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Burgenländische LAO § 185 Abs 2 (BAO § 238 Abs 2): Eine nur gegen den Hauptschuldner gesetzte Unterbrechungshandlung wirkt nicht gegenüber Haftungspflichtigen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 138 Heft 6 v. 15.3.1997

§ 185 Abs 2 (vgl auch § 238 Abs 2 BAO) Bgld LAO

Gegenüber einem Haftenden kommt einer nur gegen den Hauptschuldner gesetzten Unterbrechungshandlung keine Wirksamkeit zu (mangels Identität der Gesetzesbestimmung kein Abgehen von der Rsp eines verstärkten Senates vom 18. 10. 1995, 91/13/0037, 0038, ergangen zu § 238 Abs 2 BAO).

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