serbien und Montenegro haben erklärt, sich mit Wirkung vom 27. April 1992 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
- 1. Ausgehend von dem Recht, das den Vertragsstaaten auf Grund von Art. 310 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zuerkannt wird, geht die Regierung Serbien und Montenegros davon aus, dass ein Küstenstaat mittels eigener Gesetze und Vorschriften die Durchfahrt ausländischer Kriegsschiffe von dem Erfordernis einer vorherigen Benachrichtigung des Küstenstaates abhängig machen und die Anzahl der gleichzeitig durchfahrenden Schiffe auf der Basis des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts und in Übereinstimmung mit dem Recht auf friedliche Durchfahrt (Art. 17 bis 32 des Übereinkommens) beschränken kann.
- 2. Die Regierung Serbien und Montenegros geht weiters davon aus, dass sie auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 und von Art. 45 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens mittels eigener Gesetze und Vorschriften bestimmen kann, auf welche der für die internationale Schifffahrt verwendeten Meerengen im Küstenmeer Serbien und Montenegros die Regelungen betreffend die friedliche Durchfahrt gegebenenfalls anzuwenden sind.
- 3. Angesichts der Tatsache, dass die Bestimmungen des Übereinkommens über die Anschlusszone (Art. 33) keine Vorschriften über die Abgrenzung der Anschlusszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten enthalten, geht die Regierung Serbien und Montenegros davon aus, dass die in Art. 24 Abs. 3 des in Genf am 29. April 1958 unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlusszone festgelegten Grundsätze des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts auch für die Abgrenzung der Anschlusszone zwischen den Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gelten.
Slowenien:
Die Republik Slowenien betrachtet sich nicht als durch die Erklärung gebunden, die auf der Grundlage von Artikel 310 des Übereinkommens von der ehemaligen SFR Jugoslawien abgegeben wurde.
Von dem Recht ausgehend, das den Vertragsstaaten auf der Grundlage von Artikel 310 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zusteht, erklärt die Republik Slowenien ihre Auffassung, daß Teil V des Übereinkommens betreffend die ausschließliche Wirtschaftszone, einschließlich des Artikels 70 betreffend das Recht der geographisch benachteiligten Staaten, dem allgemeinen Völkergewohnheitsrecht angehören.
Die Regierung der Republik Slowenien erklärt gemäß Art. 287 des Übereinkommens, dass sie das gemäß Anlage VII errichtetes Schiedsgericht zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens wählt.
Die Regierung der Republik Slowenien erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass sie das gemäß Anlage VII errichtetes Schiedsgericht für die in Art. 298 genannten Arten von Streitigkeiten nicht akzeptiert.
Spanien:
- 1. Das Königreich Spanien ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Union dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.
- 2. Die spanische Regierung erklärt anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens, dass dieser Akt nicht als Anerkennung irgendwelcher Rechte oder eines Status betreffend den Meeresraum Gibraltar, die nicht in Art. 10 des Vertrags von Utrecht vom 13. Juli 1713 zwischen der spanischen und der britischen Krone enthalten sind, ausgelegt werden darf. Die spanische Regierung ist auch der Auffassung, dass die Resolution III der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen nicht auf den Fall der Kolonie Gibraltar anwendbar ist, die einem Dekolonisierungsprozess unterliegt, in dem nur die einschlägigen, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen Anwendung finden.
- 3. Spanien ist der Auffassung, dass
- a. die Bestimmungen von Teil III des Übereinkommens mit dem Recht des Küstenstaates vereinbar sind, eigene Vorschriften in für die internationale Schifffahrt verwendeten Meerengen unter der Vorraussetzung zu erlassen und anzuwenden, dass diese Vorschriften nicht das Recht auf friedliche Durchfahrt behindern.
- b. die Worte „in der Regel“ in Art. 39 Abs. 3 lit. a, „außer durch höhere Gewalt oder durch Notfall“ bedeuten.
- c. die Bestimmungen von Art. 221 einem an eine der internationalen Schifffahrt dienenden Meerenge angrenzenden Staat nicht seine Zuständigkeit nach dem Völkerrecht zum Eingreifen im Fall der in diesem Artikel erwähnten Unfälle entziehen.
- 4. Spanien erklärt:
- a. dass die Art. 69 und 70 des Übereinkommens dahingehend auszulegen sind, dass der Zugang zur Fischerei in den Wirtschaftszonen dritter Staaten durch die Flotten von entwickelten Binnenstaaten und geografisch benachteiligten Staaten davon abhängig ist, ob der betroffene Küstenstaat früher den Flotten von Staaten, die üblicherweise in der betroffenen ausschließlichen Wirtschaftszone gefischt haben, Zugang gewährt hat.
- b. Bezüglich Art. 297 und unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels, dass die Art. 56, 61 und 62 des Übereinkommens hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten keine Auslegung erlauben, wonach die Rechte des Küstenstaates, die erlaubte Fangmenge, seine Fangkapazität und die Verwendung von Überschüssen zu bestimmen, als unumschränkt betrachtet werden.
- 5. Die Bestimmungen von Anlage III Art. 9 verhindern nicht, dass Vertragsstaaten, deren industrielles Potential diesen eine direkte Teilnahme als Vertragspartner an der Ausbeutung der Ressourcen des Gebietes nicht möglich macht, an den in Abs. 2 dieses Artikels genannten gemeinschaftlichen Unternehmungen teilnehmen.
- 6. Spanien wählt gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens den Internationalen Gerichtshof als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens.
Das Königreich Spanien gab am 19. Juli 2002 Erklärungen gemäß Art. 287 und 298 ab:
Die Regierung Spaniens erklärt gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sie den internationalen Seegerichtshof und den internationalen Gerichtshof als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens wählt.
Die Regierung Spaniens erklärt gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel nicht anerkennt.
St. Vincent und die Grenadinen:
Gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 10. Dezember 1982, erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass sie den Internationalen Strafgerichtshof für das Seerecht, eingerichtet gemäß Anlage VI, als Mittel der Beilegung von Streitigkeiten über die Anhaltung oder das in Gewahrsam nehmen seiner Schiffe, wählt.
Südafrika:
Die Regierung der Republik Südafrika wird, zu gegebener Zeit, die in Art. 287 und 298 vorgesehenen Erklärungen bezüglich der Streitbeilegung abgeben.
Tansania:
Die Vereinigte Republik Tansania erklärt, daß sie für die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens den internationalen Seegerichtshof wählt.
Trinidad und Tobago:
Erklärung gemäß Art. 287:
Die Republik Trinidad und Tobago erklärt, dass in Abwesenheit von oder in Ermangelung anderer friedlicher Mittel, die Republik Trinidad und Tobago die folgenden Mittel in der Reihenfolge ihrer Priorität für die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen wählt:
- a. Den Internationalen Strafgerichtshof für das Seerecht, errichtet gemäß Anlage VI;
- b. Den Internationalen Gerichtshof.
Erklärung gemäß Art. 298:
Der Außenminister der Republik Trinidad und Tobago erklärt hiermit gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 10. Dezember 1982 in Montego Bay, dass die Republik Trinidad und Tobago keine der in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in Bezug auf die Arten von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten sowie über historische Buchten oder historische Rechtstitel anerkennt.
Tschechische Republik:
Die Tschechische Regierung hat die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Oktober 1994 betreffend die Auslegung der Bestimmungen des Teiles X dieses Übereinkommens, der das Recht des Zugangs von Binnenstaaten zu und vom Meer und die Transitfreiheit betrifft, in Betracht gezogen und erklärt, dass die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Tschechischen Republik nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Teiles X des Übereinkommens ausgelegt werden darf.
Tunesien:
Erklärung 1:
Die Republik Tunesien erklärt auf der Grundlage der Resolution 4262 des Rates der Liga der arabischen Staaten vom 31. März 1983, daß ihr Beitritt zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen keine Anerkennung von und keine Verbindung mit Staaten bedeutet, die von der Republik Tunesien nicht anerkannt werden bzw. mit denen sie nicht in Verbindung steht.
Erklärung 2:
Die Republik Tunesien erklärt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 311, insbesondere Absatz 6, daß sie sich zu den Grundsätzen eines gemeinsamen Erbes der Menschheit bekennt und daß sie sich an keinen Vereinbarungen zur Aufhebung dieser Grundsätze beteiligen wird. Die Republik Tunesien fordert alle Staaten auf, jegliche einseitige Maßnahme oder gesetzliche Regelung dieser Art zu unterlassen, die zu einer Abwertung der Bestimmungen des Übereinkommens oder zu einer Ausbeutung der Ressourcen des Meeresbodens oder des Meeresuntergrundes außerhalb der in diesem Übereinkommen und in den anderen damit verbundenen Rechtsurkunden, insbesondere in den Resolutionen I und II, festgelegten Seerechtsordnung führen würden.
Erklärung 3:
Die Republik Tunesien erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, daß sie die in Teil XV, Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der folgenden Kategorien von Streitigkeiten nicht akzeptiert:
- a) i) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel; jedoch stimmt ein Staat, der die Erklärung abgegeben hat, beim Entstehen einer solchen Streitigkeit nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens und wenn innerhalb einer angemessenen Frist in Verhandlungen zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wird, auf Antrag einer Streitpartei der Unterwerfung der Angelegenheit unter ein Vergleichsverfahren nach Anlage V, Abschnitt 2 zu; jede Streitigkeit, die notwendigerweise die gleichzeitige Prüfung einer nicht beigelegten Streitigkeit betreffend die Souveränität oder andere Rechte über ein Festland- oder Inselgebiet umfaßt, ist von dieser Unterwerfung ausgenommen;
- ii) nachdem die Vergleichskommission ihren Bericht vorgelegt hat, der mit Gründen zu versehen ist, handeln die Parteien auf seiner Grundlage eine Übereinkunft aus; führen diese Verhandlungen zu keiner Übereinkunft, so unterwerfen die Parteien die Frage im gegenseitigen Einvernehmen einem der in Abschnitt 2 vorgesehenen Vergleichsverfahren, sofern sie nichts anderes vereinbaren;
- iii) der vorliegende Buchstabe bezieht sich weder auf Streitigkeiten über die Abgrenzung von Meeresgebieten, die zwischen den Parteien durch eine Vereinbarung endgültig beigelegt sind, noch auf Streitigkeiten, die in Übereinstimmung mit einer zweiseitigen oder mehrseitigen, diese Parteien bindenden Übereinkunft beizulegen sind;
- b) Streitigkeiten über militärische Handlungen, einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen, und Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen, die nach Artikel 297, Absatz 2 oder 3 von der Gerichtsbarkeit eines Gerichtshofs oder Gerichts ausgenommen sind;
- c) Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die ihm durch die Satzung der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, sofern der Sicherheitsrat nicht beschließt, den Gegenstand von seiner Tagesordnung abzusetzen, oder die Streitparteien auffordert, die Streitigkeit mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mitteln beizulegen.
Erklärung 4:
Die Republik Tunesien erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 310 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, daß ihre derzeit geltenden Gesetze nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen. Sie wird jedoch zum ehestmöglichen Zeitpunkt Gesetze und Vorschriften erlassen, die zu einer besseren Harmonisierung der Bestimmungen des Übereinkommens mit der Notwendigkeit einer Ergänzung der tunesischen Gesetzgebung in Meeresfragen führen sollen.
Die Regierung Tunesiens erklärt gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass sie in der Reihenfolge ihrer Präferenz die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens akzeptiert:
- a. den Internationalen Seegerichtshof
- b. das gemäß Anlage VII errichtete Schiedsgericht.
Ukraine:
- 1. Die Ukraine erklärt, dass sie gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 als Hauptmittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens das in Einklang mit Anlage VII errichtete Schiedsgericht wählt. Für die Behandlung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens hinsichtlich von Fragen der Fischerei, des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt, der wissenschaftlichen Meeresforschung und der Schifffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und Dumping wählt die Ukraine das gemäß Anlage VIII errichtete besondere Schiedsgericht.
- Die Ukraine anerkennt die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshof für Fragen betreffend die sofortige Freigabe eines angehaltenen Schiffes oder seiner Besatzung, wie in Art. 292 des Übereinkommens vorgesehen.
- 2. Die Ukraine erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass sie – außer dies ist in einer besonderen internationalen Übereinkunft zwischen der Ukraine und dem jeweiligen Staat anders vereinbart – die obligatorischen Verfahren und ihre bindenden Entscheidungen für die Behandlung von Streitigkeiten betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel und Streitigkeiten über militärische Handlungen nicht anerkennt.
- 3. Unter Berücksichtigung der Art. 309 und 310 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie Einspruch gegen alle Erklärungen erhebt, unabhängig davon, wann solche Erklärungen abgegeben wurden oder werden, die zur Folge haben können, dass die Bestimmungen des Übereinkommens nicht nach Treu und Glauben ausgelegt werden können oder die der gewöhnlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang oder dem Ziel und Zweck des Übereinkommens widersprechen.
- 4. Als geografisch benachteiligtes Land, mit einem Meer, das arm an lebenden Ressourcen ist, betont die Ukraine neuerlich die Notwendigkeit, eine internationale Zusammenarbeit für die Ausbeutung der lebenden Ressourcen der Wirtschaftszonen auf der Basis von gerechten und billigen Vereinbarungen, die den Zugang zu den Fischressourcen in den Wirtschaftszonen anderer Regionen und Subregionen sicherstellen, zu entwickeln.
Ungarn:
Die Regierung der Republik Ungarn macht folgende Erklärung zu Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay angenommen wurde:
Gemäß Art. 287 des obgenannten Übereinkommens wählt die Regierung der Republik Ungarn die folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens in der folgenden Reihenfolge:
- 1. den Internationalen Seegerichtshof,
- 2. den Internationalen Gerichtshof,
- 3. ein speziell gemäß Anlage VIII errichtetes Schiedsgericht für alle darin bezeichneten Arten von Streitigkeiten.
Uruguay:
(A) Die Bestimmungen des Übereinkommens über das Küstenmeer und die ausschließliche Wirtschaftszone sind mit den wesentlichen Zielen und Grundsätzen der uruguayanischen Gesetzgebung in bezug auf Uruguays Souveränität und Hoheitsbefugnisse über das an seine Küste angrenzende Meer sowie über den Meeresboden und den Meeresuntergrund bis zu einer Entfernung von 200 Meilen im Einklang.
(B) Die rechtliche Form der in diesem Übereinkommen definierten ausschließlichen Wirtschaftszone und das Ausmaß der Rechte, die den Küstenstaaten durch das Übereinkommen zuerkannt werden, lassen keinen Zweifel darüber, daß es sich dabei um ein nationales Hoheitsgebiet sui generis handelt, das sich vom Küstenmeer unterscheidet und das nicht Teil der Hohen See ist.
(C) Die gesetzliche Regelung der nicht ausdrücklich im Übereinkommen angeführten Nutzungen und Handlungen (übrige Rechte und Pflichten) im Zusammenhang mit der Souveränität und den Hoheitsbefugnissen des Küstenstaates in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone fallen in die Zuständigkeit des betreffenden Staates, sofern durch eine solche Regelung nicht der anderen Staaten gewährte Genuß der Freiheit des internationalen Verkehrs beeinträchtigt wird.
(D) In der ausschließlichen Wirtschaftszone schließt der Genuß der Freiheit des internationalen Verkehrs, übereinstimmend mit der Art und Weise, in der er definiert ist, sowie mit den anderen diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens jede nichtfriedliche Nutzung wie zB militärische Übungen oder andere Tätigkeiten, welche die Rechte oder Interessen des betreffenden Staates berühren, ohne die vorherige Zustimmung des Küstenstaates ebenso aus wie die Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung gegen die territoriale Unversehrtheit, die politische Unabhängigkeit, den Frieden oder die Sicherheit des Küstenstaates.
(E) Dieses Übereinkommen ermächtigt keinen Staat dazu, in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates ohne die Zustimmung des Küstenstaates die im Übereinkommen angeführten oder auch andere Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu betreiben oder zu nutzen.
(F) In Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens sind in den Fällen, wo der gleiche Bestand oder die gleichen Bestände verwandter Arten sowohl innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone als auch in einem darüber hinausgehenden, angrenzenden Gebiet vorkommen, alle Staaten, die solche Bestände im angrenzenden Gebiet befischen, verpflichtet, sich mit dem Küstenstaat über die notwendigen Maßnahmen zum Schutz solcher Bestände oder verwandten Arten ins Einvernehmen zu setzen.
(G) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird Uruguay die durch das Übereinkommen und durch den uruguayanischen Gesetzgeber geschaffenen Bestimmungen hinsichtlich anderer Vertragsstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwenden.
(H) Gemäß Artikel 287 erklärt Uruguay, daß es zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die keinem anderen Verfahren unterliegen, den internationalen Seegerichtshof wählt, unbeschadet der Tatsache, daß es die Zuständigkeit des internationalen Gerichtshofs sowie allfällige Übereinkünfte mit anderen Staaten über eine andere Form der friedlichen Streitbeilegung anerkennt.
(I) Gemäß Artikel 298 erklärt Uruguay, daß es die in Teil XV, Abschnitt 2 des Übereinkommens angeführten Verfahren in bezug auf Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen, die nach Artikel 297, Absatz 2 und 3 von der Gerichtsbarkeit eines Gerichtshofs oder Gerichts ausgenommen sind, nicht akzeptiert.
(J) (Uruguay) bekräftigt, daß der Festlandsockel, wie in Artikel 76 vorgesehen, die natürliche Verlängerung des Landgebiets des Küstenstaates bis zur äußeren Kante des Festlandrands darstellt.
Vereinigtes Königreich:
- a. Allgemeines:
- Das Vereinigte Königreich kann keine bereits abgegebene oder in Zukunft gemachte Erklärung, die nicht in Einklang mit den Art. 309 und 310 des Übereinkommens steht, akzeptieren. Art. 309 des Übereinkommens verbietet Vorbehalte und Ausnahmen (ausgenommen diejenigen, die in anderen Artikeln des Übereinkommens ausdrücklich vorgesehen sind). Nach Art. 310 können Erklärungen eines Staates nicht die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf den betreffenden Staat ausschließen oder ändern.
- Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass Erklärungen, die nicht im Einklang mit den Art. 309 und 310 stehen, unter anderem folgende Erklärungen umfassen:
- – solche, die sich auf Basislinien beziehen, die nicht im Einklang mit dem Übereinkommen gezogenen wurden;
- – solche, die das Erfordernis irgendeiner Form der Notifikation oder Erlaubnis beinhalten, bevor Kriegsschiffe oder andere Schiffe das Recht der friedlichen Durchfahrt oder der Freiheit der Schifffahrt ausüben oder die auf andere Weise eine Beschränkung der Navigationsrechte in einer vom Übereinkommen nicht erlaubten Weise beinhalten;
- – solche, die mit den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, einschließlich des Rechts auf Transitdurchfahrt, unvereinbar sind;
- – solche, die mit den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend Archipelstaaten oder Archipelgewässer, einschließlich der Archipelbasislinien und der Durchfahrt durch Archipelschifffahrtswege, unvereinbar sind;
- – solche, die mit den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die ausschließliche Wirtschaftszone oder den Festlandsockel nicht in Einklang stehen, einschließlich derjenigen, die Hoheitsbefugnisse des Küstenstaates über alle Anlagen und Bauwerke in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder am Festlandsockel beanspruchen, und solche, die das Erfordernis der Zustimmung zu Übungen oder Manövern (einschließlich Waffenübungen) in diesen Gebieten beinhalten;
- – solche, die eine Unterordnung der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens unter nationale Gesetze und sonstige Vorschriften, einschließlich verfassungsrechtlicher Bestimmungen, beinhalten.
- b. Europäische Gemeinschaft:
- (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 169/2021)
- c. Die Falkland Inseln:
- Hinsichtlich Abs. d der anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens von der Regierung der Argentinischen Republik abgegebenen Erklärung, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs keinerlei Zweifel über die Souveränität des Vereinigten Königreichs über die Falkland Inseln, über Südgeorgien und die südlichen Sandwich Inseln. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat als Verwaltungsbehörde beider Gebiete den Beitritt des Vereinigten Königreichs auf die Falkland Inseln, Südgeorgien und die südlichen Sandwich Inseln ausgeweitet. Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist daher Absatz d der argentinischen Erklärung als unbegründet zurück.
- d. Gibraltar:
- Hinsichtlich Punkt 2 der anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens von der spanischen Regierung abgegebenen Erklärung, hat das Vereinigte Königreich keinerlei Zweifel über die Souveränität des Vereinigten Königreichs über Gibraltar, einschließlich seiner Küstengewässer. Die Regierung des Vereinigten Königreiches hat als Verwaltungsbehörde Gibraltars den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Übereinkommen und die Ratifikation des Durchführungsübereinkommens auf Gibraltar ausgeweitet. Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist daher Punkt 2 der spanischen Erklärung als unbegründet zurück.
Das Vereinigte Königreich gab am 12. Jänner 1998 folgende Erklärung ab:
Gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens wählt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens. Der Internationale Seegerichtshof ist eine neue Einrichtung, die, so hofft das Vereinigte Königreich, einen wichtigen Beitrag zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Seerechts leisten wird. Zusätzlich zu jenen Fällen, in denen das Übereinkommen selbst die obligatorische Zuständigkeit des Gerichtshofs vorsieht, ist das Vereinigte Königreich bereit, nach Vereinbarung von Fall zu Fall die Unterwerfung von Streitigkeiten unter den Gerichtshof zu prüfen.
Das Vereinigte Königreich gab am 7. April 2003 folgende Erklärung gemäß Art. 298 Abs. 1 ab:
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland akzeptiert keines der in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der in Art. 298 Abs. 1 lit. b und c erwähnten Arten von Streitigkeiten.
Das Vereinigte Königreich hat am 31. Dezember 2020 gemäß Art. 298 Abs. 1 erklärt, dass es keines der in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der in Art. 298 Abs. 1 lit. a erwähnten Arten von Streitigkeiten akzeptiert.
Vietnam:
Die Sozialistische Republik Vietnam verleiht durch die Ratifikation des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1982 ihrer Entschlossenheit Ausdruck, sich der internationalen Staatengemeinschaft bei der Errichtung einer ausgewogenen Rechtsordnung und bei der Förderung der maritimen Entwicklung und Zusammenarbeit anzuschließen.
Die Nationalversammlung bekräftigt die Souveränität der Sozialistischen Republik Vietnam über ihre Binnengewässer und ihr Küstenmeer sowie ihre souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse in der Anschlußzone, in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel von Vietnam auf der Grundlage des Übereinkommens und der Grundsätze des Völkerrechts und fordert die anderen Staaten auf, die oben angeführten Rechte Vietnams zu respektieren.
Die Nationalversammlung verweist erneut auf Vietnams Souveränität über die Hoang Sa- und Truong Sa-Archipele sowie auf seine Bereitschaft, Streitigkeiten über Gebietsansprüche ebenso wie andere Streitigkeiten im Ostmeer durch friedliche Verhandlungen im Geist der Gleichheit und des gegenseitigen Respekts und Verständnisses und unter entsprechender Berücksichtigung des Völkerrechts, insbesondere des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1982 sowie der souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten über ihre Festlandsockeln und ausschließlichen Wirtschaftszonen, beizulegen; die betroffenen Parteien sollten bei gleichzeitigen aktiven Bemühungen zur Förderung von Verhandlungen für eine grundlegende und langfristige Lösung auch für Stabilität auf der Grundlage des Status quo sorgen und von allen Handlungen, die die Lage noch weiter verschärfen könnten, sowie von Gewaltanwendungen oder Drohungen mit Gewalt Abstand nehmen.
Die Nationalversammlung betont die Notwendigkeit, zwischen der Beilegung der Streitigkeiten über die Huoang Sa- und Truong Sa-Archipele und der unter der Souveränität und den Rechten und Hoheitsbefugnissen des Staates Vietnam stehenden Verteidigung des Festlandsockels und der Meereszonen auf der Basis der im Seerechtsübereinkommen 1982 der Vereinten Nationen festgelegten Grundsätze und Normen zu unterscheiden.
Die Nationalversammlung ermächtigt den ständigen Ausschuß der Nationalversammlung und die Regierung, alle diesbezüglichen nationalen Gesetze im Hinblick auf das Erfordernis von Änderungen zum Zweck der Anpassung an das Seerechtsübereinkommen 1982 der Vereinten Nationen und zur Sicherung der Interessen Vietnams zu überprüfen.
Die Nationalversammlung ermächtigt die Regierung, wirkungsvolle Maßnahmen zur Bewirtschaftung und Verteidigung des Festlandsockels und der Meeresgebiete Vietnams zu treffen.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge:
- Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen samt Anlagen und Erklärung sowie Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen samt Anlage wird genehmigt und
- 2. im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG, daß diese Staatsverträge hinsichtlich der authentischen Texte in französischer, arabischer, chinesischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen sind, daß sie beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –
VON DEM BESTREBEN GELEITET, alle das Seerecht betreffenden Fragen im Geiste gegenseitiger Verständigung und Zusammenarbeit zu regeln, und eingedenk der historischen Bedeutung dieses Übereinkommens als eines wichtigen Beitrags zur Erhaltung von Frieden, Gerechtigkeit und Fortschritt für alle Völker der Welt;
IM HINBLICK DARAUF, daß die Entwicklungen seit den 1958 und 1960 in Genf abgehaltenen Seerechtskonferenzen der Vereinten Nationen die Notwendigkeit eines neuen allgemein annehmbaren Seerechtsübereinkommens verstärkt haben;
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Probleme des Meeresraums eng miteinander verbunden sind und als Ganzes betrachtet werden müssen;
IN DER ERKENNTNIS, daß es wünschenswert ist, durch dieses Übereinkommen unter gebührender Berücksichtigung der Souveränität aller Staaten eine Rechtsordnung für die Meere und Ozeane zu schaffen, die den internationalen Verkehr erleichtern sowie die Nutzung der Meere und Ozeane zu friedlichen Zwecken, die ausgewogene und wirkungsvolle Nutzung ihrer Ressourcen, die Erhaltung ihrer lebenden Ressourcen und die Untersuchung, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt fördern wird;
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Erreichung dieser Ziele zur Verwirklichung einer gerechten und ausgewogenen internationalen Wirtschaftsordnung beitragen wird, welche die Interessen und Bedürfnisse der gesamten Menschheit und vor allem die besonderen Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsländer, ob Küsten- oder Binnenländer, berücksichtigt;
IN DEM WUNSCH, durch dieses Übereinkommen die in der Resolution 2749 (XXV) vom 17. Dezember 1970 enthaltenen Grundsätze weiterzuentwickeln, in der die Generalversammlung der Vereinten Nationen feierlich unter anderem erklärte, daß das Gebiet des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse sowie seine Ressourcen gemeinsames Erbe der Menschheit sind, deren Erforschung und Ausbeutung zum Nutzen der gesamten Menschheit ungeachtet der geographischen Lage der Staaten durchgeführt werden;
ÜBERZEUGT, daß die in diesem Übereinkommen verwirklichte Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung des Seerechts zur Festigung des Friedens, der Sicherheit, der Zusammenarbeit und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen allen Nationen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Gleichberechtigung beitragen und den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker der Welt in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen fördern werden, wie sie in deren Satzung verkündet sind;
IN BEKRÄFTIGUNG DES GRUNDSATZES, daß für Fragen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind, weiterhin die Regeln und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts gelten –
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
Schlagworte
e-rk3
Küstenland, Verkehrsweg
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR40272425
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