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BGBl III 34/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

34. Kundmachung: Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

34. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

www.ris.bka.gv.at 1 von 26 www.ris.bka.gv.at BGBl. III - Ausgegeben am 16. Februar 2006 - Nr. 34 27 von 27pplyBrkRulesbundesgesetzblatt

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 885/1995) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Albanien

23. Juni 2003

Algerien

11. Juni 1996

Äquatorialguinea

21. Juli 1997

Argentinien

1. Dezember 1995

Armenien

9. Dezember 2002

Bangladesch

27. Juli 2001

Belgien

13. November 1998

Benin

16. Oktober 1997

Brunei Darussalam

5. November 1996

Bulgarien

15. Mai 1996

Burkina Faso

25. Jänner 2005

Chile

25. August 1997

China

7. Juni 1996

Dänemark

16. November 2004

Estland

26. August 2005

Europäische Gemeinschaft

1. April 1998

Finnland

21. Juni 1996

Frankreich

11. April 1996

Gabun

11. März 1998

Georgien

21. März 1996

Griechenland

21. Juli 1995

Guatemala

11. Februar 1997

Haiti

31. Juli 1996

Irland

21. Juni 1996

Japan

20. Juni 1996

Jordanien

27. November 1995

Kanada

7. November 2003

Katar

9. Dezember 2002

Kiribati

24. Februar 2003

Republik Korea

29. Jänner 1996

Demokratische Volksrepublik Laos

5. Juni 1998

Lettland

23. Dezember 2004

Litauen

12. November 2003

Luxemburg

5. Oktober 2000

Madagaskar

22. August 2001

Malaysia

14. Oktober 1996

Malediven

7. September 2000

Mauretanien

17. Juli 1996

Monaco

20. März 1996

Mongolei

13. August 1996

Mosambik

13. März 1997

Myanmar

21. Mai 1996

Nauru

23. Jänner 1996

Nepal

2. November 1998

Neuseeland

19. Juli 1996

Nicaragua

3. Mai 2000

Niederlande (für das Königreich in Europa)

28. Juni 1996

Norwegen

24. Juni 1996

Pakistan

26. Februar 1997

Palau

30. September 1996

Panama

1. Juli 1996

Papua-Neuguinea

14. Jänner 1997

Polen

13. November 1998

Portugal

3. November 1997

Rumänien

17. Dezember 1996

Russische Föderation

12. März 1997

Salomonen

23. Juni 1997

Samoa

14. August 1995

Saudi-Arabien

24. April 1996

Schweden

25. Juni 1996

Slowakei

8. Mai 1996

Spanien

15. Jänner 1997

Südafrika

23. Dezember 1997

Suriname

9. Juli 1998

Tonga

2. August 1995

Tschechische Republik

21. Juni 1996

Tuvalu

9. Dezember 2002

Ukraine

26. Juli 1999

Ungarn

5. Februar 2002

Vanuatu

10. August 1999

Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey, Guernsey, Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britisches Antarktisches Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungferninseln, Cayman-Inseln, Falklandinseln, Gibraltar, Montserrat, Pitcairn, Henderson, Ducie- und Oeno-Inseln, St. Helena und Nebengebiete, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln)

25. Juli 1997

Serbien und Montenegro haben erklärt, sich mit Wirkung vom 27. April 1992 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Algerien:

Die Demokratische Volksrepublik Algerien erachtet sich durch die Bestimmungen von Art. 287 Abs. 1 lit. b dieses Übereinkommens betreffend die Unterwerfung von Streitigkeiten unter den Internationalen Gerichtshof nicht als gebunden.

Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt, dass für die Unterwerfung einer Streitigkeit unter den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall eine vorherige Vereinbarung zwischen allen betroffenen Parteien erforderlich ist.

Die algerische Regierung erklärt, dass im Einklang mit den Bestimmungen von Teil II Abschnitt 3 Unterabschnitt A und C des Übereinkommens die Durchfahrt von Kriegsschiffen durch das Küstenmeer Algeriens einer Genehmigung 15 Tage im voraus unterliegt, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt wie im Übereinkommen vorgesehen.

Äquatorialguinea:

Die Regierung der Republik Äquatorialguinea bringt hiermit einen Vorbehalt an und erklärt gemäß Art. 298 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren für die Arten von Streitigkeiten gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a hinsichtlich anderer Staaten nicht ipso facto als verbindlich anerkennt.

Argentinien:

  1. a) Hinsichtlich jener Bestimmungen des Übereinkommens, die die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer betreffen, beabsichtigt die argentinische Regierung, weiterhin das derzeit in Kraft befindliche Regime für die Durchfahrt fremder Kriegsschiffe durch das argentinische Küstenmeer anzuwenden, da dieses Regime mit den Bestimmungen des Übereinkommens gänzlich vereinbar ist.
  2. b) Hinsichtlich Teil III des Übereinkommens erklärt die argentinische Regierung, dass in dem mit der Republik Chile am 29. November 1984 unterzeichneten und am 2. Mai 1985 in Kraft getretenen Vertrag über Frieden und Freundschaft, der gemäß Art. 102 der Satzung der Vereinten Nationen im Sekretariat der Vereinten Nationen registriert wurde, beide Staaten die Gültigkeit von Art. V des Grenzvertrags von 1881 bestätigten, durch welchen die Straße von Magellan für immer neutralisiert und die freie Schifffahrt für die Flaggen aller Nationen gesichert wurde. Der erwähnte Vertrag über Frieden und Freundschaft beinhaltet Vorschriften für Schiffe mit Flaggen dritter Staaten im Beagle Kanal und anderen Straßen und Kanälen des Feuerland Archipels.
  3. c) Die argentinische Regierung anerkennt die Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen der Hohen See, erachtet aber insbesondere die Bestimmungen betreffend gebietsübergreifende und weit wandernde Fischbestände als unzureichend und ist der Auffassung, dass diese durch ein effektives und bindendes multilaterales Regime, das unter anderem die Zusammenarbeit zur Vermeidung des Überfischens erleichtern und die Überwachung der Tätigkeit von Fischereifahrzeugen auf der Hohen See und der Fischereimethoden und -ausrüstung erlauben würde, ergänzt werden sollten.

Mit Rücksicht auf die vorrangigen Interessen an der Erhaltung der Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem angrenzenden Gebiet der Hohen See ist die argentinische Regierung der Auffassung, dass im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens dort, wo derselbe Bestand oder dieselben Bestände von verwandten Arten sowohl in der ausschließlichen Wirtschaftszone als auch in dem angrenzenden Gebiet der Hohen See vorkommen, die Argentinische Republik als Küstenstaat und die Staaten, die in den an die ausschließliche Wirtschaftszone angrenzenden Gebieten nach solchen Beständen fischen, sich über die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung dieser Bestände oder verwandter Arten in der Hohen See einigen müssen.

Unabhängig davon ist die argentinische Regierung der Auffassung, dass sie, um der im Übereinkommen verankerten Verpflichtung zur Erhaltung der lebenden Ressourcen in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und dem angrenzenden Gebiet zu entsprechen, ermächtigt ist, im Einklang mit dem Völkerrecht alle Maßnahmen zu ergreifen, die für diesen Zweck erforderlich erscheinen.

  1. d) Die Ratifikation des Übereinkommens durch die Argentinische Republik umfasst nicht die Annahme der Schlussakte der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen. In dieser Hinsicht erklärt die Argentinische Republik - wie in ihrer schriftlichen Erklärung vom 8. Dezember 1982 (A/CONF.62/WS/35) - ihren Vorbehalt mit der Wirkung, dass die Resolution III in Anhang I der Schlussakte in keiner Weise die Frage der „Falkland Inseln (Malvinas)“ berührt, die durch die im Rahmen des Dekolonisierungsprozesses angenommenen Resolutionen der Generalversammlung 2065 (XX), 3160 (XXVIII), 31/49, 37/9, 38/12, 39/6, 40/21, 41/40, 42/19, 43/25, 44/406, 45/424, 46/406, 47/408 und 48/408 geregelt ist.

Die Argentinische Republik bestätigt ihre legitime und unabdingbare Souveränität über die Malvinas, die südlichen Sandwich Inseln und die dazugehörigen Meeres- und Inselzonen, die einen integralen Bestandteil des argentinischen Territoriums bilden. Die Wiedererlangung dieser Gebiete und die volle Ausübung der Souveränität über diese unter Rücksicht auf die Lebensweise der Einwohner dieser Gebiete und im Einklang mit den Prinzipien des Völkerrechts sind ein permanentes Ziel des argentinischen Volks und unverzichtbar.

Weiters ist die Argentinische Republik der Auffassung, dass die Schlussakte durch ihre Bezugnahme in Abs. 42 auf das Übereinkommen gemeinsam mit den Resolutionen I bis IV als eine integrale Gesamtheit nur das bei der Konferenz angewendete Verfahren zur Vermeidung einer Reihe von separaten Abstimmungen über das Übereinkommen und die Resolutionen beschreibt. Das Übereinkommen stellt selbst in Art. 318 klar fest, dass nur die Anlagen einen integralen Bestandteil des Übereinkommens bilden; folglich bildet jede andere Urkunde oder jedes andere Dokument, selbst solche, die von der Konferenz angenommen worden sind, keinen integralen Bestandteil des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen.

  1. e) Die Argentinische Republik respektiert das Recht der freien Schifffahrt wie im Übereinkommen verankert, dennoch ist sie der Auffassung, dass die Durchfahrt von Schiffen, die hoch radioaktive Stoffe befördern, entsprechend geregelt werden muss.

Die argentinische Regierung akzeptiert die in Teil XII des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen zur Verhinderung der Verschmutzung der Meeresumwelt, ist aber der Auffassung, dass im Lichte der Vorfälle nach der Annahme dieser internationalen Urkunde, die Maßnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Minimierung der Auswirkungen der Meeresverschmutzung durch schädliche und potentiell gefährliche Stoffe und hoch radioaktive Stoffe ergänzt und verstärkt werden müssen.

  1. f) Gemäß Art. 287 erklärt die argentinische Regierung, dass sie in der Reihenfolge ihrer Präferenz die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens akzeptiert: (a) den Internationalen Seegerichtshof; (b) das gemäß Anlage VIII errichtete Schiedsgericht für Fragen bezüglich Fischerei, Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, wissenschaftlicher Meeresforschung und Schifffahrt gemäß Anlage VIII Art. 1. Die argentinische Regierung erklärt auch, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der in Art. 298 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Streitigkeiten nicht akzeptiert.

    Bangladesch:

  2. 1. Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Übereinkommens andere Staaten in keiner Weise zur Durchführung von militärischen Übungen oder Manövern, insbesondere solchen, die den Einsatz von Waffen oder Sprengstoffen umfassen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel eines Küstenstaates ohne Zustimmung des betroffenen Küstenstaates ermächtigen.
  3. 2. Die Regierung Bangladeschs ist an keine nationalen Gesetze oder von Staaten anlässlich der Unterzeichnung oder Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen gebunden. Bangladesch behält sich das Recht vor, seine Haltung zu solchen Gesetzen oder Erklärungen zu gegebener Zeit darzulegen. Die Ratifikation des Übereinkommens durch Bangladesch stellt insbesondere in keiner Weise eine Anerkennung maritimer Ansprüche anderer Staaten, die das Übereinkommen ebenfalls unterzeichnet oder ratifiziert haben, dar, wo solche Ansprüche unvereinbar mit den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts und nachteilig für die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse Bangladeschs über seine Meeresgebiete sind.
  4. 3. Die Ausübung des Rechts auf friedliche Durchfahrt von Kriegsschiffen durch das Küstenmeer anderer Staaten sollte als friedfertige verstanden werden. Wirksame und rasche Kommunikationsmittel sind leicht verfügbar und machen die vorherige Ankündigung der Ausübung des Rechts auf friedliche Durchfahrt zumutbar und nicht mit dem Übereinkommen unvereinbar. Eine solche Ankündigung wird bereits von einigen Staaten verlangt. Bangladesch behält sich das Recht vor, in dieser Frage Gesetze zu erlassen.
  5. 4. Bangladesch ist der Auffassung, dass ein solches Erfordernis der Notifikation hinsichtlich von Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie von Schiffen, die nukleare oder andere Stoffe ähnlicher Natur befördern, gegeben ist. Darüber hinaus werden solche Schiffe in den Gewässern Bangladeschs ohne die erforderliche Genehmigung nicht erlaubt.
  6. 5. Bangladesch ist der Auffassung, dass die Staatenimmunität, wie in Art. 236 vorgesehen, einen Staat nicht von der moralischen oder sonstigen Verpflichtung befreit, seine Verantwortung und Haftung für die Entschädigung von Schäden zu übernehmen, die durch Verschmutzung der Meeresumwelt durch Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einem Staat gehören oder von diesem für andere als Handelszwecke genutzt werden, verursacht werden.
  7. 6. Durch die Ratifikation des Übereinkommens durch Bangladesch werden von einem Vertragsstaat des Übereinkommens gestellte Gebietsansprüche nicht anerkannt oder angenommen noch wird dadurch irgendeine Landes- oder Meeresgrenze anerkannt.
  8. 7. Die Regierung Bangladeschs erachtet sich durch von anderen Staaten anlässlich der Unterzeichnung, Annahme, Ratifikation oder des Beitritts zum Übereinkommen abgegebene Erklärungen, wie auch immer sie formuliert oder benannt sein mögen, nicht als gebunden und behält das Recht vor, jederzeit ihre Haltung zu solchen Erklärungen darzulegen.
  9. 8. Die Regierung Bangladeschs erklärt, dass unbeschadet Art. 303 des Seerechtsübereinkommens archäologische und historische Gegenstände, die in den Meeresgebieten, über die sie Souveränität oder Hoheitsbefugnisse ausübt, aufgefunden werden, nicht ohne ihre vorherige Mitteilung und Zustimmung entfernt werden dürfen.
  10. 9. Die Regierung Bangladeschs wird zu gegebener Zeit die in Art. 287 und 298 vorgesehenen Erklärungen bezüglich der Streitbeilegung abgeben.
  11. 10. Die Regierung Bangladeschs beabsichtigt, das geltende nationale Recht und die Vorschriften mit dem Ziel einer Vereinheitlichung mit den Bestimmungen des Übereinkommens zu prüfen.

    Belgien:

    Das Königreich Belgien hält fest, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser Befugnisse in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten, die in der anlässlich der formellen Bestätigung des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft abgegebenen Erklärung vom 1. April 1998 aufgezählt sind, übertragen hat.

    Das Königreich Belgien erklärt hiermit, dass es in Hinblick auf seine Präferenz für bereits bestehende Gerichte gemäß Art. 287 des Übereinkommens als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens entweder den gemäß Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof (Art. 287 Abs. 1 lit. a) oder den Internationalen Gerichtshof (Art. 287 Abs. 1 lit. b), in Ermangelung anderer friedlicher Streitbeilegungsmittel, die es bevorzugen könnte, wählt.

    Chile:

  12. 1. Die Republik Chile erklärt, dass der mit der Argentinischen Republik am 29. November 1984 unterzeichnete Vertrag über Frieden und Freundschaft, der am 2. Mai 1985 in Kraft getreten ist, die Grenzen zwischen den jeweiligen Souveränitäten über das Meer, den Meeresboden und Untergrund der Argentinischen Republik und der Republik Chile im Meer der südlichen Zone zu den in Art. 7 bis 9 beschriebenen Bedingungen festlegt.
  13. 2. Hinsichtlich Teil II des Übereinkommens:
    1. a) Gemäß Art. 13 des Vertrags über Frieden und Freundschaft von 1984 gewährt die Republik Chile in Ausübung ihrer souveränen Rechte der Argentinischen Republik die in den Art. 1 bis 9 festgelegten Schifffahrtserleichterungen durch die in diesem Vertrag beschriebenen inneren Gewässer Chiles.

    Die Republik Chile erklärt darüber hinaus, dass aufgrund dieses Vertrags Schiffe, die die Flagge dritter Länder führen, ohne Hindernis durch die inneren Gewässer entlang den in Anhang 2 Art. 1 bis 8 festgelegten Routen entsprechend den einschlägigen chilenischen Vorschriften fahren dürfen.

    Im Vertrag über Frieden und Freundschaft von 1984 haben sich die beiden Parteien auf ein in Anhang 2 Art. 11 bis 16 festgelegtes System der Schifffahrt und Navigation im Beagle Kanal geeinigt. Die in diesem Anhang genannten Vorschriften über die Schifffahrt ersetzen alle vorherigen Vereinbarungen über diese Frage, die zwischen den Parteien existieren mögen.

    Wir wiederholen, dass die in diesem Absatz genannten Schifffahrtssysteme und Erleichterungen im Vertrag über Frieden und Freundschaft von 1984 zu dem ausschließlichen Zweck geschaffen wurden, den maritimen Verkehr zwischen bestimmten Meerespunkten und -gebieten entlang den festgelegten Routen zu erleichtern, sodass sie nicht auf andere in den Zonen, für die keine Vereinbarung getroffen wurde, bestehende Routen Anwendung finden.

    1. b) Die Republik Chile bestätigt neuerlich die volle Gültigkeit des Höchsten Dekrets des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten No. 416 von 1977, welches im Einklang mit den von Chile zur Gänze anerkannten Prinzipien von Art. 7 des Übereinkommens die geraden Basislinien, die in Art. 11 des Vertrags über Frieden und Freundschaft bestätigt wurden, geschaffen hat.
    2. c) In Fällen, in denen der Staat das Recht auf friedliche Durchfahrt für fremde Kriegsschiffe einschränkt, behält sich die Republik Chile das Recht vor, ähnliche einschränkende Maßnahmen anzuwenden.
  14. 3. Hinsichtlich Teil III des Übereinkommens muss zur Kenntnis genommen werden, dass im Einklang mit Art. 35 lit. c die Bestimmungen dieses Teils das rechtliche Regime der Meerenge von Magellan nicht berühren, da die Durchfahrt durch diese Meerenge durch eine “lange bestehende und in Kraft befindliche internationale Übereinkunft, die sich im besonderen auf diese Meerengen beziehen“ wie dem Grenzvertrag von 1881, einem Regime, das vom Vertrag über Frieden und Freundschaft 1984 bestätigt wurde, geregelt ist.

    In Art. 10 dieses Vertrags einigten sich Chile und Argentinien über die Grenze am östlichen Ende der Straße von Magellan und kamen überein, dass diese Grenze in keiner Weise die Bestimmungen des Grenzvertrags von 1881 ändert, wobei - wie Chile 1873 einseitig erklärte, die Straße von Magellan für immer neutralisiert und die freie Schifffahrt für die Flaggen aller Nationen nach den in Art. V festgelegten Bedingungen gesichert würde. Die Argentinische Republik verpflichtete sich ihrerseits, jederzeit und unter allen Umständen, das Recht von Schiffen aller Flaggen, rasch und ohne Hindernisse durch die Gewässer unter seiner Jurisdiktion zur und von der Straße von Magellan zu fahren, aufrecht zu erhalten.

    Wir betonen weiters, dass der chilenische Seeverkehr in den und vom Norden durch den Estrecho de Le Maire die in Anhang 2 Art. 10 des Vertrags über Frieden und Freundschaft 1984 festgelegten Erleichterungen genießt.

  15. 4. Mit Rücksicht auf die Interessen an der Erhaltung der Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem angrenzenden Gebiet der Hohen See ist die Republik Chile der Auffassung, dass im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens dort, wo derselbe Bestand oder dieselben Bestände von verwandten Arten sowohl in der ausschließlichen Wirtschaftszone als auch in dem angrenzenden Gebiet der Hohen See vorkommen, die Republik Chile als Küstenstaat und die Staaten, die in den an die ausschließliche Wirtschaftszone angrenzenden Gebieten nach solchen Beständen fischen, sich über die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung dieser Bestände oder verwandter Arten in der Hohen See einigen müssen. In Ermangelung einer solchen Übereinkunft behält sich Chile das Recht vor, seine Rechte nach Art. 116 und anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens und die anderen ihm nach Völkerrecht übertragenen Rechte auszuüben.
  16. 5. Bezüglich Teil XI des Übereinkommens und des Zusatzübereinkommens ist Chile der Auffassung, dass die Behörde zur Vermeidung von Verschmutzung bei der Erforschung und Ausbeutung das allgemeine Kriterium anwenden muss, dass der Abbau unter Wasser Maßstäben unterliegt, die zumindest ebenso streng sind wie vergleichbare Maßstäbe an Land.
  17. 6. Hinsichtlich Teil XV des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass:
    1. a) sie gemäß Art. 287 des Übereinkommens in der Reihenfolge ihrer Präferenz die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens akzeptiert:
      1. i) den gemäß Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;
      2. ii) das gemäß Anlage VIII errichtete besonderes Schiedsgericht für die dort angeführten Arten von Streitigkeiten bezüglich Fischerei, Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, wissenschaftlicher Meeresforschung und Schifffahrt, einschließlich Verschmutzung durch Schiffe und Dumping.
    2. b) Gemäß den Art. 280 und 282 des Übereinkommens berührt die Wahl der Mittel zur Streitbeilegung nach dem vorigen Absatz in keiner Weise die aus den allgemeinen, regionalen oder bilateralen Übereinkommen, denen die Republik Chile als Partei angehört, entspringenden Verpflichtungen betreffend die friedliche Beilegung von Streitigkeiten.
    3. c) Chile erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass es keines der in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren für die in Art. 298 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens erwähnten Streitigkeiten akzeptiert.

      China:

  18. 1. Die Volksrepublik China genießt gemäß den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse über eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen und den Festlandsockel.
  19. 2. Die Volksrepublik China wird durch Konsultationen mit den Staaten mit gegenüberliegenden oder angrenzenden Küsten die Festlegung der Grenzlinien der maritimen Hoheitsbefugnisse auf Grundlage des Völkerrechts und gemäß dem Grundsatz der Billigkeit vornehmen.
  20. 3. Die Volksrepublik China bestätigt neuerlich ihre Souveränität über all ihre Inselgruppen und Inseln wie in Art. 2 des am 25. Februar 1992 veröffentlichten Gesetzes der Volksrepublik China über das Küstenmeer und die Anschlusszone aufgezählt.
  21. 4. Die Volksrepublik China bestätigt neuerlich, dass die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen betreffend die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer nicht das Recht des Küstenstaates beeinträchtigen, gemäß seinen Gesetzen und Vorschriften einen fremden Staat zu ersuchen, eine vorherige Genehmigung des Küstenstaates zu erhalten oder diesen vor der Durchfahrt seiner Kriegsschiffe durch das Küstenmeer des Küstenstaates zu verständigen.

    Dänemark:

    Das Königreich Dänemark macht folgende Erklärung: Die Regierung des Königreiches Dänemark ist der Auffassung, dass die Ausnahme von der Transitdurchfahrt gemäß Art. 35 lit. c des Übereinkommens auf die spezielle Rechtslage in den Dänischen Meerengen (Großer Belt, Kleiner Belt und der Dänische Teil des Öresunds) anwendbar ist, die sich aufgrund des Vertrags von Kopenhagen von 1857 entwickelt hat. Die derzeitige Rechtslage in den Dänischen Meerengen wird deshalb unverändert bleiben.

    Die Regierung des Königreiches Dänemark erklärt gemäß Art. 287 des Übereinkommens, dass sie den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wählt.

    Die Regierung des Königreiches Dänemark erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass sie einem in Übereinstimmung mit Anlage VII gebildeten Schiedsgericht, für alle in Art. 298 erwähnten Arten von Streitigkeiten, nicht zustimmt.

    Die Regierung des Königreiches Dänemark erklärt gemäß Art. 310 des Übereinkommens ihren Widerspruch zu jeder Erklärung oder Meinung, die die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens ausschließen oder ändern. Untätigkeit in Bezug auf solche Erklärungen oder Meinungen soll weder als Annahme noch als Zurückweisung solcher Erklärungen oder Meinungen interpretiert werden.

    Das Königreich Dänemark ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens gab die Europäische Gemeinschaft eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse anlässlich der Hinterlegung der Urkunde der formellen Bestätigung ab. Dieser Zuständigkeitsübergang erstreckt sich nicht auf die Färöer Inseln und Grönland.

    Estland:

  22. 1. Als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft hat die Republik Estland in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten der Europäischen Gemeinschaft Befugnisse übertragen im Einklang mit der Erklärung, die die Europäische Gemeinschaft am 1. April 1998 anlässlich ihres Beitrittes zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen abgegeben hat.
  23. 2. Gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens wählt die Republik Estland den gemäß Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof sowie den Internationalen Gerichtshof als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens.

    Europäische Gemeinschaft:

    Die Europäische Gemeinschaft übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Empfehlungen und beehrt sich, die Urkunde der förmlichen Bestätigung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, das am 28. Juli 1994 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, zu hinterlegen.

    Die Gemeinschaft beehrt sich, bei dieser Gelegenheit zu erklären, dass sie hinsichtlich der Angelegenheiten, für die ihr diejenigen Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Zuständigkeit übertragen haben, die Rechte und Pflichten anerkennt, die sich aus dem Übereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen für Staaten ergeben. Die Erklärung zur Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der Anlage IX des Übereinkommens ist beigefügt.

    Die Gemeinschaft erklärt ferner nach Art. 310 des Übereinkommens, dass sie gegen jede Erklärung oder Stellungnahme Einspruch erhebt, die die rechtliche Geltung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und insbesondere derjenigen über die Fischereitätigkeiten ausschließt oder verändert. Die Gemeinschaft vertritt die Auffassung, dass das Übereinkommen die Rechte oder Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats in Bezug auf die Ausbeutung, den Erhalt und die Bewirtschaftung der Fischbestände mit Ausnahme der sesshaften Arten jenseits der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht anerkennt.

    Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, zu einem späteren Zeitpunkt Erklärungen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen, auch als Antwort auf künftige Erklärungen und Stellungnahmen, abzugeben.

    Erklärung zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für die durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens geregelten Angelegenheiten (Erklärung nach Art. 5 Abs. 1 der Anlage IX des Übereinkommens und Art. 4 Abs. 4 des Durchführungsübereinkommens).

    Nach Art. 5 Abs. 1 der Anlage IX des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen muss die Urkunde der förmlichen Bestätigung einer internationalen Organisation eine Erklärung enthalten, in der die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten im einzelnen aufgeführt sind, für die der Organisation von ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, Zuständigkeit übertragen worden ist.

    Nach Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 erfolgt die förmliche Bestätigung durch eine internationale Organisation nach Anlage IX des Übereinkommens.

    Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens gelten in den der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeitsbereichen für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags, insbesondere Art. 227.

    Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag nicht angewendet wird, und sie gilt unbeschadet der Maßnahmen oder Positionen, die die betreffenden Mitgliedstaaten für diese Gebiete in deren Interesse im Rahmen des Übereinkommens und des Durchführungsübereinkommens treffen bzw. vertreten können.

    In dieser Erklärung werden gemäß den oben genannten Bestimmungen die Zuständigkeiten aufgeführt, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Maßgabe dieser Verträge in den durch das Übereinkommen und das Durchführungsübereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen haben.

    Umfang und Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeiten unterliegen naturgemäß einer ständigen Entwicklung, und die Gemeinschaft wird diese Erklärung daher bei Bedarf nach Art. 5 Abs. 4 der Anlage IX des Übereinkommens ergänzen oder ändern.

    Die Gemeinschaft besitzt bei einigen Angelegenheiten ausschließliche Zuständigkeit, während sie sich bei anderen Angelegenheiten die Zuständigkeit mit ihren Mitgliedstaaten teilt.

  24. 1. Angelegenheiten der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft:

    Die Gemeinschaft erklärt, dass ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen der Seefischerei übertragen haben. Aufgrund dessen ist sie befugt, in diesem Bereich einschlägige Vorschriften zu erlassen (die die Mitgliedstaaten anwenden) und im Rahmen ihrer Zuständigkeit gegenüber Drittländern oder den zuständigen internationalen Organisationen vertragliche Verpflichtungen einzugehen. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf die nationalen Hoheitsgewässer und auf die Hohe See. Die Ausübung der Hoheitsgewalt über die Schiffe, die Zuweisung der Flagge, die Registrierung der Schiffe und die Verhängung straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktionen bleibt jedoch in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts. Dieses sieht ebenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen vor.

    Aufgrund ihrer Befugnisse im Bereich der Handels- und Zollpolitik besitzt die Gemeinschaft die Zuständigkeit für die den internationalen Handel betreffenden Bestimmungen der Teile X und XI des Übereinkommens sowie des Durchführungsübereinkommens vom 28. Juli 1994.

  25. 2. Angelegenheiten, in denen sich die Gemeinschaft die Zuständigkeit mit ihren Mitgliedstaaten teilt:

    Bezüglich der Fischerei ist die Zuständigkeit für eine Reihe von Bereichen, die nicht unmittelbar mit der Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen der Seefischerei zusammenhängen, geteilt, beispielsweise für die Forschung, die technologische Entwicklung und die Entwicklungszusammenarbeit.

    Bezüglich der Bestimmungen über den Seeverkehr und die Sicherheit des Seeverkehrs sowie über die Verhütung der Meeresverschmutzung, die unter anderem in den Teilen II, III, V, VII und XII des Übereinkommens enthalten sind, besitzt die Gemeinschaft nur insofern ausschließliche Zuständigkeit, als die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens oder die aufgrund des Übereinkommens erlassenen Rechtsvorschriften bestehende Gemeinschaftsvorschriften berühren. Bestehen Gemeinschaftsvorschriften und bleiben diese unberührt, insbesondere bei Gemeinschaftsvorschriften, die lediglich Mindeststandards festlegen, besitzen die Mitgliedstaaten Zuständigkeit, und zwar unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinschaft, in diesem Bereich tätig zu werden. In den übrigen Fällen bleiben die Mitgliedstaaten zuständig.

    Eine Liste der einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft ist in der Anlage enthalten. Die sich aus diesen Rechtsakten ergebende Zuständigkeit der Gemeinschaft ist aufgrund des genauen Inhalts der einzelnen Maßnahme und insbesondere danach zu beurteilen, inwieweit darin gemeinsame Regeln festgelegt werden.

    In den unter die Teile XIII und XIV des Übereinkommens fallenden Bereichen bezieht sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft hauptsächlich auf die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung. Die Maßnahmen der Gemeinschaft in diesem Bereich ergänzen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Diese Zuständigkeit wird durch die Annahme der in der Anlage aufgeführten Programme ausgeübt.

  26. 3. Mögliche Auswirkungen anderer Gemeinschaftspolitiken:

    Darüber hinaus ist auf die Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Kontrolle unlauterer Wirtschaftspraktiken, des öffentlichen Auftragswesens, der Industriepolitik sowie der Entwicklungszusammenarbeit hinzuweisen. Diese Gemeinschaftspolitiken können für das Übereinkommen und das Durchführungsübereinkommen von Bedeutung sein, insbesondere in Bezug auf Bestimmungen der Teile VI und XI des Übereinkommens.

    Anlage

    RECHTSAKTE DER GEMEINSCHAFT ZU DEN IM ÜBEREINKOMMEN UND IM DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN GEREGELTEN ANGELEGENHEITEN

    - Im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs und der Verhütung der Meeresverschmutzung:

    Entscheidung 92/142/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über Funknavigationssysteme für Europa (ABl. L 59 vom 4.3.1992, S. 17)

    Richtlinie 79/115/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über die Beratung von Schiffen durch Überseelotsen in der Nordsee und im Englischen Kanal (ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 32)

    Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. L 247 vom 5.10.1993, S. 19)

    Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) (ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1)

    Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Richtlinie über die Klassifikationsgesellschaften) (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20)

    Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 28)

    Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1996 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1)

    Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25)

    Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 68 vom 15.3.1991, S. 1) und Verordnung (EWG) Nr. 2158/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Anwendung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie des internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 (ABl. L 194 vom 3.8.1993, S. 5)

    Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 1)

    Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastschiffen (ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 14)

    - Im Bereich des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt (Teil XII des Übereinkommens):

    Entscheidung 81/971/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems zur Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres (ABl. L 355 vom 10.12.1981, S. 52)

    Entscheidung 86/85/EWG des Rates vom 6. März 1986 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems zur Überwachung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Öl und andere gefährliche Stoffe (ABl. L 77 vom 22.3.1986, S. 33)

    Richtlinie 75/439/EG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 23)

    Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39)

    Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1)

    Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1967 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23)

    Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (ABl. L 54 vom 25.2.1978, S. 19)

    Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (ABl. L 281 vom 10.11.1979, S. 47)

    Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub (ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 30)

    Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABl. L 81 vom 27.3.1982, S. 29)

    Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. L 230 vom 5.8.1982, S. 1)

    Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 1)

    Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 15)

    Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. L 291 vom 24.10.1983, S. 1)

    Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (ABl. L 74 vom 17.3.1984, S. 49)

    Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 20)

    Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. L 274 vom 17.10.1984, S. 11)

    Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (ABl. L 87 vom 27.3.1985, S. 1)

    Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40)

    Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 16)

    Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 336 vom 7.12.1988, S. 1)

    Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 32)

    Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABl. L 203 vom 15.7.1989, S. 50)

    Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40)

    Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)

    Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20)

    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

    Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 11)

    Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 34)

    Verordnung (EWG) Nr. 259/93 /EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1)

    - Im Bereich der Forschung zur Meeresumwelt und der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit:

    Programm „Marine Science and Technology“

    Programm Umwelt und Klima

    Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen: wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern (INCO-DC)

    - Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist:

    Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus, Paris, 4. Juni 1974 (Beschluss 75/437/EWG des Rates vom 3. März 1975, veröffentlicht im ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 5)

    Änderungsprotokoll zum Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus, Paris, 26. März 1986 (Beschluss 87/57/EWG des Rates vom 28. Dezember 1986, veröffentlicht im ABl. L 24 vom 27.1.1987, S. 47)

    Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus, Athen, 17. Mai 1980 (Beschluss 83/101/EWG des Rates vom 28. Februar 1983, veröffentlicht im ABl. L 67 vom 12.3.1983, S. 1)

    Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung und Protokoll zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge, Barcelona, 16. Februar 1976 (Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977, veröffentlicht im ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1)

    Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen, Barcelona, 16. Februar 1976 (Beschluss 81/420/EWG des Rates vom 19. Mai 1981, veröffentlicht im ABl. L 162 vom 19.6.1981, S. 4)

    Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, Genf, 13. November 1979 (Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981, veröffentlicht im ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11)

    Protokoll vom 2.-3. April 1982 über die besonderen Schutzgebiete des Mittelmeers, Genf, 3. April 1982 (Beschluss 84/132/EWG des Rates vom 1. März 1984, veröffentlicht im ABl. L 68 vom 10.3.1984, S. 36)

    Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe, Bonn, 13. September 1983 (Beschluss 84/358/EWG des Rates vom 28. Juni 1984, veröffentlicht im ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7)

    Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung, Lissabon, 17. Oktober 1990 (Beschluss 93/550/EWG des Rates vom 20. Oktober 1993, veröffentlicht im ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 20)

    Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung, Basel, 22. März 1989 (Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993, veröffentlicht im ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1)

    Finnland:

    Gemäß Artikel 287 des Übereinkommens wählt Finnland den Internationalen Gerichtshof und den Internationalen Seegerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens sowie des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI.

    Finnland ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.

    Frankreich:

  27. 1. Frankreich ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.
  28. 2. Frankreich weist den Bestimmungen des Übereinkommens widersprechende Erklärungen und Vorbehalte zurück. Ebenso weist Frankreich einseitige Maßnahmen sowie Maßnahmen aufgrund einer Vereinbarung zwischen Staaten, die den Bestimmungen des Übereinkommens widersprechende Auswirkungen haben, zurück.
  29. 3. Hinsichtlich der Bestimmungen von Art. 298 Abs. 1 akzeptiert Frankreich hinsichtlich der folgenden Streitigkeiten keines der in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren:
    • Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel;
    • Streitigkeiten über militärische Handlungen, einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen, und Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen, die nach Art. 297 Abs. 2 oder 3 von der Gerichtsbarkeit eines Gerichtshofs oder Strafgerichts ausgenommen sind;
    • Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die ihm durch die Satzung der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, sofern der Sicherheitsrat nicht beschließt, den Gegenstand von seiner Tagesordnung abzusetzen, oder die Parteien auffordert, die Streitigkeit mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mitteln beizulegen.

    Griechenland:

    Interpretative Erklärung betreffend Meerengen:

    Die vorliegende Erklärung betrifft die Bestimmungen des Teiles III über für die internationale Schifffahrt benützte Meerengen, insbesondere die Anwendung der Art. 36, 38, 41 und 42 des Seerechtsübereinkommens in der Praxis.

    In Gebieten mit zahlreichen, weit ausgebreiteten Inseln, die eine große Anzahl an alternativen Straßen bilden, die eigentlich ein und derselben internationalen Schifffahrtsroute dienen, ist Griechenland der Auffassung, dass der betreffende Küstenstaat dafür verantwortlich ist, die Route oder Routen in den genannten alternativen Straßen festzulegen, welche Schiffe und Luftfahrzeuge dritter Staaten nach dem Durchfahrtsregime auf eine Weise benützen können, dass einerseits die Anforderungen der internationalen Schifffahrt und des Überflugs und andererseits das Minimum an Sicherheitsvoraussetzungen des im Transit befindlichen Schiffes oder Luftfahrzeugs und des Küstenstaates erfüllt werden.

    Erklärungen:

  30. 1. Mit der Ratifikation des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sichert sich Griechenland alle Rechte und übernimmt alle Verpflichtungen nach dem Übereinkommen. Griechenland wird entsprechend seiner nationalen Strategie bestimmen, wann und wie es seine Rechte ausüben wird. Dies bedeutet nicht, dass Griechenland auf diese Rechte in irgendeiner Weise verzichtet.
  31. 2. Griechenland möchte in diesem Zusammenhang seine anlässlich der Annahme des Übereinkommens und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung hinterlegte interpretative Erklärung betreffend Meerengen in Erinnerung rufen (siehe „interpretative Erklärung betreffend Meerengen“).
  32. 3. Gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen wählt die Regierung der Hellenischen Republik hiermit den gemäß Anlage VI des Übereinkommens errichteten Internationalen Seegerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens.
  33. 4. Griechenland hat als Mitgliedstaat der Europäischen Union dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Bereichen Befugnisse übertragen. Nach Hinterlegung der Urkunde der förmlichen Bestätigung durch die Europäische Union wird Griechenland eine eigene Erklärung abgeben, in der die vom Übereinkommen behandelten Angelegenheiten, für die es Befugnisse an die Europäische Union übertragenen hat, genau angeführt werden.

    Guatemala:

    Die Regierung Guatemalas erklärt, dass:

    1. a) die Genehmigung des Übereinkommens durch den Kongress der Republik Guatemala unter keinen Umständen die Rechte Guatemalas über das Gebiet Belize, einschließlich der Inseln und Inselchen oder ihre historischen Rechte über Bahia de Amatique berühren darf und
    2. b) dementsprechend das Küstenmeer und die Meeresgebiete bis zur Lösung des bestehenden Streits nicht abgegrenzt werden können.

      Irland:

      Irland ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.

      Kanada:

      Die Regierung Kanadas wählt hiermit gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommen, ohne festzulegen, dass ein Verfahren Vorrang vor dem anderen hat:

    3. a) den gemäß Anlage VI des Übereinkommens errichteten Internationalen Seegerichtshof und
    4. b) ein gemäß Anlage VII des Übereinkommens errichtetes Schiedsgericht.

      Hinsichtlich Art. 298 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens akzeptiert Kanada keines der in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der folgenden Streitigkeiten:

      • Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel;
      • Streitigkeiten über militärische Handlungen, einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen, und Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen, die nach Art. 297 Abs. 2 oder 3 von der Gerichtsbarkeit eines Gerichtshofs oder Strafgerichts ausgenommen sind;
      • Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die ihm durch die Satzung der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, sofern der Sicherheitsrat nicht beschließt, den Gegenstand von seiner Tagesordnung abzusetzen, oder die Parteien auffordert, die Streitigkeit mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mitteln beizulegen.

      Gemäß Art. 309 des Seerechtsübereinkommens sind nur solche Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen zulässig, die ausdrücklich in anderen Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind. Eine gemäß Art. 310 des Übereinkommens abgegebene Erklärung kann nicht den Ausschluss oder die Änderung der Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf den jeweiligen Staat, die internationale Organisation oder ein anderes Rechtssubjekt zum Inhalt haben. Die Regierung Kanadas erklärt daher, dass sie sich durch von Staaten, internationalen Organisationen oder anderen Rechtssubjekten gemäß Art. 310 des Übereinkommens bereits oder in Hinkunft abgegebene Erklärungen, die die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf den jeweiligen Staat, die internationale Organisation oder das andere Rechtssubjekt ausschließen oder ändern, nicht als gebunden erachtet. Das Fehlen einer Antwort der Regierung Kanadas hinsichtlich solcher Erklärungen darf nicht als stillschweigende Annahme einer solchen Erklärung ausgelegt werden. Die Regierung Kanadas behält sich das Recht vor, jederzeit zu einer solchen Erklärung in der geeignet erscheinenden Weise Stellung zu beziehen.

      Kiribati:

      In Ausübung des durch Art. 310 des Übereinkommens übertragenen Rechtes, erklärt die Republik Kiribati anlässlich ihres Beitritts zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS), dass sie die Bestimmungen des Art. 47 in Teil IV dieses Übereinkommens annimmt, und möchte ihre Bedenken in Bezug auf die Formel äußern, die zur Festlegung der Archipelbasislinien verwendet wurde.

      Die Teil IV Berechnungen für Archipelgewässer erlauben es nicht, dass eine Basislinie um alle Inseln der drei Inselgruppen aus denen die Republik Kiribati besteht, gezogen wird. Diese Inselgruppen sind auf einer Fläche von mehr als drei Millionen Quadratkilometer des Ozeans verteilt, und die bestehende Formel wie in Teil IV des Übereinkommens dargelegt wird Kiribatis drei Inselgruppen in drei verschiedene ausschließliche Gewässerzonen und internationale Gewässer teilen.

      Die Regierung von Kiribati möchte vorschlagen, dass die Formel zur Festlegung von Archipelbasislinien überarbeitet wird, sodass in Zukunft Kiribatis obgenannten Bedenken berücksichtigt werden.

      Der Beitritt Kiribatis zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen beeinflusst in keiner Weise seinen Status als Archipelstaat oder seine Rechte das gesamte oder Teile seines zur See gehörigen Hoheitsgebietes als Archipelgewässer im Sinne dieses Übereinkommens zu erklären.

      Lettland:

      Gemäß Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erklärt die Republik Lettland, dass sie folgende Mittel zur Streitbeilegung betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wählt:

  34. 1. den gemäß Anlage VI des Übereinkommens errichteten Internationalen Seegerichtshof
  35. 2. den Internationalen Gerichtshof

    Litauen:

    Die Republik Litauen wählt gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens:

    1. a) den gemäß Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof und
    2. b) den Internationalen Gerichtshof.

      Malaysia:

  36. 1. Die malaysische Regierung ist nicht durch nationales Recht oder irgendwelche von anderen Staaten anlässlich der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Übereinkommens abgegebene Erklärungen gebunden. Malaysia behält sich das Recht vor, zu nationalem Recht oder Erklärungen zu gegebener Zeit Stellung zu nehmen, insbesondere zu maritimen Ansprüchen von anderen Staaten, die ebenfalls das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, wenn solche Ansprüche mit den einschlägigen Prinzipien des Völkerrechts und den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens unvereinbar und für die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse Malaysias über seine Meeresgebiete nachteilig sind.
  37. 2. Die malaysische Regierung geht davon aus, dass die Bestimmungen von Art. 301, die „jede Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit eines Staates gerichtet oder sonst mit den in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätzen des Völkerrechts unvereinbar ist“, verbieten, insbesondere auch auf die Meeresgebiete unter der Souveränität oder der Jurisdiktion des Küstenstaates Anwendung finden.
  38. 3. Die malaysische Regierung geht davon aus, dass die Bestimmungen des Übereinkommens andere Staaten nicht dazu ermächtigen, ohne Zustimmung des Küstenstaates in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone militärische Übungen oder Manöver durchzuführen, insbesondere solche, bei denen Waffen oder Sprengstoffe zum Einsatz kommen.
  39. 4. In Anbetracht der Gefahr, die die Durchfahrt von Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie von Schiffen, die nukleare oder sonstige Stoffe ähnlicher Natur befördern, mit sich bringt und im Hinblick auf die Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 des Seerechtsübereinkommens betreffend das Recht des Küstenstaates, die Durchfahrt von solchen Schiffen auf von diesem Staat innerhalb seines Küstenmeeres festgelegte Schifffahrtswege zu beschränken sowie auf Art. 23 des Übereinkommens, der vorsieht, dass solche Schiffe Dokumente mit sich führen und die besonderen Vorsichtsmaßnahmen beachten müssen, die in internationalen Vereinbarungen für solche Schiffe vorgeschrieben sind, verlangt die malaysische Regierung, dass die zuvor genannten Schiffe vor Einfahrt in das Küstenmeer Malaysias solange eine vorhergehende Durchfahrtsgenehmigung erlangen müssen, bis die in Art. 23 genannten internationalen Übereinkünfte abgeschlossen worden sind und Malaysia eine Vertragspartei geworden ist. Unter allen Umständen ist der Flaggenstaat solcher Schiffe verpflichtet, die Haftung für jeden aus der Durchfahrt solcher Schiffe durch das Küstenmeer Malaysias resultierenden Verlust oder Schaden zu übernehmen.
  40. 5. Die malaysische Regierung möchte auch neuerlich auf ihre Erklärung zu Art. 233 des Übereinkommens in seiner Anwendung auf die Meerengen von Malakka und Singapur verweisen, die einem an den Präsidenten von UNCLOS III übermittelten Schreiben vom 28. April 1982 angeschlossen war und im Dokument A/CONF.62/L 145, UNCLOS III Off. Rec., vol. XVI, p. 250-251 enthalten ist.
  41. 6. Die Ratifikation des Übereinkommens durch die malaysische Regierung berührt in keiner Weise ihre Rechte und Verpflichtungen nach anderen Vereinbarungen und Verträgen über seerechtliche Angelegenheiten, denen die malaysische Regierung als Partei angehört.
  42. 7. Die malaysische Regierung legt Art. 74 und 83 so aus, dass in Ermangelung einer Vereinbarung über die Begrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone, des Festlandsockels oder anderer Meeresgebiete zwecks Erzielung einer der Billigkeit entsprechenden Lösung als Grenze die Mittellinie gilt, das heißt eine Linie, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeers von Malaysia und dem jeweiligen anderen Staat gemessen wird.

    Malaysia ist auch der Auffassung, dass gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens, nämlich Art. 56 und 76, wenn das Meeresgebiet weniger oder höchstens 200 Seemeilen umfasst, die Grenze für den Festlandsockel und die ausschließliche Wirtschaftszone auf derselben Linie verlaufen soll (identisch).

  43. 8. Die malaysische Regierung erklärt, dass unbeschadet Art. 303 des Seerechtsübereinkommens archäologische und historische Gegenstände, die in Meeresgebieten aufgefunden werden, über die sie die Souveränität oder Jurisdiktion ausübt, nicht ohne ihre vorherige Mitteilung und Zustimmung entfernt werden dürfen.

    Nicaragua:

    Die Regierung Nicaraguas erklärt gemäß Art. 310 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen hiermit:

  44. 1. dass sie sich durch die wie auch immer formulierten oder benannten Erklärungen und Stellungnahmen anderer Staaten anlässlich der Unterzeichnung, Annahme, Ratifikation des Übereinkommens oder des Beitritts zu diesem nicht gebunden erachtet und dass sie sich das Recht vorbehält, jederzeit ihre Haltung zu diesen Erklärungen oder Stellungnahmen zu äußern.
  45. 2. dass die Ratifikation des Übereinkommens weder die Anerkennung irgendeines von einem Vertragsstaat des Übereinkommens gestellten territorialen Anspruchs noch die automatische Anerkennung irgendeiner Land- oder Seegrenze beinhaltet.

    Nicaragua erklärt gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens, dass es nur die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens akzeptiert.

    Nicaragua erklärt hiermit, dass es nur die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs als Mittel zur Beilegung der Arten von Streitigkeiten gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a, b und c anerkennt.

    Niederlande:

    A. Erklärung gemäß Art. 287 des Übereinkommens:

    Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 287 des Übereinkommens, dass es die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens gegenüber Vertragsstaaten des Übereinkommens, die dies ebenfalls getan haben, anerkennt.

    B. Einsprüche:

    Das Königreich der Niederlande erhebt Einspruch gegen alle Erklärungen, die die rechtlichen Wirkungen der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ausschließen oder ändern.

    Dies ist insbesondere hinsichtlich der folgenden Angelegenheiten der Fall:

  46. I. Friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer

    Das Übereinkommen gestattet allen Schiffen die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer, einschließlich ausländischen Kriegsschiffen, Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie Schiffen, die nukleare oder andere Stoffe ähnlicher Natur befördern, ohne vorherige Zustimmung oder Notifikation und unter genauer Beachtung von für solche Schiffe in internationalen Übereinkünften vorgesehenen speziellen Vorsichtsmaßnahmen.

  47. II. Ausschließliche Wirtschaftszone
  48. 1. Durchfahrt durch die ausschließliche Wirtschaftszone

    Nichts in diesem Übereinkommen beschränkt die Freiheit der Schifffahrt von Schiffen mit Kernenergieantrieb oder Schiffen, die nukleare oder andere Stoffe ähnlicher Natur befördern in der ausschließlichen Wirtschaftszone, sofern diese Schifffahrt den anwendbaren Regeln des Völkerrechts entspricht. Insbesondere ermächtigt das Übereinkommen den Küstenstaat nicht, die Schifffahrt solcher Schiffe in der ausschließlichen Wirtschaftszone von einer vorherigen Zustimmung oder Notifikation abhängig zu machen.

  49. 2. Militärische Übungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone

    Das Übereinkommen ermächtigt den Küstenstaat nicht, militärische Übungen in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone zu verbieten. Die Rechte des Küstenstaates in der ausschließlichen Wirtschaftszone sind in Art. 56 des Übereinkommens aufgezählt, und eine derartige Befugnis wird dem Küstenstaat nicht übertragen. In der ausschließlichen Wirtschaftszone genießen alle Staaten die Freiheit der Schifffahrt und des Überflugs, vorbehaltlich der einschlägigen Regelungen des Übereinkommens.

  50. 3. Anlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone

    Der Küstenstaat hat das Recht, Anlagen und Bauwerke in der ausschließlichen Wirtschaftszone für wirtschaftliche Zwecke zu genehmigen, betreiben und zu verwenden. Die Jurisdiktion über die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen und Bauwerke beschränkt sich auf die in Art. 56 Abs. 1 enthaltenen Regeln und unterliegt den in Art. 56 Abs. 2 und Art. 58 und 60 des Übereinkommens enthaltenen Verpflichtungen.

  51. 4. Sonstige Rechte

    Der Küstenstaat genießt keine weiteren Rechte in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Die Rechte des Küstenstaates sind in Art. 56 des Übereinkommens aufgezählt und können nicht einseitig ausgeweitet werden.

  52. III. Durchfahrt durch Meerengen

    Routen und Schifffahrtswege durch Meerengen sind im Einklang mit den Regeln des Übereinkommens festzulegen. Überlegungen betreffend die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung dürfen die Schifffahrt in für die internationale Schifffahrt benützten Meerengen nicht beeinflussen. Die Anwendung anderer internationaler Regelungen auf Meerengen unterliegt den einschlägigen Artikeln des Übereinkommens.

  53. IV. Archipelstaaten

    Die Anwendung von Teil IV des Übereinkommens beschränkt sich auf Staaten, die zur Gänze aus einer oder mehreren Inselgruppen bestehen und kann andere Inseln umfassen. Art. 46 widersprechende Ansprüche auf den Status eines Archipelstaates sind unannehmbar. Der Status eines Archipelstaates und die aus diesem Status entspringenden Rechte und Pflichten können nur nach den Bedingungen des Teiles IV des Übereinkommens erworben werden.

  54. V. Fischerei

    Das Übereinkommen überträgt dem Küstenstaat keine Hoheitsbefugnisse hinsichtlich der Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meeresressourcen jenseits der ausschließlichen Wirtschaftszone mit Ausnahme sesshafter Arten. Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, dass die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden und weit wandernden Fischbeständen gemäß den Art. 63 und 64 des Übereinkommens auf Grundlage internationaler Zusammenarbeit in geeigneten subregionalen und regionalen Organisationen erfolgen muss.

  55. VI. Kulturelles Erbe unter Wasser

    Die Hoheitsbefugnisse über im Meer aufgefundene archäologische und historische Gegenstände beschränken sich auf die Art. 149 und 303 des Übereinkommens. Das Königreich der Niederlande ist jedoch der Auffassung, dass es erforderlich sein mag, die das kulturelle Erbe unter Wasser betreffenden völkerrechtlichen Regelungen in internationaler Zusammenarbeit weiter zu entwickeln.

  56. VII. Basislinien und Abgrenzung

    Ein Anspruch, dass Basislinien oder die Abgrenzung von Meeresgebieten dem Übereinkommen entsprechen, ist nur annehmbar, wenn solche Linien oder Gebiete gemäß dem Übereinkommen festgelegt wurden.

  57. VIII. Nationale Gesetzgebung

    Gemäß der allgemeinen Regel des Völkerrechts, wie in den Art. 27 und 46 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge festgelegt, können sich Staaten nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung des Übereinkommens zu rechtfertigen.

  58. IX. Territoriale Ansprüche

    Die Ratifikation durch das Königreich der Niederlande umfasst nicht die Anerkennung oder Annahme irgendwelcher Gebietsansprüche seitens einzelner Vertragsstaaten des Übereinkommens.

  59. X. Art. 301

    Art. 301 ist im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen, wie sie auf das Gebiet und das Küstenmeer eines Küstenstaates Anwendung findet, auszulegen.

  60. XI. Allgemeine Erklärung

    Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, weitere Erklärungen zum Übereinkommen und zum Durchführungsübereinkommen als Antwort auf zukünftige Erklärungen abzugeben.

    C. Erklärung gemäß Anlage IX des Übereinkommens

    Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ruft das Königreich der Niederlande in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser Befugnisse in bestimmten, vom Übereinkommen erfassten Bereichen übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.

    Norwegen:

    Erklärung gemäß Art. 310 des Übereinkommens:

    Gemäß Art. 309 des Übereinkommens sind nur solche Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen zulässig, die ausdrücklich in anderen Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind. Eine Erklärung gemäß Art. 310 kann für den erklärenden Staat nicht die Wirkung einer Ausnahme oder eines Vorbehalts haben. Die Regierung des Königreichs Norwegen erklärt daher, dass sie sich durch von Staaten oder internationalen Organisationen bereits oder in Hinkunft abgegebene Erklärungen gemäß Art. 310 des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet. Passivität hinsichtlich solcher Erklärungen darf weder als Annahme noch als Ablehnung solcher Erklärungen ausgelegt werden. Die Regierung behält sich das Recht Norwegens vor, jederzeit zu solchen Erklärungen in der geeignet erscheinenden Weise Stellung zu beziehen.

    Erklärung gemäß Art. 287 des Übereinkommens:

    Die Regierung des Königreichs Norwegen erklärt gemäß Art. 287 des Übereinkommens, dass sie den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens wählt.

    Erklärung gemäß Art. 298 des Übereinkommens:

    Die Regierung des Königreichs Norwegen erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass sie ein gemäß Anlage VII errichtetes Schiedsgericht für die in Art. 298 genannten Arten von Streitigkeiten nicht akzeptiert.

    Pakistan:

  61. i. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird zu gegebener Zeit die in Art. 287 und 298 vorgesehenen Erklärungen betreffend die Streitbeilegung abgeben.
  62. ii. Das Seerechtsübereinkommen sichert bei der Durchfahrt durch das Territorium des Transitstaates dessen Souveränität. Es stellt daher im Einklang mit Art. 125 über die Rechte und Erleichterungen der Durchfahrt für Binnenstaaten sicher, dass die Souveränität und die legitimen Interessen des Transitstaates in keiner Weise verletzt werden dürfen. Der präzise Inhalt der Transitfreiheit muss daher in jedem einzelnen Fall zwischen dem Transitstaat und dem betroffenen Binnenstaat vereinbart werden. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung über die Bedingungen und Modalitäten der Ausübung des Rechts auf Durchreise durch das Gebiet der Islamischen Republik Pakistan wird die Durchreise ausschließlich durch die nationalen Gesetze Pakistans geregelt.
  63. iii. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens in keiner Weise zur Durchführung von militärischen Übungen oder Manövern, insbesondere solchen, die den Einsatz von Waffen oder Sprengstoffen umfassen, durch andere Staaten in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel eines Küstenstaates ohne Zustimmung des betroffenen Küstenstaates ermächtigen.

    Panama:

    Die Republik Panama erklärt, dass sie ausschließliche Souveränität über die „historische panamesische Bucht“ des Golfs von Panama genießt, eine gut gekennzeichnete geografische Konfiguration, deren Küsten zur Gänze zur Republik Panama gehören. Sie ist eine breite Bucht oder ein Meeresarm im Süden des panamesischen Isthmus, in dem die den Meeresboden und den Meeresuntergrund überlagernden Meeresgewässer ein Gebiet zwischen den nördlichen Breitengraden 70 28' 00'' und 70 31' 00'' und den Längengraden 70 59' 53'' und 78 11' 40'', beide westlich von Greenwich, umfassen, wobei dies die Positionen von Punta Mala und Punta Jaqué sind, jeweils westlich und östlich des Eingangs des Golfs von Panama. Diese breite Bucht reicht ziemlich weit in den panamesischen Isthmus. Die Breite des Eingangs beträgt von Punta Mala bis Punta de Jaqué etwa 200 km und reicht bis zu einer Entfernung von 165 km ins Landesinnere (gemessen vom der imaginären Verbindungslinie zwischen Punta Mala und Punta Jaqué bis zur Mündung des Rio Chico östlich von Panama City).

    Unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und potentiellen Ressourcen ist die historische Bucht des Golfs von Panama eine für die Republik Panama lebenswichtige Notwendigkeit, sowohl hinsichtlich Sicherheit und Verteidigung (dies ist seit unvordenklichen Zeiten der Fall) als auch in wirtschaftlicher Hinsicht, da ihre Meeresressourcen von alters her von den Bewohnern des panamesischen Isthmus genutzt werden.

    Er ist von länglicher Form, einem Kalbskopf ähnelnden Küstenumriss und sein Küstenumfang, der etwa 668 km misst, ist unter der maritimen Kontrolle Panamas. Gemäß dieser Abgrenzung umfasst die historische Bucht des Golfs von Panama ein Gebiet von etwa 30.000m².

    Die Republik Panama erklärt, dass sie in Ausübung ihrer souveränen Rechte und unter Beachtung ihrer Pflichten in einer mit den Bestimmungen des Übereinkommens vereinbaren Weise handeln wird und behält sich das Recht vor, falls erforderlich, weitere Erklärungen zum Übereinkommen abzugeben.

    Portugal:

  64. 1. Portugal bestätigt zum Zweck der Abgrenzung des Küstenmeeres, des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone neuerlich seine Rechte nach nationalem Recht hinsichtlich des Festlands, der Inselgruppen und der in diesen eingeschlossenen Inseln;
  65. 2. Portugal erklärt, dass es im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 33 dieses Übereinkommens innerhalb einer Zone von 12 Seemeilen im Anschluss an sein Küstenmeer die erforderlich erscheinenden Kontrollmaßnahmen ergreifen wird;
  66. 3. Gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens genießt Portugal souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse über eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen von der Basislinie, von der die Breite des Küstenmeeres gemessen wird;
  67. 4. Die Meeresgrenze zwischen Portugal und den Staaten mit gegenüberliegenden oder angrenzenden Küsten ist diejenige, die historisch auf Grundlage des Völkerrechts festgelegt wurde;
  68. 5. Nach dem Verständnis Portugals ist die Resolution III der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen voll anwendbar auf das nicht selbstverwaltete Gebiet Osttimor, dessen Verwaltungsmacht Portugal nach der Satzung der Vereinten Nationen und den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung und des Sicherheitsrates verbleibt. Demzufolge muss die Anwendung des Übereinkommens, insbesondere die Abgrenzung der Meeresgebiete des Gebiets Osttimor, die Rechte seines Volks nach der Satzung und den genannten Resolutionen und weiter die Portugal als Verwaltungsmacht des Gebiets von Osttimor zukommende Verantwortung berücksichtigen;
  69. 6. Portugal erklärt, dass unbeschadet der Bestimmungen von Art. 303 dieses Übereinkommens und der Anwendung anderer völkerrechtlicher Rechtsinstrumente betreffend den Schutz des archäologischen Erbes unter Wasser alle in den unter seiner Souveränität oder Jurisdiktion stehenden Meeresgebieten aufgefundenen historischen oder archäologischen Gegenstände nur nach vorheriger Information und Zustimmung der zuständigen portugiesischen Behörden entfernt werden dürfen.
  70. 7. Die Ratifikation des Übereinkommens durch Portugal bedeutet nicht die automatische Anerkennung irgendeiner Meeres- oder Landesgrenze;
  71. 8. Portugal erachtet sich durch von anderen Staaten abgegebene Erklärungen nicht als gebunden und behält sich seine Stellungnahme hinsichtlich jeder Erklärung in angemessener Zeit vor;
  72. 9. Unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen und zum Schutz der Umwelt und dem nachhaltigen Wachstum der auf dem Meer beruhenden wirtschaftlichen Aktivitäten wird Portugal vorzugsweise durch internationale Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung des Prinzips der Vorsicht Kontrolltätigkeiten über die Gebiete jenseits seiner nationalen Jurisdiktion wahrnehmen;
  73. 10. Hinsichtlich Art. 287 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es in Ermangelung nichtjuristischer Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens eines der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten wählt:
    1. a) den gemäß Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;
    2. b) den Internationalen Gerichtshof;
    3. c) das gemäß Anlage VII errichtete Schiedsgericht;
    4. d) das gemäß Anlage VIII errichtete besondere Schiedsgericht;
  74. 11. In Ermangelung anderer friedlicher Mittel der Streitbeilegung wird Portugal gemäß Anlage VIII des Übereinkommens die Anrufung eines besonderen Schiedsgerichts wählen, sofern die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens bezüglich Fischerei, Schutz und Bewahrung der lebenden Meeresressourcen und der Meeresumwelt, wissenschaftlicher Forschung, Schifffahrt und Meeresverschmutzung betroffen sind.
  75. 12. Portugal erklärt, dass es unbeschadet der in Teil XV Abschnitt 2 dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen die in Abschnitt 1 dieses Teils vorgesehenen Verfahren hinsichtlich einer oder mehrerer in Art. 298 lit. a, b und c dieses Übereinkommens genannten Arten von Streitigkeiten nicht anerkennt;
  76. 13. Portugal hält fest, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.

    Rumänien:

  77. 1. Als geographisch benachteiligte Region, die an ein Meer mit mangelhaften Bodenschätzen grenzt, beteuert Rumänien die Notwendigkeit, eine internationale Zusammenarbeit zur Gewinnung der Bodenschätze der Wirtschaftszonen, aufgrund von billigen und gerechten Vereinbarungen, zu entwickeln, die den Zugang von Ländern dieser Art zu den Fischgründen der Wirtschaftszonen anderer Regionen oder Unterregionen gewährleisten.
  78. 2. Rumänien beteuert das Recht von Küstenstaaten Maßnahmen zum Schutz ihrer Sicherheitsinteressen zu treffen, einschließlich des Rechtes, Gesetze und Vorschriften über die Durchfahrt fremder Kriegsschiffe durch ihr Küstenmeer zu beschließen. Dieses Recht steht in voller Übereinstimmung mit den Art. 19 und 25 des Übereinkommens, wie dies in der Erklärung des Vorsitzenden der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen in der Vollversammlung der Konferenz am 26. April 1982 klar zum Ausdruck gebracht wurde.
  79. 3. Rumänien hält fest, dass nach Maßgabe der Billigkeit - wie es sich aus Art. 74 und 83 des Seerechtsübereinkommens ergibt - die unbewohnten Inseln ohne Wirtschaftsleben in keiner Weise die Abgrenzung der Meeresräume, die zur Festlandküste der Küstenstaaten gehören, beeinflussen können.

    Russische Föderation:

    Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. 298 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren, die zu bindenden Entscheidungen führen, hinsichtlich von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 des Übereinkommens betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel, Streitigkeiten über militärische Handlungen, einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen und Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen sowie Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die ihm durch die Satzung der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, nicht anerkennt.

    Unter Berücksichtigung der Art. 309 und 310 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie Einspruch gegen alle bereits abgegebenen oder in Zukunft gemachten Erklärungen anlässlich der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitritts zum Übereinkommen oder Erklärungen, die aus irgendeinem anderen Grund in Verbindung mit dem Übereinkommen abgegeben werden, erhebt, die nicht in Einklang mit den Bestimmungen von Art. 310 des Übereinkommens stehen. Die Russische Föderation ist der Auffassung, dass solche Erklärungen, wie auch immer sie formuliert oder benannt sein mögen, die rechtlichen Wirkungen der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf die Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, nicht ausschließen oder ändern können und daher in den Beziehungen der Russischen Föderation mit diesem Vertragsstaat nicht zu berücksichtigen sind.

    Saudi Arabien:

  80. 1. Die Regierung des Königreichs Saudi Arabien ist weder durch nationale Gesetze noch durch von anderen Staaten anlässlich der Unterzeichnung oder Ratifikation des Übereinkommens abgegebene Erklärungen gebunden. Das Königreich behält sich das Recht vor, zum gegebenen Zeitpunkt seine Haltung zu solchen Gesetzen oder Erklärungen festzulegen. Insbesondere stellt die Ratifikation des Übereinkommens durch das Königreich in keiner Weise eine Anerkennung maritimer Ansprüche seitens anderer Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, dar, wo solche Ansprüche unvereinbar mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und nachteilig für die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse über die maritimen Gebiete des Königreichs sind.
  81. 2. Die Regierung des Königreichs Saudi Arabien ist an keine internationalen Verträge oder Übereinkommen gebunden, die mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unvereinbare Bestimmungen enthalten und nachteilig für die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse des Königreichs über seine maritimen Gebiete sind.
  82. 3. Die Regierung des Königreichs Saudi Arabien ist der Auffassung, dass die Anwendung der Bestimmungen des Teiles IX des Übereinkommens betreffend die Zusammenarbeit von Anrainerstaaten umschlossener oder halbumschlossener Meere der Annahme des Übereinkommens durch alle betroffenen Staaten unterliegt.
  83. 4. Die Regierung des Königreichs Saudi Arabien ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die Umsetzung des Rechtssystems der Transitdurchfahrt durch der internationalen Schifffahrt dienende Meerengen, die einen Teil der Hohen See oder der ausschließlichen Wirtschaftszone mit einem anderen Teil der Hohen See oder der ausschließlichen Wirtschaftszone verbinden, auch auf die Schifffahrt zwischen an solche Meerengen angrenzende oder benachbarte Inseln Anwendung finden, besonders wo die für die Einfahrt in oder Ausfahrt aus der Meerenge verwendeten Schifffahrtswege, wie von der zuständigen internationalen Organisation gekennzeichnet, in der Nähe solcher Inseln liegen.
  84. 5. Die Regierung des Königreichs Saudi Arabien ist der Auffassung, dass die friedliche Durchfahrt keine Anwendung auf ihr Küstenmeer findet, wo es einen in navigatorischer und hydrographischer Hinsicht gleichermaßen geeigneten Seeweg durch die Hohe See oder eine ausschließliche Wirtschaftszone gibt.
  85. 6. Angesichts der Gefahr, die die Durchfahrt von Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie von Schiffen, die nukleare oder andere Stoffe ähnlicher Natur befördern, mit sich bringt und in Hinblick auf die Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 dieses Übereinkommens betreffend das Recht des Küstenstaates, die Durchfahrt solcher Schiffe durch sein Küstenmeer auf die von ihm bestimmten Schifffahrtswege zu begrenzen wie auch von Art. 23 des Übereinkommens, wonach derartige Schiffe Dokumente mitführen und die besonderen Vorsichtsmaßnahmen beachten müssen, die in internationalen Übereinkünften vorgesehen sind, verlangt das Königreich Saudi Arabien, dass die genannten Schiffe vor der Einfahrt in das Küstenmeer des Königreiches solange vorher eine Durchfahrtsgenehmigung erlangen müssen, bis die in Art. 23 erwähnten internationalen Übereinkünfte abgeschlossen und das Königreich Vertragspartei geworden ist. Der Flaggenstaat solcher Schiffe hat unter allen Umständen die Verantwortung für jeden Verlust oder Schaden, der aus der friedlichen Durchfahrt solcher Schiffe durch das Küstenmeer des Königreichs Saudi Arabien herrührt, zu übernehmen.
  86. 7. Das Königreich Saudi Arabien wird die internen Verfahren für die seiner Souveränität und Jurisdiktion unterstehenden Meeresgebiete bekannt machen, um die souveränen Rechte und Jurisdiktion zu bekräftigen und die Interessen des Königreiches in diesen Gebieten zu garantieren.

    Schweden:

    Die Regierung des Königreichs Schweden wählt hiermit gemäß Art. 287 des Übereinkommens den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens und des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Übereinkommens.

    Das Königreich Schweden ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.

    Serbien und Montenegro:

  87. 1. Ausgehend von dem Recht, das den Vertragsstaaten auf Grund von Art. 310 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zuerkannt wird, geht die Regierung Serbien und Montenegros davon aus, dass ein Küstenstaat mittels eigener Gesetze und Vorschriften die Durchfahrt ausländischer Kriegsschiffe von dem Erfordernis einer vorherigen Benachrichtigung des Küstenstaates abhängig machen und die Anzahl der gleichzeitig durchfahrenden Schiffe auf der Basis des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts und in Übereinstimmung mit dem Recht auf friedliche Durchfahrt (Art. 17 bis 32 des Übereinkommens) beschränken kann.
  88. 2. Die Regierung Serbien und Montenegros geht weiters davon aus, dass sie auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 und von Art. 45 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens mittels eigener Gesetze und Vorschriften bestimmen kann, auf welche der für die internationale Schifffahrt verwendeten Meerengen im Küstenmeer Serbien und Montenegros die Regelungen betreffend die friedliche Durchfahrt gegebenenfalls anzuwenden sind.
  89. 3. Angesichts der Tatsache, dass die Bestimmungen des Übereinkommens über die Anschlusszone (Art. 33) keine Vorschriften über die Abgrenzung der Anschlusszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten enthalten, geht die Regierung Serbien und Montenegros davon aus, dass die in Art. 24 Abs. 3 des in Genf am 29. April 1958 unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlusszone festgelegten Grundsätze des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts auch für die Abgrenzung der Anschlusszone zwischen den Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gelten.

    Spanien:

  90. 1. Das Königreich Spanien ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Union dieser in bestimmten vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten Befugnisse übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.
  91. 2. Die spanische Regierung erklärt anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens, dass dieser Akt nicht als Anerkennung irgendwelcher Rechte oder eines Status betreffend den Meeresraum Gibraltar, die nicht in Art. 10 des Vertrags von Utrecht vom 13. Juli 1713 zwischen der spanischen und der britischen Krone enthalten sind, ausgelegt werden darf. Die spanische Regierung ist auch der Auffassung, dass die Resolution III der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen nicht auf den Fall der Kolonie Gibraltar anwendbar ist, die einem Dekolonisierungsprozess unterliegt, in dem nur die einschlägigen, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen Anwendung finden.
  92. 3. Spanien ist der Auffassung, dass
    1. a) die Bestimmungen von Teil III des Übereinkommens mit dem Recht des Küstenstaates vereinbar sind, eigene Vorschriften in für die internationale Schifffahrt verwendeten Meerengen unter der Vorraussetzung zu erlassen und anzuwenden, dass diese Vorschriften nicht das Recht auf friedliche Durchfahrt behindern.
    2. b) die Worte „in der Regel“ in Art. 39 Abs. 3 lit. a, „außer durch höhere Gewalt oder durch Notfall“ bedeuten.
    3. c) die Bestimmungen von Art. 221 einem an eine der internationalen Schifffahrt dienenden Meerenge angrenzenden Staat nicht seine Zuständigkeit nach dem Völkerrecht zum Eingreifen im Fall der in diesem Artikel erwähnten Unfälle entziehen.
  93. 4. Spanien erklärt:
    1. a) dass die Art. 69 und 70 des Übereinkommens dahingehend auszulegen sind, dass der Zugang zur Fischerei in den Wirtschaftszonen dritter Staaten durch die Flotten von entwickelten Binnenstaaten und geografisch benachteiligten Staaten davon abhängig ist, ob der betroffene Küstenstaat früher den Flotten von Staaten, die üblicherweise in der betroffenen ausschließlichen Wirtschaftszone gefischt haben, Zugang gewährt hat.
    2. b) Bezüglich Art. 297 und unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels, dass die Art. 56, 61 und 62 des Übereinkommens hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten keine Auslegung erlauben, wonach die Rechte des Küstenstaates, die erlaubte Fangmenge, seine Fangkapazität und die Verwendung von Überschüssen zu bestimmen, als unumschränkt betrachtet werden.
  94. 5. Die Bestimmungen von Anlage III Art. 9 verhindern nicht, dass Vertragsstaaten, deren industrielles Potential diesen eine direkte Teilnahme als Vertragspartner an der Ausbeutung der Ressourcen des Gebietes nicht möglich macht, an den in Abs. 2 dieses Artikels genannten gemeinschaftlichen Unternehmungen teilnehmen.
    1. 6) Spanien wählt gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens den Internationalen Gerichtshof als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens.

      Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gab das Königreich Spanien am 19. Juli 2002 Erklärungen gemäß Art. 287 und 298 ab:

      Die Regierung Spaniens erklärt gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sie den internationalen Seegerichtshof und den internationalen Gerichtshof als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens wählt.

      Die Regierung Spaniens erklärt gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel nicht anerkennt.

      Südafrika:

      Die Regierung der Republik Südafrika wird, zu gegebener Zeit, die in Art. 287 und 298 vorgesehenen Erklärungen bezüglich der Streitbeilegung abgeben.

      Tschechische Republik:

      Die Tschechische Regierung hat die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Oktober 1994 betreffend die Auslegung der Bestimmungen des Teiles X dieses Übereinkommens, der das Recht des Zugangs von Binnenstaaten zu und vom Meer und die Transitfreiheit betrifft, in Betracht gezogen und erklärt, dass die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Tschechischen Republik nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Teiles X des Übereinkommens ausgelegt werden darf.

      Ukraine:

  95. 1. Die Ukraine erklärt, dass sie gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 als Hauptmittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens das in Einklang mit Anlage VII errichtete Schiedsgericht wählt. Für die Behandlung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens hinsichtlich von Fragen der Fischerei, des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt, der wissenschaftlichen Meeresforschung und der Schifffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und Dumping wählt die Ukraine das gemäß Anlage VIII errichtete besondere Schiedsgericht.

    Die Ukraine anerkennt die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshof für Fragen betreffend die sofortige Freigabe eines angehaltenen Schiffes oder seiner Besatzung, wie in Art. 292 des Übereinkommens vorgesehen.

  96. 2. Die Ukraine erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass sie - außer dies ist in einer besonderen internationalen Übereinkunft zwischen der Ukraine und dem jeweiligen Staat anders vereinbart - die obligatorischen Verfahren und ihre bindenden Entscheidungen für die Behandlung von Streitigkeiten betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel und Streitigkeiten über militärische Handlungen nicht anerkennt.
  97. 3. Unter Berücksichtigung der Art. 309 und 310 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie Einspruch gegen alle Erklärungen erhebt, unabhängig davon, wann solche Erklärungen abgegeben wurden oder werden, die zur Folge haben können, dass die Bestimmungen des Übereinkommens nicht nach Treu und Glauben ausgelegt werden können oder die der gewöhnlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang oder dem Ziel und Zweck des Übereinkommens widersprechen.
  98. 4. Als geografisch benachteiligtes Land, mit einem Meer, das arm an lebenden Ressourcen ist, betont die Ukraine neuerlich die Notwendigkeit, eine internationale Zusammenarbeit für die Ausbeutung der lebenden Ressourcen der Wirtschaftszonen auf der Basis von gerechten und billigen Vereinbarungen, die den Zugang zu den Fischressourcen in den Wirtschaftszonen anderer Regionen und Subregionen sicherstellen, zu entwickeln.

    Ungarn:

    Die Regierung der Republik Ungarn macht folgende Erklärung zu Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay angenommen wurde:

    Gemäß Art. 287 des obgenannten Übereinkommens wählt die Regierung der Republik Ungarn die folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens in der folgenden Reihenfolge:

  99. 1. den Internationalen Seegerichtshof,
  100. 2. den Internationalen Gerichtshof,
  101. 3. ein speziell gemäß Anlage VIII errichtetes Schiedsgericht für alle darin bezeichneten Arten von Streitigkeiten.

    Vereinigtes Königreich:

  102. a. Allgemeines:

    Das Vereinigte Königreich kann keine bereits abgegebene oder in Zukunft gemachte Erklärung, die nicht in Einklang mit den Art. 309 und 310 des Übereinkommens steht, akzeptieren. Art. 309 des Übereinkommens verbietet Vorbehalte und Ausnahmen (ausgenommen diejenigen, die in anderen Artikeln des Übereinkommens ausdrücklich vorgesehen sind). Nach Art. 310 können Erklärungen eines Staates nicht die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf den betreffenden Staat ausschließen oder ändern.

    Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass Erklärungen, die nicht im Einklang mit den Art. 309 und 310 stehen, unter anderem folgende Erklärungen umfassen:

    • solche, die sich auf Basislinien beziehen, die nicht im Einklang mit dem Übereinkommen gezogenen wurden;
    • solche, die das Erfordernis irgendeiner Form der Notifikation oder Erlaubnis beinhalten, bevor Kriegsschiffe oder andere Schiffe das Recht der friedlichen Durchfahrt oder der Freiheit der Schifffahrt ausüben oder die auf andere Weise eine Beschränkung der Navigationsrechte in einer vom Übereinkommen nicht erlaubten Weise beinhalten;
    • solche, die mit den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, einschließlich des Rechts auf Transitdurchfahrt, unvereinbar sind;
    • solche, die mit den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend Archipelstaaten oder Archipelgewässer, einschließlich der Archipelbasislinien und der Durchfahrt durch Archipelschifffahrtswege, unvereinbar sind;
    • solche, die mit den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die ausschließliche Wirtschaftszone oder den Festlandsockel nicht in Einklang stehen, einschließlich derjenigen, die Hoheitsbefugnisse des Küstenstaates über alle Anlagen und Bauwerke in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder am Festlandsockel beanspruchen, und solche, die das Erfordernis der Zustimmung zu Übungen oder Manövern (einschließlich Waffenübungen) in diesen Gebieten beinhalten;
    • solche, die eine Unterordnung der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens unter nationale Gesetze und sonstige Vorschriften, einschließlich verfassungsrechtlicher Bestimmungen, beinhalten.
  103. b. Europäische Gemeinschaft:

    Das Vereinigte Königreich ruft in Erinnerung, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser Befugnisse in bestimmten, vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen hat. Eine ausführliche Erklärung über Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Befugnisse wird zu gegebener Zeit im Einklang mit den Bestimmungen von Anlage IX des Übereinkommens abgegeben werden.

  104. c. Die Falkland Inseln:

    Hinsichtlich Abs. d der anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens von der Regierung der Argentinischen Republik abgegebenen Erklärung, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs keinerlei Zweifel über die Souveränität des Vereinigten Königreichs über die Falkland Inseln, über Südgeorgien und die südlichen Sandwich Inseln. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat als Verwaltungsbehörde beider Gebiete den Beitritt des Vereinigten Königreichs auf die Falkland Inseln, Südgeorgien und die südlichen Sandwich Inseln ausgeweitet. Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist daher Absatz d der argentinischen Erklärung als unbegründet zurück.

  105. d. Gibraltar:

    Hinsichtlich Punkt 2 der anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens von der spanischen Regierung abgegebenen Erklärung, hat das Vereinigte Königreich keinerlei Zweifel über die Souveränität des Vereinigten Königreichs über Gibraltar, einschließlich seiner Küstengewässer. Die Regierung des Vereinigten Königreiches hat als Verwaltungsbehörde Gibraltars den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Übereinkommen und die Ratifikation des Durchführungsübereinkommens auf Gibraltar ausgeweitet. Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist daher Punkt 2 der spanischen Erklärung als unbegründet zurück.

    Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gab das Vereinigte Königreich am 12. Jänner 1998 folgende Erklärung ab:

    Gemäß Art. 287 Abs. 1 des Übereinkommens wählt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens. Der Internationale Seegerichtshof ist eine neue Einrichtung, die, so hofft das Vereinigte Königreich, einen wichtigen Beitrag zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Seerechts leisten wird. Zusätzlich zu jenen Fällen, in denen das Übereinkommen selbst die obligatorische Zuständigkeit des Gerichtshofs vorsieht, ist das Vereinigte Königreich bereit, nach Vereinbarung von Fall zu Fall die Unterwerfung von Streitigkeiten unter den Gerichtshof zu prüfen.

    Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gab das Vereinigte Königreich am 7. April 2003 folgende Erklärung gemäß Art. 298 Abs. 1 ab:

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland akzeptiert keines der in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der in Art. 298 Abs. 1 lit. b und c erwähnten Arten von Streitigkeiten.

    Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten weitere Erklärungen abgegeben:

    Australien:

    Die Regierung Australiens erklärt gemäß Art. 287 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, dass sie die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wählt, ohne festzulegen, dass ein Verfahren Vorrang vor dem anderen hat:

    1. a) den gemäß Anlage VI des Übereinkommens errichteten Internationalen Seegerichtshof und
    2. b) den Internationalen Gerichtshof.

      Die Regierung Australiens erklärt gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 weiter, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren (einschließlich der in den lit. a und b dieser Erklärung erwähnten Verfahren) hinsichtlich von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel, nicht akzeptiert.

      Diese Erklärungen der australischen Regierung sind sofort wirksam.

      Honduras:

      Gemäß Art. 287 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen wählt die Republik Honduras den Internationalen Gerichtshof als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten jeder Art über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens.

      Dennoch behält sich die Republik Honduras die Möglichkeit vor ein anderes Mittel der friedlichen Streitbeilegung, einschließlich des Internationalen Seegerichtshofes, nach Vereinbarung von Fall zu Fall, zu erwägen.

      Italien:

      Die Regierung Italiens beehrt sich gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zu erklären, dass sie zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens und des am 28. Juli 1994 angenommenen Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI den Internationalen Seegerichtshof und den Internationalen Gerichtshof wählt, ohne damit eine Präferenz für einen der beiden Gerichtshöfe festzulegen.

      Mit dieser Erklärung gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen bestätigt die Regierung Italiens ihr Vertrauen in die bestehenden internationalen Gerichtsorgane. Gemäß Art. 287 Abs. 4 vertritt Italien die Auffassung, dass es „demselben Verfahren“ zugestimmt hat wie jeder andere Vertragsstaat, der den Internationalen Seegerichtshof und den Internationalen Gerichtshof gewählt hat.

      Kroatien:

      Die Regierung Kroatiens erklärt gemäß Art. 287 des Übereinkommens, dass sie zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens und des am 28. Juli 1994 angenommenen Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI die folgenden Verfahren in der Reihenfolge ihrer Präferenz wählt:

    3. a) den gemäß Anlage VI des Übereinkommens errichteten Internationalen Seegerichtshof und
    4. b) den Internationalen Gerichtshof.

      Mexiko:

      Die Regierung Mexikos erklärt gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass sie ohne Festlegung einer Präferenz eines der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wählt:

  106. 1. den gemäß Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;
  107. 2. den Internationalen Gerichtshof;
  108. 3. ein gemäß Anlage VIII errichtetes besonderes Schiedsgericht für eine oder mehrere der dort angeführten Arten von Streitigkeiten.

    Die Regierung Mexikos erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der folgenden Arten von Streitigkeiten nicht akzeptiert:

  109. 1. Streitigkeiten betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a;
  110. 2. Streitigkeiten über militärische Handlungen und die anderen in Art. 298 Abs. 1 lit. b erwähnten Handlungen.

    Slowenien:

    Die Regierung der Republik Slowenien erklärt gemäß Art. 287 des Übereinkommens, dass sie das gemäß Anlage VII errichtetes Schiedsgericht zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens wählt.

    Die Regierung der Republik Slowenien erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass sie das gemäß Anlage VII errichtetes Schiedsgericht für die in Art. 298 genannten Arten von Streitigkeiten nicht akzeptiert.

    Tunesien:

    Die Regierung Tunesiens erklärt gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass sie in der Reihenfolge ihrer Präferenz die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens akzeptiert:

  111. a. den Internationalen Seegerichtshof
  112. b. das gemäß Anlage VII errichtete Schiedsgericht.

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