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Tiroler KurzparkzonenabgabeG § 2 Abs 2: Gegenstand der Auskunftspflicht ist nur die Person, der das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde, nicht jedoch der tatsächliche Lenker

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 141 Heft 6 v. 15.3.1997

aß er anläßlich der Übernahme seiner Funktion Beschränkungen seiner Befugnisse hinnimmt, die die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Abgabenbehörden unmöglich machen kann eine Abgabenverkürzung nicht eintreten. Die Nicht- oder Minderzahlung ist diesfalls selbst eine Verwaltungsübertretung; kein Fortsetzungszusammenhang zwischen Abgabenverkürzung und Nichtentrichtung angemeldeter Abgabenbeträge

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