kann eine Abgabenverkürzung nicht eintreten. Die Nicht- oder Minderzahlung ist diesfalls selbst eine Verwaltungsübertretung; kein Fortsetzungszusammenhang zwischen Abgabenverkürzung und Nichtentrichtung angemeldeter Abgabenbeträge
§ 19 Abs 1 und 2 Wr VergnügungssteuerG 1987 idF LGBl 1990/44