vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 169/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

169. Kundmachung: Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

169. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich die anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 885/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 218/2019) unter lit. b am 25. Juli 1997 abgegebene Erklärung11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2006. in Bezug auf die Übertragung von Zuständigkeiten auf die Europäische Gemeinschaft infolge des Austritts aus der Europäischen Union mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 2020 zurückgenommen.

Weiters hat das Vereinigte Königreich am 31. Dezember 2020 gemäß Art. 298 Abs. 1 erklärt, dass es keines der in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren hinsichtlich der in Art. 298 Abs. 1 lit. a erwähnten Arten von Streitigkeiten akzeptiert.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben die nachstehend angeführten Vertragsparteien Erklärungen zum Übereinkommen abgegeben:

Benin hat am 29. Juli 2021 erklärt, dass es die in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die in Art. 298 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens genannten Arten von Streitigkeiten nicht akzeptiert.

Kenia hat am 24. September 2021 erklärt, dass es keines der in Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 vorgesehenen Verfahren in Bezug auf alle in Art. 298 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens genannten Arten von Streitigkeiten akzeptiert.

Kongo hat am 5. November 2021 folgende Erklärungen abgegeben:

Die Regierung der Republik Kongo akzeptiert:

Gemäß Art. 287 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs und des Internationalen Gerichtshofs für die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, ohne dass ein Vorrang des einen gegenüber dem anderen festgelegt wird;

Gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ist die Zuständigkeit der gemäß den Anhängen VII und VIII des Übereinkommens gebildeten Schiedsgerichte des Seerechtsübereinkommens in Bezug auf Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83, die sich auf die Abgrenzung von Meeresgebieten oder auf historische Buchten oder Rechtstitel beziehen, ausgeschlossen.

Edtstadler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)