Artikel 43
Navigationshilfen, Sicherheitsanlagen und andere Einrichtungen sowie Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung
Benutzerstaaten und Meerengenanliegerstaaten sollen einvernehmlich zusammenarbeiten,
- a) um in einer Meerenge die erforderlichen Navigationshilfen und Sicherheitsanlagen oder andere Einrichtungen zur Erleichterung der internationalen Schiffahrt einzurichten und zu unterhalten und
- b) um Verschmutzung durch Schiffe zu verhüten, zu verringern und zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156409
alte Dokumentnummer
N9199552803J
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