93. Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
93.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Übereinkommen in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
[Übereinkommen in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
[Vorbehalte und Notifikationen der Republik Österreich in englischer Sprache, siehe Anlagen]
[Vorbehalte und Notifikationen der Republik Österreich in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Kurz
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