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Artikel 36 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 36

Durch Hohe See oder ausschließliche Wirtschaftszonen führende Seewege in Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen

Dieser Teil gilt nicht für eine Meerenge, die der internationalen Schiffahrt dient, wenn ein in navigatorischer und hydrographischer Hinsicht gleichermaßen geeigneter, durch die Hohe See oder eine ausschließliche Wirtschaftszone führender Seeweg durch die Meerenge vorhanden ist; auf diesen Seewegen finden die anderen diesbezüglichen Teile dieses Übereinkommens einschließlich der Bestimmungen über die Freiheit der Schiffahrt und des Überflugs Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156402

alte Dokumentnummer

N9199552796J

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