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BAO §§ 213 ff: Die Rückgängigmachung eines wegen fehlender Zustimmung des Verfügungsberechtigten unzulässigen Buchungsvorganges bedarf ebenfalls dessen Zustimmung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 137 Heft 6 v. 15.3.1997

einer Vorstellung kommt vor der bescheidmäßigen Zuerkennung keine aufschiebende Wirkung zu

§§ 213 ff BAO

Die Umbuchung von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen StPfl darf grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (des mit Geldvollmacht ausgestatteten Vertreters des Verfügungsberechtigten) vorgenommen werden. Das bedeutet aber nicht, dass die AbgBeh dann, wenn sie gegen dieses Gebot verstößt, den unzulässigen Buchungsvorgang wiederum rückgängig machen könnte. Mit einer Rückgängigmachung würde sie nämlich wiederum gegen dasselbe Gebot verstoßen.

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