§ 7 Abs 4 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG, LGBl 1973/102
Der Beh ist beim Widerruf einer Bewilligung zur Berechnung der Getränkesteuer nach dem Wareneinsatz Ermessen eingeräumt, es sei denn, dass der Steuerschuldner den Widerruf beantragt hat.
§ 7 Abs 4 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG, LGBl 1973/102
Der Beh ist beim Widerruf einer Bewilligung zur Berechnung der Getränkesteuer nach dem Wareneinsatz Ermessen eingeräumt, es sei denn, dass der Steuerschuldner den Widerruf beantragt hat.