aß er anläßlich der Übernahme seiner Funktion Beschränkungen seiner Befugnisse hinnimmt, die die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Abgabenbehörden unmöglich machen kann eine Abgabenverkürzung nicht eintreten. Die Nicht- oder Minderzahlung ist diesfalls selbst eine Verwaltungsübertretung; kein Fortsetzungszusammenhang zwischen Abgabenverkürzung und Nichtentrichtung angemeldeter Abgabenbeträge