§ 5 Abs 1 NÖ KanalG 1977, LGBl 8230-2
§ 12 Abs 1 und 3 NÖ KanalG 1977, LGBl 8230-2
Die Abgabenschuld für die Kanalbenützung entsteht nicht - wie jene der Kanaleinmündungsabgabe - mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, sondern mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals - und zwar im Gegensatz zum Tatbestand des § 12 Abs 1 NÖ KanalG 1977 faktisch - möglich ist.