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BGBl III 94/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

94. Kundmachung: Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

94. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Beitrittsurkunden zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 885/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 223/2013) hinterlegt:

 

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Aserbaidschan

16. Juni 2016

Palästina

2. Jänner 2015

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben die Niederlande11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.6]. mit Erklärung vom 23. Juli 2014 die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Aruba notifiziert sowie einen Einspruch gegen alle Erklärungen erhoben, die die Rechtswirkungen des Übereinkommens ausschließen oder ändern.

Laut weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die nachstehend angeführten Vertragsparteien Erklärungen zum Übereinkommen abgegeben:

Algerien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.6]. hat am 22. Mai 2018 Erklärungen gemäß Art. 287 und 298 des Übereinkommens abgegeben.

Ägypten11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.6]. hat am 16. Februar 2017 mit Wirkung vom selben Tage eine Erklärung gemäß Art. 298 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben.

Bulgarien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.6]. hat am 2. Dezember 2015 eine Erklärung gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben.

Griechenland11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.6]. hat am 16. Jänner 2015 eine Erklärung gemäß Art. 298 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben.

Kenia11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.6]. hat am 24. Jänner 2017 eine Erklärung gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a Z i des Übereinkommens abgegeben.

Die Demokratische Republik Kongo11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.6]. hat am 15. April 2014 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine interpretative Erklärung sowie Erklärungen gemäß Art. 287 und 298 des Übereinkommens abgegeben.

Die Niederlande11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.6]. haben am 27. Februar 2017 eine Erklärung gemäß Art. 287 des Übereinkommens abgegeben, welche ihre am 28. Juni 1996 abgegebene Erklärung22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2006. gemäß Art. 287 mit Wirkung vom 1. März 2017 ersetzt.

Panama11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.6]. hat am 29. April 2015 eine Erklärung gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben.

Saudi-Arabien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.6]. hat am 10. Jänner 2014 und am 2. Jänner 2018 eine Erklärung gemäß Art. 298 des Übereinkommens abgegeben.

Ferner hat Ghana am 22. September 2014 seine am 15. Dezember 2009 nach Art. 298 des Übereinkommens abgegebene Erklärung33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 87/2011. zurückgenommen.

Kurz

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