§ 9 BAO
§ 80 Abs 1 BAO
Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, warum er nicht dafür Sorge habe tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtete, widrigenfalls von der AbgBeh eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.