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Artikel 43 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 43

Navigationshilfen, Sicherheitsanlagen und andere Einrichtungen sowie Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung

Benutzerstaaten und Meerengenanliegerstaaten sollen einvernehmlich zusammenarbeiten,

  1. a) um in einer Meerenge die erforderlichen Navigationshilfen und Sicherheitsanlagen oder andere Einrichtungen zur Erleichterung der internationalen Schiffahrt einzurichten und zu unterhalten und
  2. b) um Verschmutzung durch Schiffe zu verhüten, zu verringern und zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156409

alte Dokumentnummer

N9199552803J

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