die Vergabe von Eigentumswohnungen im neu errichteten Gebäude durch den Leistungsempfänger setzt auch bei vertrags- bzw baukonsenswidriger Bauführung die Annahme der Leistung und damit das Entstehen der Steuerschuld voraus
§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972