ErbStG § 2 Abs 1 Z 3: Mit dem Tode des Erblassers erwirbt seine Ehegattin das Fruchtgenußrecht, das der Erblasser sich und nach seinem Ableben seiner Ehegattin anläßlich einer Schenkung an Dritte vorbehalten hat
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 126 Heft 6 v. 15.3.1997