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Artikel 116 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

ABSCHNITT 2. ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER LEBENDEN RESSOURCEN DER HOHEN SEE

Artikel 116

Recht zur Fischerei auf Hoher See

Jeder Staat hat das Recht, daß seine Angehörigen Fischerei auf Hoher See ausüben können, vorbehaltlich

  1. a) seiner vertraglichen Verpflichtungen;
  2. b) der Rechte und Pflichten sowie der Interessen der Küstenstaaten, wie sie unter anderem in Artikel 63 Absatz 2 und in den Artikeln 64 bis 67 vorgesehen sind, und
  3. c) der Bestimmungen dieses Abschnitts.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156482

alte Dokumentnummer

N9199552876J

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