einer Vorstellung kommt vor der bescheidmäßigen Zuerkennung keine aufschiebende Wirkung zu
§ 1 Bgld LAO
§ 77 Abs 3 Bgld GemeindeO
einer Vorstellung kommt vor der bescheidmäßigen Zuerkennung keine aufschiebende Wirkung zu
§ 1 Bgld LAO
§ 77 Abs 3 Bgld GemeindeO