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Artikel 19 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 19

Bedeutung der friedlichen Durchfahrt

(1) Die Durchfahrt ist friedlich, solange sie nicht den Frieden, die Ordnung oder die Sicherheit des Küstenstaats beeinträchtigt. Die Durchfahrt hat in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts zu erfolgen.

(2) Die Durchfahrt eines fremden Schiffes gilt als Beeinträchtigung des Friedens, der Ordnung oder der Sicherheit des Küstenstaats, wenn das Schiff im Küstenmeer eine der folgenden Tätigkeiten vornimmt:

  1. a) Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit des Küstenstaats gerichtet ist oder sonst die in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts verletzt;
  2. b) eine Übung oder ein Manöver mit Waffen jeder Art;
  3. c) eine Handlung, die auf das Sammeln von Informationen zum Schaden der Verteidigung oder Sicherheit des Küstenstaats gerichtet ist;
  4. d) eine Propagandahandlung, die auf die Beeinträchtigung der Verteidigung oder Sicherheit des Küstenstaats gerichtet ist;
  5. e) das Starten, Landen oder Anbordnehmen von Luftfahrzeugen;
  6. f) das Aussetzen, Landen oder Anbordnehmen von militärischem Gerät;
  7. g) das Laden oder Entladen von Waren, Zahlungsmitteln oder Personen entgegen den Zoll- und sonstigen Steuergesetzen, Einreise- oder Gesundheitsgesetzen und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften des Küstenstaats;
  8. h) eine vorsätzliche schwere Verschmutzung entgegen diesem Übereinkommen;
  9. i) Fischereitätigkeiten;
  10. j) Forschungs- oder Vermessungsarbeiten;
  11. k) eine Handlung, die auf die Störung eines Nachrichtenübermittlungssystems oder anderer Einrichtungen oder Anlagen des Küstenstaats gerichtet ist;
  12. l) eine andere Tätigkeit, die nicht unmittelbar mit der Durchfahrt zusammenhängt.

Schlagworte

Zollgesetz, Einreisegesetz, Forschungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156385

alte Dokumentnummer

N9199552779J

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