- EStG §§ 19, 34 Abs 1 und 2: Die durch einen rückzahlbaren Gehaltsvorschuß (fremd)finanzierte Heiratsausstattung kann erst bei Rückzahlung des Vorschusses durch Gegenverrechnung mit späteren Lohnzahlungen berücksichtigt werden
- EStG § 34: Bei Gewährung der Heiratsausstattung unmittelbar vor oder anläßlich der Eheschließung muß die Zwangsläufigkeit einer vorzeitigen Hingabe nicht nachgewiesen werden
- IPrämG § 3 Abs 1: Für die Errichtung einer Spritzlackieranlage durch ein Landmaschinenbauunternehmen steht die erhöhte IPrämie nicht zu, weil es sich nur um die Erweiterung der bestehenden Produktion auf eine weitere Vorstufe
- BewG § 71: Nach dem Erstarrungsprinzip kommt eine Wertfeststellung für GmbH-Anteile zu einem vom Hauptveranlagungszeitpunkt abweichenden Stichtag nur in den Fällen des § 71 Abs 2 Satz 2und 3 BewG in Betracht; kein Anlaßfall iSd Art 140 Abs 7 B-VG
- ErbStG § 2 Abs 1 Z 3: Mit dem Tode des Erblassers erwirbt seine Ehegattin das Fruchtgenußrecht, das der Erblasser sich und nach seinem Ableben seiner Ehegattin anläßlich einer Schenkung an Dritte vorbehalten hat
- GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 4 lit a, Abs 2: Der Tausch von Grundstücken innerhalb von acht Jahren nach der begünstigten Anschaffung führt auch dann zum Verlust der Steuerbefreiung, wenn der Tausch wieder einer begünstigten Flurbereinigung und Arrondierung dient
- GrEStG § 5: Bauherreneigenschaft; bereits die Unterfertigung des Kaufvertrages über die unbebaute Liegenschaft, des Werkvertrages mit dem Bauführer, des Auftrages an den Rechtsanwalt und des Bauansuchens dokumentieren die Absicht, ein bebautes Grundstück zu erwerben
- GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 2 lit a: Die Steuerbefreiung für Arbeiterwohnstätten setzt die Bauherrneigenschaft voraus
- GrEStG 1987 § 11 Abs 1 Z 1: Die Nichtfestsetzung ist ausgeschlossen, wenn die Verfügungsmacht über das Kaufobjekt nach Aufhebung des Kaufvertrages vom Erwerber nicht an die Veräußerer,
- UStG § 11 Abs 1 Z 1, § 12: Die Angabe einer falschen Adresse des liefernden Unternehmers schließt den Vorsteuerabzug aus; keine Heilung durch die nachträgliche Angabe der Adresse eines Nachtragsliquidators
- UStG § 16 Abs 1: Änderung der Bemessungsgrundlage, wenn der Leistungsempfänger im Einvernehmen mit seinem Lieferanten eine Leistung an Zahlungs Statt erbringt und diese nicht dem Wert des Entgeltes entspricht
- UStG § 19 Abs 2 Z 1 lit a: Die Umsatzsteuerschuld entsteht bei der Errichtung von Bauwerken mit der Verschaffung der Verfügungsmacht, nicht mit der Benützungsbewilligung oder der Legung der Schlußrechnung;
- BAO §§ 9, 80 Abs 1: Haftung des Geschäftsführers für Abgabenschuldigkeiten der GmbH
- BAO §§ 213 ff: Die Rückgängigmachung eines wegen fehlender Zustimmung des Verfügungsberechtigten unzulässigen Buchungsvorganges bedarf ebenfalls dessen Zustimmung
- Burgenländische LAO § 1; Burgenländische GemeindeO § 77 Abs 3; Burgenländisches KanalanschlußG: Das Kanalanschlußverfahren betrifft keine Abgaben oder Beiträge im Sinne der Landesabgabenordnung;
- Burgenländische LAO § 185 Abs 2 (BAO § 238 Abs 2): Eine nur gegen den Hauptschuldner gesetzte Unterbrechungshandlung wirkt nicht gegenüber Haftungspflichtigen
- Kärntner AnzeigenabgabeG §§ 1, 3, 5 Abs 1: Begriff des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens
- Kärntner LAO § 104 (BAO § 133): Behandlung einer mit dem Zusatz „vorläufige“ eingereichten Abgabenerklärung
- Niederösterreichisches KanalG § 5 Abs 1, § 12 Abs 1 und 3: Die Abgabenschuld für die Kanalbenützung entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Benützung des Kanals erstmalig faktisch möglich war
- Oberösterreichische BauO § 20 Abs 9 lit c: Dachboden- und Kellerräume sind keine Wohn- bzw Nutzfläche, es sei denn, sie wären nach ihrer Ausstattung für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet
- Oberösterreichische LAO § 88 Abs 1, §§ 89, 91 (BAO §§ 114, 115, 119): Es besteht keine Mitwirkungspflicht der Partei hinsichtlich aktenkundiger Tatsachen
- Tiroler Getränke- und SpeiseeissteuerG § 7 Abs 4: Der Widerruf der Bewilligung zur Berechnung der Getränkesteuer nach dem Wareneinsatz ist eine Ermessensentscheidung, es sei denn, der Widerruf wäre vom Steuerschuldner beantragt worden
- Tiroler KurzparkzonenabgabeG § 2 Abs 2: Gegenstand der Auskunftspflicht ist nur die Person, der das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde, nicht jedoch der tatsächliche Lenker
- Vorarlberger KanalisationsabgabeG § 13 Abs 3: Der Abgabenanspruch entsteht mit der Betriebsfertigstellung des Sammelkanals
- Wiener AO § 7 Abs 1, § 54 Abs 1 (BAO § 9 Abs 1, § 80 Abs 1): Das Verschulden des Geschäftsführers kann auch dadurch begründet werden, d
- Wiener ParkometerG § 2 Abs 2; Wiener ParkscheinV § 1 Abs 1, § 2: Mit dem Begriff der „angefangenen Viertelstunde“ wollte der Verordnungsgeber nicht eine volle Viertelstunde unberücksichtigt lassen
- Wiener VergnügungssteuerG § 19 Abs 1 und 2; VStG § 31 Abs 2: Die Abgabenverkürzung ist mit der Nichtentrichtung der Abgabe beendet; durch Nicht- oder Minderzahlung angemeldeter Abgabenbeträge