einer Vorstellung kommt vor der bescheidmäßigen Zuerkennung keine aufschiebende Wirkung zu
§§ 213 ff BAO
Die Umbuchung von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen StPfl darf grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (des mit Geldvollmacht ausgestatteten Vertreters des Verfügungsberechtigten) vorgenommen werden. Das bedeutet aber nicht, dass die AbgBeh dann, wenn sie gegen dieses Gebot verstößt, den unzulässigen Buchungsvorgang wiederum rückgängig machen könnte. Mit einer Rückgängigmachung würde sie nämlich wiederum gegen dasselbe Gebot verstoßen.