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Artikel 45 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

ABSCHNITT 3. FRIEDLICHE DURCHFAHRT

Artikel 45

Friedliche Durchfahrt

(1) Die Ordnung der friedlichen Durchfahrt nach Teil II Abschnitt 3 gilt in den der internationalen Schiffahrt dienenden Meerengen,

  1. a) die nach Artikel 38 Absatz 1 von der Anwendung der Ordnung der Transitdurchfahrt ausgeschlossen sind oder
  2. b) die das Küstenmeer eines Staates mit einem Teil der Hohen See oder mit der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates verbinden.

(2) Die Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt durch solche Meerengen darf nicht ausgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156411

alte Dokumentnummer

N9199552805J

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