ABSCHNITT 3. FRIEDLICHE DURCHFAHRT IM KÜSTENMEER
UNTERABSCHNITT A. REGELN FÜR ALLE SCHIFFE
Artikel 17
Recht der friedlichen Durchfahrt
Vorbehaltlich dieses Übereinkommens genießen die Schiffe aller Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer.
Schlagworte
Küstenstaat
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156383
alte Dokumentnummer
N9199552777J
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