vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 44 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 44

Pflichten der Meerengenanliegerstaaten

Meerengenanliegerstaaten dürfen die Transitdurchfahrt nicht behindern und machen alle ihnen bekannten Gefahren für die Schiffahrt in der Meerenge oder den Überflug über der Meerenge in geeigneter Weise bekannt. Die Ausübung des Rechts der Transitdurchfahrt darf nicht ausgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156410

alte Dokumentnummer

N9199552804J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)