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Oberösterreichische BauO § 20 Abs 9 lit c: Dachboden- und Kellerräume sind keine Wohn- bzw Nutzfläche, es sei denn, sie wären nach ihrer Ausstattung für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 140 Heft 6 v. 15.3.1997

§ 20 Abs 9 lit c OÖ BauO 1976 idF LGBl 1988/33

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