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Oberösterreichische LAO § 88 Abs 1, §§ 89, 91 (BAO §§ 114, 115, 119): Es besteht keine Mitwirkungspflicht der Partei hinsichtlich aktenkundiger Tatsachen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 140 Heft 6 v. 15.3.1997

§ 88 Abs 1 OÖ LAO

§ 89 OÖ LAO

§ 91 OÖ LAO

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